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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Terminator3060 am 23. März 2023, 17:50:33

Titel: Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: Terminator3060 am 23. März 2023, 17:50:33
Moin,

mein Arbeitgeber hat mir nun ein Brief zu kommen lassen den ich Unterschreiben soll bin aber bisschen unsicher ob ich das  machen soll

Inhalt wie folgt

Der Arbeitnehmer wird ab .... bis zum.... als Soldat auf Zeit in der Bundeswehr eingestellt.

1. Ruhezeitraum: Für die Dauer des Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr ruht das zwichen den Parteien bestehende Arbeitsverhältniss § 16a ArbePlSchG IVM. § 1 ArbePlSchG......

....




2 Urlaub und Sonderzahlung
Kein Anspruch auf Urlaub etc während des Dienst....sowie auf Sonderzahlung etc.



3 Verlängerung oder vorzeitige Beendigung


Für eine Verlängerung oder vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bei der
Bundeswehr, ist eine schriftliche Ankündigungszeit von zwei Wochen beim Arbeitgeber erforderlich.

D.H ich würde 2 Wochen verlieren wenn ich innerhalb der 6 Monate Probezeit die Bundeswehr vorzeittig verlasse.
Was soll ich tun unterschreiben oder einfach Ignorieren ? Da dass Arbeitsschutzgesetzt ja genau seine Gesetzte hat ?

Danke
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 17:57:57
Keine Rechtsberatung - ich würde es ignorieren.
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: KlausP am 23. März 2023, 17:58:16
Meiner Ansicht nach hält der AG doch nur noch mal schriftlich fest, was das ArbPlSchG aussagt. Bei SaZ gilt, dass das Arbeitsverhältnis ruht, so lange die Dienstzeit auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde. Das hat mit Ihrer Widerrufsfrist (,,Kündigung" ist hier der falsche Begriff)innerhalb der ersten 6 Monate nichts zu tun.
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: F_K am 23. März 2023, 18:04:49
Wenn "nur" das Gesetz zitiert worden wäre, wäre die Vereinbarung entbehrlich.
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: Terminator3060 am 23. März 2023, 18:15:11
Zitat von: KlausP am 23. März 2023, 17:58:16
Meiner Ansicht nach hält der AG doch nur noch mal schriftlich fest, was das ArbPlSchG aussagt. Bei SaZ gilt, dass das Arbeitsverhältnis ruht, so lange die Dienstzeit auf nicht mehr als zwei Jahre festgesetzt wurde. Das hat mit Ihrer Widerrufsfrist (,,Kündigung" ist hier der falsche Begriff)innerhalb der ersten 6 Monate nichts zu tun.

Danke erst mal für die schnellen Antworten von euch :)

Am Ende wird aber gebeten

Als Zeichen Ihres Einverständniss erbitten wir Ihre Unterschrift.

Ja ich weiß habe eine Wiederrufliche Verpflichtungserklärung Unterschrieben innerhalb der 6 Monate kann ich Kündigen danach wohl nur noch die Bundeswehr bis zu 2 Jahre alles verstanden. Danach würde das Arbeitsverhältniss Enden.

Beispiel: 01.04.2023 AGA Start 20.05.2023 Beendigung des Dienstverhältniss , darf ich dann nicht wieder am 26.05.2023 die Arbeit im Betrieb aufnehmen ?

Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: KlausP am 23. März 2023, 18:19:02
Wenn Sie die Absicht haben, Ihren Widerruf ,,zubziehrn" wissen Sie das ja sicher schon ein paar Tage früher. Dann informieren Sie eben den AG rechtzeitig vorher.
Wenn Ihr Dienstverhältnis über die zwei Jahre hinaus verlängert wird, ist die Bundeswehr (als Ihre Einheit) in der Pflicht, den AG darüber zu informieren, auch das steht im Gesetz.
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: wehr1895 am 02. April 2023, 12:59:59
Moin,
wie verhält es sich mit der Wehrdienstzeit, die man vor der Wiedereinstellung gedient hat (in meinen Fall 23 Monate) ?
Diese werden laut der Festsetzung mit gerechnet. Habe ich dann trotzdem 2 Jahre ruhendes Arbeitsverhältnis oder fällt es weg? Weil meine neue Stufenfestsetzung ist nun auf 4 Jahre festgesetzt statt regulär 2 Jahre.
Und nach dieser Festsetzung würde dann die maximale zur Geltung kommen, oder gibt es dann auch nochmal Zwischenstufen?
Beste Grüße
und einen schönen Sonntag.
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: Ralf am 02. April 2023, 13:32:25
Wenn deine Dienstzeit jetzt auf max. 2 Jahre festgesetzt ist (also bspw. wieder eine Probezeit von 6 Monaten), greift das Gesetz.
Titel: Antw:Vereinbarung über das Ruhen des Arbeitsverhätnisses
Beitrag von: wehr1895 am 02. April 2023, 13:42:39
Jetzt bin ich seit 6 Monaten dabei und nun wurde die Zeit auf 4 Jahre festgesetzt aber Ende der Fristsetzung ist in 10/24 . Dementsprechend greift das gesetz korrekt?