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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: RDler am 25. März 2023, 12:58:30

Titel: RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG
Beitrag von: RDler am 25. März 2023, 12:58:30
Hallo, ich habe letzte Woche meine erste RDL als frisch beorderter Reservist absolviert und beantrage gerade "Leistungen nach § 5 USG (Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer)".
Auf deutsch: Das Gehalt, das mir mein Arbeitgeber während der RDL nicht zahlt, wird erstattet.

Ist das eine Lohnersatzleistung, die ich per Steuererklärung angeben muss? Bisher habe ich nur freiwillig Steuererklärungen abgegeben (4 Jahre Frist).
Bin ich nun verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben (mit entsprechend kürzerer Frist)?
Titel: Antw:RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG
Beitrag von: Thomi35 am 26. März 2023, 13:32:09
Zunächst einmal sind Leistungen nach § 5 USG steuerfrei, sie unterliegen aber dem sog. Progressionsvorbehalt, siehe folgendes Zitat aus dem Leistungskatalog für Reservedienstleistende (Nr. 8.1):

ZitatDie Leistung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 48 EStG), unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. h EStG).

Dabei handelt es offensichtlich um eine Lohnersatzleistung. Soweit diese Leistung(en) im Jahr 410 EUR übersteigen, ergibt sich eine Verpflichtung zur Abgabe der Steuererklärung, vgl. § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG:

Zitat
(2) Besteht das Einkommen ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so wird eine Veranlagung nur durchgeführt,

  • wenn [...] oder die positive Summe der Einkünfte und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, jeweils mehr als 410 Euro beträgt;
  • [...]
[...]
Titel: Antw:RDL Steuererklärung Pflicht nach Bezug §5 USG
Beitrag von: RDler am 28. März 2023, 19:48:04
Vielen Dank.