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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: pfenning am 21. März 2023, 16:45:27

Titel: Dienstunfähig Bedeutung
Beitrag von: pfenning am 21. März 2023, 16:45:27
Servus,

als angehender SaZ 13 beschäftige ich mich aktuell auch mit den Versicherungen, die man so haben sollte (Haftpflicht, Auslandsreisekrankenversicherung etc.).

Mir stellt sich jetzt die Frage, wie sinnvoll eine DU-Versicherung ist.

Konkreter Fall: Bei meinem Onkel wurde kürzlich Diabetes Typ 2 diagnostiziert. Sollte ich während meiner Dienstzeit also chronisch erkranken, fliege ich ja im hohen Bogen raus (so zumindest mein Verständnis). Denn die gesundheitlichen Anforderungen an den Soldatenberuf erfülle ich ja nicht mehr. Auslandseinsätze sind in solchen Fällen dann ja auch Geschichte.

Falls dem nicht so ist, dann belehrt mich bitte.
Titel: Antw:Dienstunfähig Bedeutung
Beitrag von: KlausP am 21. März 2023, 17:43:46
Es kommt auf die Erkrankung an. Eine Entlassung wegen Dienstunfähigkeit erfolgt nur dann, wenn Sie für keine einzige Verwendung mehr geeignet sind, und sei es z.B. nur halbtags und/oder nach einer ,,Umschulung", z.B. von Jägerfeldwebel auf Personalfeldwebel oder Rechnungsführerfeldwebel. (alles nur Beispiele ohne konkreten Hintergrund!) Ach ja, und Diabetes Typ 2 führt somit auch nicht zwangsläufig zur Entlassung wegen DU, wenn der Patient medikamentös gut eingestellt werden kann.
Titel: Antw:Dienstunfähig Bedeutung
Beitrag von: F_K am 21. März 2023, 21:54:53
Anmerkung:

Auch wenn eine Entlassung wegen DU ggf. aus Fürsorge nicht erfolgt - so ist eine Weiterverpflichtung oder Aufstieg eher nicht möglich.

Ggf. Ist eine BU Versicherung, sofern man schon ausgebildet ist, sinnvoller.
Titel: Antw:Dienstunfähig Bedeutung
Beitrag von: LwPersFw am 22. März 2023, 21:54:33
"Dienstunfähig Bedeutung"

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,72622.msg734286.html#msg734286

Ob man sich gegen den Fall DU absichern möchte, ist eine individuelle Entscheidung.

Aber wenn, muss man sich intensiv mit dem "Kleingedruckten" in den AGB beschäftigen.

So sollte der Beruf "Soldat" versichert sein und der Vertrag keine "abstrakte Verweisung" beinhalten.

abstrakten Verweisung

Ist sie nicht ausgeschlossen, muss der Versicherer keine Berufsunfähigkeits-Rente zahlen – solange man auch nur theoretisch aufgrund eigener Kenntnisse und Fähigkeiten einen anderen Beruf ausüben können, welcher der eigenen Lebensstellung entspricht.

Ebenso sollte der Vertrag nur die echte Dienst­unfähig­keits­klausel beinhalten.

Bei der echten DU-Klausel leistet der Versicherer bereits, wenn der Dienst­herr den Soldaten wegen allgemeiner Dienst­unfähig­keit in den Ruhe­stand versetzt oder aus dem aktiven Dienst entlassen hat.
Der Versicherer lehnt sich an die Entscheidung des Dienst­herrn an und stößt keine eigene Prüfung der Dienst­unfähig­keit an.