Hallo zusammen,
nachdem ich bereits im Jahr 2021 als FWDL 17 aus der BW ausgeschieden bin, regte sich in mir nun der Wunsch, nach zwischenzeitlichem Studium, der BW wieder für zwei Jahre als ROA i.W. beizutreten.
Nach erfolgreich durchlaufenem Assessment wähnte ich mich meinen Ziel auch schon recht nahe als mir dann der Einplaner verkündete, dass eine Einstellung als ROA SaZ 2 nur bei einer Vordienstzeit bis max. 12 Monate möglich sei.
Nun habe ich jedoch von einigen Kameraden gehört, dass sich diese Rechtslage durch eine Eingabe bei der Wehrbeauftragten bereits geändert habe und eine Einstellung als ROA SaZ 2 doch wieder unabhängig von der Vordienstzeit möglich wäre.
Daher wäre nun meine Frage, ob dazu jemand die aktuelle Sachlage kennt. Es erscheint mir doch sehr unsinnig jemanden aufgrund von eher geringer Vordienstzeit vom ROA i.W. auszuschließen.
Die letzten Beiträge die sich mit dem Thema befasst haben waren bereits von Mai letzten Jahres, insofern hoffe ich, dass sich zwischenzeitlich evtl. etwas geändert hat.
Danke fürs durchlesen/beantworten.
Horrido
Im März 22 hatte ich zitiert:
Aus dem aktuellen Bericht 2021 der Wehrbeauftragten:
"Ein Ärgernis ist auch die unzureichende Information der Freiwilligen Wehrdienst Leistenden darüber, dass nach der gesetzlichen Regelung ihre Vordienstzeiten zwingend angerechnet werden,
wenn sie nach ihrem freiwilligen Dienst in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve des Truppendienstes wechseln und sich für den dafür erforderlichen Ausbildungszeitraum
als Soldatin oder Soldat auf Zeit verpflichten möchten. Da diese Ausbildung der Reserve im Wehrdienst innerhalb von drei Jahren absolviert werden muss und die Mindestverpflichtungszeit
als Soldatin oder Soldat auf Zeit zwei Jahre beträgt, dürfen Bewerberinnen und Bewerber höchstens ein Jahr Vordienstzeit haben.
•
Ein hochmotivierter Freiwilligen Wehrdienst Leistender, dessen Bewerbung die Bundeswehr wegen seiner Vordienstzeiten von mehr als einem Jahr abgelehnt hatte, monierte, dass weder
der zuständige Personalfeldwebel noch die S1-Abteilung von dieser Regelung gewusst und ihn informiert hätten. Im Ergebnis habe er monatelang ein Ziel verfolgt, welches von Anfang
an zum Scheitern verurteilt gewesen sei.
Das Bundesministerium der Verteidigung teilte mit, die rechtlichen Grundlagen für die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere der Reserve im Wehrdienst seien im Handbuch für die
Personalbearbeitung beschrieben. Dort finde sich auch der eindeutige Hinweis auf ein zwingendes Anrechnen von Vordienstzeiten. Jeder Truppenteil sei somit unterrichtet.
Das reicht aber offenbar nicht aus. Die Informationen für die zuständigen Bearbeiter und die Freiwillig Wehrdienst Leistenden selbst müssen deutlich besser werden.
Zum Beispiel könnte die Bundeswehr die Soldatinnen und Soldaten schon bei Dienstantritt aktiv darüber aufklären. Die Bundeswehr kann es sich nicht leisten, gutes Personal zu verlieren."
Nun habe ich aber auch dies gefunden:
Aus dem Bericht 2014 des Wehrbeauftragten Drucksache 18/3750
"30.9.1 Möglichkeit für Freiwillig Wehrdienst Leistende, Reserveoffizier zu werden
Zwei Freiwillig Wehrdienst Leistende, die bereits länger gedient hatten, begehrten zwecks Aufnahme in die Laufbahn der Offiziere der Reserve eine Weiterverpflichtung als Soldatin beziehungsweise Soldat auf Zeit.
Sie beanstandeten, dass eine solche Weiterverpflichtung wegen ihrer zu langen Vordienstzeit abgelehnt worden war und eine Zulassung für die Laufbahn der Offiziere der Reserve nun nicht mehr möglich sein sollte.
Sowohl im Assessmentcenter für Führungskräfte der Bundeswehr in Köln als auch in der Truppe seien sie anders beraten worden. Insoweit sahen sie sich gegenüber Bewerbern, die den Antrag auf Aufnahme in die Laufbahn der Offiziere der Reserve zu Beginn des Wehrdienstes gestellt hatten, benachteiligt.
Die Überprüfung der Angelegenheit ergab, dass im Kommando Heer tatsächlich ein entsprechender Befehl zur Personalsteuerung des Ausbildungskommandos Heerexistierte, wonach dieVordienstzeit in einem solchen Falle maximal zwölf Monate betragen durfte und daher Bewerber mit längerer Dienstzeit abzulehnen waren.
Im Rahmen der Bearbeitung der Eingaben hat in einem Fall das Kommando Heer unabhängig von der bestehenden Befehlslage im Wege der Einzelfallprüfung eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, so dass der Freiwillig Wehrdienst Leistende die gewünschte Laufbahn als Reserveoffizier doch noch einschlagen konnte. In dem anderen Fall war die Dienstzeit der Soldatin schon abgelaufen.
Das Kommando Heer erklärte jedoch seine Absicht, die Bestimmungen hinsichtlich der zeitlichen Auflagen mit Herausgabe des Befehls für die Personalsteuerung für das Jahr 2015 zu flexibilisieren, so dass für diese Soldatin und auch andere die Möglichkeit bestünde, sich trotz ihrer bereits geleisteten längeren Vordienstzeiten für die Zulassung zur Ausbildung zum Reserveoffizier ab 1. Juli 2015 zu bewerben.
Dies ist als sinnvolle Personalentwicklungsmaßnahme zu begrüßen, denn durch die bisherige Regelung sind der Bundeswehr bereits geeignete Bewerber verlorengegangen. Im Übrigen dient sie auch der Steigerung der Attraktivität des Freiwilligen Wehrdienstes."
Anscheinend hat man es sich dann später doch wieder anders überlegt ...
A-1340/49
Zitat4182. Als ROA kann bei Bedarf und Eignung zugelassen werden, wer
• freiwilligen Wehrdienst nach dem WPflG oder als besonderes staatsbürgerliches Engagement nach
§ 58 b SG leistet, eine Dienstleistung nach dem Vierten Abschnitt des SG erbringt oder für nicht
mehr als drei Jahre in das Dienstverhältnis einer oder eines SaZ berufen ist,
Was ist denn der Sinn hinter dieser Regelung? Erkennen kann ich den auf den ersten Blick nicht.
MBn gibt es für den ROA i. W. keinen Lt DP - deshalb ist die "Idee" diesen Kameraden zum Lt d. R. zu befördern und dann zu beordert.
Soweit ich weiß, sind auch Dienstzeitverlängerungen Einzelfallentscheidungen, z. B. Einsatz.
Das weiß ich nicht, leitet sich aber aus der SLV ab, steht schon ewig da drin $9 (4).
Zitat von: Ralf am 08. Januar 2023, 08:54:34
Das weiß ich nicht, leitet sich aber aus der SLV ab, steht schon ewig da drin $9 (4).
Dann galt dies ja auch schon 2014...
Und somit ging es damals auch... trotz dieser Vorgabe ...
ZitatIm Rahmen der Bearbeitung der Eingaben hat in einem Fall das Kommando Heer unabhängig von der bestehenden Befehlslage im Wege der Einzelfallprüfung eine einmalige Ausnahmegenehmigung erteilt, so dass der Freiwillig Wehrdienst Leistende die gewünschte Laufbahn als Reserveoffizier doch noch einschlagen konnte
Meine Empfehlung an den TE, da das Assessment bereits bestanden wurde...
1. Stellen Sie
umgehend einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
2. Beziehen Sie sich auf die Ausführungen im Bericht 2014
3. Fügen Sie auch eine Kopie der entsprechenden Seite aus dem Bericht dem Antrag bei
4. Bitten Sie um wohlwollende Prüfung und Entscheidung, erklären aber auch, dass Sie sich im Falle der Ablehnung an die Wehrbeauftragte wenden werden.
Sie haben nichts zu verlieren... ;)
Die Lösung wäre...
Sie unterschreiben eine Verpflichtungserklärung SaZ 4 Jahre 5 Monate.
Auf Grund der Anrechnung der Vordienstzeit von 1 Jahr 5 Monaten würden Sie ab Wiedereinstellung/Berufung in das Dienstverhältnis als SaZ real nur 3 Jahre Dienstzeit haben.
Somit kann man dann sagen, dass Sie diese Bedingung der SLV erfüllen...
"Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die für nicht mehr als drei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind,"... weil Sie
ab Berufung zum SaZ real nur 3 Jahre dienen werden.
Das BMVg und BAPersBw nehmen es in der Anwendung der SLV auch sonst nicht immer so genau...
... So verbietet die aktuelle SLV den Laufbahnwechsel zum Feldwebel, wenn kein Realschulabschluss vorliegt...
... sondern nur ein HSA + förderlichen Beruf.
Entgegen der SLV werden diese Kameraden aktuell aber nicht vom Laufbahnwechsel ausgeschlossen.
Wenn BMVg / BAPersBw wollen ... geht Vieles ... ;)
Und da wir in einem Rechtsstaat leben, sollte zumindest im Rahmen der Einzelfallprüfung geprüft werden, ob auch beim TE von den Vorgaben der SLV abgewichen werden kann... im Sinne der Sache ... nämlich einen positiv geprüften Bewerben auch sachgerecht einstellen zu können.
Da wir im letzten Jahr zwei Fälle hatten, die auch durch das FF Referat im BMVg genau deswegen abschlägig bewertet ggü. der WB wurden, messe ich dem keine Erfolgschance zu.
ZitatZum Beispiel könnte die Bundeswehr die Soldatinnen und Soldaten schon bei Dienstantritt aktiv darüber aufklären. Die Bundeswehr kann es sich nicht leisten, gutes Personal zu verlieren."
Dass was die WB hier fordert, teile ich im übrigen nicht. Dann müsste auch gleich noch mit aufgeklärt werden, dass später SaZ 25 nicht mehr geht, weil Vordienstzeiten anrechnen und was weiß ich noch. Es ist nur ein Bruchteil der FWDL, die das später noch als Möglichkeit sehen, wir bewegen uns hier im Promillebereich. Und ganz ehrlich würde das wahrscheinlich auch dann davon abhalten, den FWD zu machen
Die Belehrungen sind jetzt schon seeehr umfangreich und das wenigste bleibt davon in Erinnerung.
Zitat von: Ralf am 08. Januar 2023, 08:54:34
Das weiß ich nicht, leitet sich aber aus der SLV ab, steht schon ewig da drin $9 (4).
Danke, dann war mein erster Gedanke wohl richtig.
Wäre dann nicht sinnvoller, hier eine Verordnungsänderung anzuregen? Wo ist denn das Problem, wenn ein FWDL oder auch SaZ Mnsch/ Uffz/ Fw nach seiner Dienstzeit ROA werden möchte? Wenn er die Eignungsfeststellung besteht und eine Stelle für ihn da ist, ist das doch nicht von Nachteil.
Ja, wäre es. Ich weiß auch nicht, warum das nicht bei der letzten Novellierung gemacht wurde. Und da ich den Sachgrund nicht kenne, warum man das mal aufgenommen hat, kann ich darüber leider nichts sagen.
Von daher helfen mglw Eingaben, das in diese Richtung zu schubsen.
Solange dann vom Kdo flexibel contra legem abgeholfen wird, mag das im Einzelfall pragmatisch sein, löst aber das Problem nicht. Genau hier wäre eben die Eingabe das Mittel der Wahl. Schade; Chance vertan.
Vor allem macht diese Beschränkung keinen Sinn mehr, weil im letzten Referentenentwurf zur SLV in der Begründung zum § 9 Abs 4 u.a. ausgeführt wird:
"Absatz 4 erweitert die bisher in § 6 Absatz 2 Satz 3 für bestimmte Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit vorgesehene Möglichkeit zur
Ausbildung zur Reserveoffizierin oder zum Reserveoffizier auf die Ausbildung zum Feldwebel in der Laufbahn der Feldwebel der Reserve des Truppendienstes.
Die Erweiterung ist erforderlich, um insbesondere den zur Landes- und Bündnisverteidigung bestehenden Bedarf an ausgebildeten Reservistinnen und Reservisten besser zu decken."
Und nur weil diese Beschränkung eng ausgelegt wird ... nutze ich einen im AC positiv geprüften FWDL nicht!
Dann braucht mir auch keiner mehr was von Demographie und Personalmangel erzählen... ::)
Zitat von: wolverine am 08. Januar 2023, 08:17:13
Was ist denn der Sinn hinter dieser Regelung? Erkennen kann ich den auf den ersten Blick nicht.
Wer dies wissen möchte ... müsste sich
die Entwürfe zu den folgenden Verordnungen beschaffen, da in diesen erläutert wird, was sich der Verordnungsgeber dabei gedacht hat:
1.
Erste Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung - gültig ab 08.05.2007
"§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die für nicht mehr als zwei Jahre in ihr Dienstverhältnis berufen worden sind, gilt § 43 Abs. 2 und 4 entsprechend."2.
Dritte Verordnung zur Änderung der Soldatenlaufbahnverordnung - gültig ab 01.07.2011
"§ 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
( ... )
cc) In Satz 5 wird das Wort ,,zwei" durch das Wort ,,drei" ersetzt. "Anm.: geändert wurde Satz 4 !
Seit dem gelten nicht 2 Jahre, sondern 3 Jahre.
Zitat von: F_K am 08. Januar 2023, 08:26:25
MBn gibt es für den ROA i. W. keinen Lt DP - deshalb ist die "Idee" diesen Kameraden zum Lt d. R. zu befördern und dann zu beordert.
Ich hätte vorbehaltlich der Geschichte mit der Vordienstzeit eine Sofortzusage für den ROA i.W. bekommen. An zu wenigen freien DPen müsste es demnach nicht liegen...
@ LF:
Es ging bei meiner Anmerkung nicht um die SCHÜLER DP für ROA - sondern um den Lt DP nach der Beförderung, der ja ggf. nach mehr als 3 Jahren Dienstzeit möglich und wahrscheinlich ist - dann würde der ehemalige ROA ja als Lt in seiner ersten Verwendung Dienst leisten.
Richtig ist, dass der Bedarf an ROA i. W. wohl nicht immer gedeckt werden kann, also genug Schüler DP zur Verfügung stehen.
Zitat von: LF am 09. Januar 2023, 10:16:35
Ich hätte vorbehaltlich der Geschichte mit der Vordienstzeit eine Sofortzusage für den ROA i.W. bekommen.
Dies ist doch der wesentliche Tatbestand.
Und auch wenn @Ralf zu Recht geschildert hat ...
Zitat von: Ralf am 08. Januar 2023, 10:47:18
Da wir im letzten Jahr zwei Fälle hatten, die auch durch das FF Referat im BMVg genau deswegen abschlägig bewertet ggü. der WB wurden, messe ich dem keine Erfolgschance zu.
Sie haben nichts zu verlieren ... sondern können ggf. nur gewinnen...
Ggf. war ja bei den von @Ralf genannten Fällen weder dem BMVg noch der WB der Vorgang aus dem Wehrbericht 2014 bekannt ...
Also ... wie von mir vorgeschlagen verfahren ...
Und wenn dann doch die Eingabe erforderlich ist ... in dieser auch abschließend das Folgende aufnehmen und die Frage stellen, warum man bei Ihnen,
in Verbindung mit dem Vorgang aus 2014, nicht auch eine Ausnahmegenehmigung erteilen kann.
ZitatDas BMVg und BAPersBw nehmen es in der Anwendung der SLV auch sonst nicht immer so genau...
... So verbietet die aktuelle SLV den Laufbahnwechsel zum Feldwebel, wenn kein Realschulabschluss vorliegt...
... sondern nur ein HSA + förderlichen Beruf.
Entgegen der SLV werden diese Kameraden aktuell aber nicht vom Laufbahnwechsel ausgeschlossen.
Wenn BMVg / BAPersBw wollen ... geht Vieles ... ;)
Und da wir in einem Rechtsstaat leben, sollte zumindest im Rahmen der Einzelfallprüfung geprüft werden, ob auch beim TE von den Vorgaben der SLV abgewichen werden kann... im Sinne der Sache ... nämlich einen positiv geprüften Bewerben auch sachgerecht einstellen zu können.
Wenn es am Ende dann doch bei einer Ablehnung bleibt ... dann ist das so ...
Aber ggf. haben Sie ja auch das Quäntchen Glück... ;)
Zählen Reserveübungen in diesem Zusammenhang auch als "Vordienstzeit"?
Ein Freund von mir hat vor einigen Jahren 9 Monate Wehrdienst geleiset, in den letzten drei Jahren etliche Monate Reserveübungen beim Heimatschutz etc. geleistet, und überlegt jetzt ROA i.W. als SaZ 2 zu machen.
Der erste befragte Karriereberater wusste gar nichts von den max. 3 Jahren für die RO-Ausbildung, und der zweite war hingegen der Meinung, dass auch sämtliche RD mit als Vordienstzeit gelten würden.
Stimmt letzteres?
Beste Grüße,
der Panzerjäger.
@ Panzerjäger:
Meines Wissens nach werden bei einer Neu- / Weiterverpflichtung von Soldaten alle Wehrdienstzeiten entsprechend berücksichtigt - also FWDL, GWD, SaZ und auch Reservedienstleistungen.
Insoweit erscheint die Aussage des zweiten Beraters zumindest schlüssig.