Ich habe über eine DatingPlattform eine verheiratete Frau kennengelernt. Den Anfang sollte ein unverbindliches Treffen bei einem Spaziergang machen.
Es stellte sich heraus, dass ihr Mann wie ich Soldat ist. Daher habe ich ihr beim Abschied gesagt, dass mehr als eine gute Freundschaft von meiner Seite aus nicht drin ist. Der Tatbestand "Einbruch in die Kameradenehe" ist mir bekannt.
Frage: Komme ich mir trotzdem etwas zuschulden, wenn ich mich weiterhin mit ihr treffe, z.B. Spaziergänge, Kinobesuche usw.?
Ich möchte diese Menschen nicht aus meinen Leben ausschließen.
Zitat von: F_K am 17. Februar 2023, 09:01:43
Gleiche Einheit / Verband?
Ist der Kamerad bekannt?
Wenn eher Nein, dann ist dass kein Problem.
F_K --- ich habe Sie schon mehrfach ermahnt: Wenn SIE zu einem Sachverhalt
KEINE Ahnung haben - halten SIE sich raus !
Denn das Genannte ist falsch !
Seit wann ist die Pflicht zur Kameradschaft auf die gleiche Dienststelle/Einheit beschränkt, oder ob ich den Kameraden persönlich kenne ?
Für den Fragesteller
Wenn Sie wissen das der Ehemann Soldat ist und man Ihnen dieses Wissen auch in irgendeiner Form beweisen kann ... passen Sie auf was Sie tun...
"Das Truppendienstgericht Nord hat entschieden, dass – entgegen der älteren Rechtsprechung des BVerwG – nicht jeder Einbruch in eine Kameradenehe
zugleich einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht darstellt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Soldat mehrfach außerdienstlich Geschlechtsverkehr mit der Frau eines Kameraden.
Damit hat er gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen, denn ein Soldat lässt es an der gebotenen Achtung der ehelichen Lebensgemeinschaft
seines Kameraden mangeln, wenn er sexuelle Beziehungen zu dessen Ehefrau unterhält.
Das gilt aber nur solange die Ehe nicht gescheitert ist. Von einem Scheitern ist nach den familienrechtlichen Bestimmungen des BGB auszugehen, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht
mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.
Im vorliegenden Fall ging das Truppendienstgericht davon aus, dass die Ehe nicht gescheitert gewesen sei, weil das Ehepaar noch zusammengewohnt und einen Neuanfang beabsichtigt habe.
Einen Verstoß gegen die außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht hat das Truppendienstgericht jedoch verneint.
Als Begründung hat es angeführt, dass ein solcher Verstoß
erfordere, dass durch das außerdienstliche Fehlverhalten Achtung und Vertrauen des Soldaten ernsthaft beeinträchtigt sein müssten.
Dies sei nicht stets bei jedem Einbruch in eine Kameradenehe der Fall,
sondern erfordere zusätzliche, vom Einzelfall abhängige, besondere Umstände.
Als Beispiele hat das Gericht eine jahrelang andauernde intime Beziehung zum Ehepartner eines Kameraden angeführt, die Ausnutzung eines Unterstellungsverhältnisses
oder die Ausnutzung einer dienstlichen Abwesenheit des Kameraden wegen Teilnahme an Lehrgängen oder an besonderen Auslandsverwendungen.
Solche Umstände hätten aber im konkreten Fall nicht vorgelegen.
Im Ergebnis wurde der Soldat daher ,,nur" wegen eines Verstoßes gegen die Kameradschaft unter den erschwerenden Voraussetzungen als Vorgesetzter diszipliniert.
Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bei einem Einbruch in eine Kameradenehe ist nach der Rechtsprechung des BVerwG eine laufbahnhemmende Maßnahme. Nach Abwägung aller für und gegen den Soldaten sprechenden Umstände hat das Truppendienstgericht
ein Beförderungsverbot für die Dauer von 14 Monaten verhängt."
Inhaltliche Wiedergabe eines Urteils des TDG Nord , 2020 / Infos aus der Abteilung Recht des DBwV e.V.
Also überlegen Sie sich genau was Sie tun ... wie weit Sie gehen ... Niemand wird Ihnen eine reine Freundschaft verbieten ... aber mehr ...