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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: marcelcremer am 15. Januar 2023, 11:54:00

Titel: Berechnung Kindesunterhalt
Beitrag von: marcelcremer am 15. Januar 2023, 11:54:00
Guten Morgen zusammen,

nach langer Zeit wende ich mich mal wieder einem Forum zu, da Google anscheinend doch nicht allwissend ist  :o

Ich bin Studierender im BFD und habe zwei Kinder, für die ich Unterhalt zahle.
Für die monatliche Zahlung werden logischerweise meine Einnahmen herangezogen. Diese sind aber nunmal nicht 100% sicher, wenn eine RDL lediglich "geplant" ist und ich kein Beorderungsschreiben erhalten habe. Selbst wenn, dann kann ich dem zu Grunde legenden Einkommen nicht stumpf meine spekulierten Zusatzeinnahmen anrechnen, oder sehe ich das falsch?

Aktuell sieht es so aus, dass mich die Dienststelle dieses Jahr 2x für ca. 6 Wochen "haben will", also berechnet die Anwältin meiner Noch-Frau einfach über 1000€ zusätzlich als monatliches Nettoeinkommen an, da die RDL ja letztes Jahr glücklicherweise stattgefunden hat.

Kennt dazu jemand eine gesetzliche Regelung?
Wir möchten den Sachverhalt aufgrund unnormal steigender Kosten nicht weiter über die Anwälte laufen lassen, daher mein "Hilferuf".

Lieben Dank vorab für die Unterstützung.
Titel: Antw:Berechnung Kindesunterhalt
Beitrag von: LwPersFw am 15. Januar 2023, 13:23:22
Dazu bedarf es doch keiner gesetzlichen Regelung.

Da RDL nur auf freiwilliger Basis erfolgen, können diese erst berücksichtigt werden, wenn Sie der Durchführung zugestimmt haben und die RDL auch durchgeführt wurde. Denn ohne Erfüllung dieser Bedingungen haben Sie dieses Einkommen nicht.

Sachgerechte Lösung m.E.:

Sie besprechen dies mit Ihrer Ex im Sinne..."Natürlich werde ich anteilig auch für die RDL leisten, aber erst wenn ich tatsächlich die entsprechenden Leistungen erhalten habe."
Ihre Ex muss doch nicht tun was die Anwältin will, wenn sie beide sich so vernünftig einigen.
Entscheidend sollte doch sein, dass die Kinder die Leistungen erhalten, die ihnen zustehen.
Und dies ist bei dieser Variante gewährleistet.
Bei durchgeführter RDL fließt Geld, ansonsten nicht.

Und gut ist.

Wenn dies nicht funktioniert... würde ich der Forderung der Anwältin formgerecht widersprechen und das zuvor Genannte erklären.
Zusätzlich würde ich sie auffordern die rechtliche Grundlage zu nennen, mit der sie Einkommen einbeziehen will, von dem überhaupt noch nicht feststeht, dass es in 2023 Ihnen zufließen wird.



Titel: Antw:Berechnung Kindesunterhalt
Beitrag von: christoph1972 am 16. Januar 2023, 15:18:05
Falls die Kindesmutter und deren Anwältin ein "könnte eintreten"-Einkommen anrechnen, dann ist das in der Sache falsch.

Solange die RDL nicht schriftlich bestätigt ist und jetzt nicht gerade das Einkommen durch die "Glücksspirale" mit mtl. Rentenzahlung angereichert wird, sind die voraussichtlichen Einnahmen für die Unterhaltsberechnung heranzuziehen.

Im Zweifel kann auch das zuständige Jugendamt beteiligt werden, um den zustehenden Kindesunterhalt vorläufig festzusetzen und der Unterhaltspflichtige erkennt dies beurkundet an.

Wenn man selbst nicht anwaltlich in der Unterhaltssache vertreten wird oder das Jugendamt einschaltet, dann ist man erstmal - aus meiner Sicht - auf die Richtigkeit der Berechnung der Gegenseite angewiesen. Auch wenn ein Anwalt Geld kostet und die Jugendämter nicht unbedingt für Ihre freundliche und zuvorkommende Art mit Unterhaltspflichtigen bekannt sind, es ist einfacher, den Unterhalt von einer dritten Stelle festsetzen zu lassen. Im Einzelfall kann es eben Besonderheiten oder Abweichungen geben, die die Gegenseite nicht berücksichtigt, weil der Unterhaltspflichtige nicht weiß, dass diese Ausgaben berücksichtigungsfähig sind.