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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Rekrut84 am 25. März 2023, 20:38:12

Titel: Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Rekrut84 am 25. März 2023, 20:38:12
Besagtes Urteil könnte für den ein oder anderen in der Konstellation interessant sein

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202350022/
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: LwPersFw am 26. März 2023, 13:15:56
Die aktuellen Vorgaben des BMF u.a. zum Thema Erste Tätigkeitsstätte finden sich hier

BMF "Steuerliche Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern" IV C 5 - S 2353/19/10011 :006 vom 25. November 2020

Link zur PDF beim BVA



Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Rekrut84 am 27. März 2023, 18:14:30
Neu ist jedoch die Einbeziehung der Einplanungsentscheidung in die Bewertung ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und der Entkräftung des Passus ,,voraussichtlichen Verwendungsdauer".

Dies geht so aus der pdf nicht hervor.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: LwPersFw am 27. März 2023, 19:15:23
In diesem Fall war der Soldat von Anfang an für einen Dienstposten am Standort Y geplant, wurde nach der AGA dorthin versetzt und bis zum Ende seiner Dienstzeit dort verwendet.

"Nach diesen Maßstäben ist das FG zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im Streitfall dem Bundeswehrstandort Y für die Dauer seines (befristeten) Dienstverhältnisses bei der Bundeswehr zugeordnet war."

Dies findet sich in der PDF wieder unter II. 1. ee) Rn 14

"Die Zuordnung durch den Arbeitgeber zu einer Tätigkeitsstätte muss auf Dauer angelegt sein (Prognose)."


Eine andere Lage wäre eingetreten, wenn er nach der Versetzung von der AGA nach Y ein weiteres Mal, oder öfter, versetzt worden wäre...

"War der Arbeitnehmer im Rahmen eines befristeten Arbeits- oder Dienstverhältnisses bereits einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet und wird er im weiteren Verlauf einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, erfolgt diese zweite Zuordnung nicht mehr für die Dauer des Arbeits- oder Dienstverhältnisses. Denn in Bezug auf die zweite Zuordnung steht (aus der auch insoweit maßgeblichen Sicht ex ante) fest, dass sie nicht gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3  2. Alternative EStG für die (gesamte) Dauer des Dienstverhältnisses gilt, sondern lediglich für die Dauer des verbleibenden Arbeits- oder Dienstverhältnisses "

D.h. ab der 2. Versetzung ist zu prüfen, ob II. 1. ee) Rn 18 greift:

"Wird eine auf höchstens 48 Monate geplante Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers verlängert, kommt es darauf an, ob dieser vom Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung an noch mehr als 48 Monate an der Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll.

Beispiel 8

Der unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer A wird für eine Projektdauer von voraussichtlich 18 Monaten der betrieblichen Einrichtung in M zugeordnet.

Nach 18 Monaten wird die Zuordnung um 36 Monate verlängert.

Obwohl A insgesamt 54 Monate in M tätig wird, hat er dort keine erste Tätigkeitsstätte.

Die vom Gesetz vorgegebene Prognose-Betrachtung bedeutet, dass A weder im Zeitpunkt der erstmaligen Zuordnung noch im Zeitpunkt der Verlängerungsentscheidung für mehr als 48 Monate in M eingesetzt werden sollte. "



Der Kamerad im Urteil sollte und wurde nie an einem anderen Standort als Y verwendet (werden).

Die Einstellung am Ort der AGA ist dabei nicht relevant.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Tho123 am 17. Februar 2025, 18:40:56
Unklarheit bzgl. Erster Tätigkeitsstätte
Ich studiere zur Zeit im Rahmen eines dualen Studiums in Mannheim und bin dem BwDLZ Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ingolstadt zugeteilt. Dort war ich in den ersten 3 Monaten 2024 eingestellt und habe Trennungsgeld und Fahrtkosten erhalten. Auch im weiteren Verlauf meines Studiums ist eine weitere  3- monatige Zuteilung nach   Ingolstadt vorgesehen.  Mein Wohnsitz  ist in Rheinland-Pfalz ( 110 km nach Mannheim, 375 km nach Ingolstadt).  Frage: Ist das Dienstleistungszentrum Ingolstadt meine  Erste Tätigkeitsstätte?

Die Frage hat auch steuerliche Relevanz.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: LwPersFw am 18. Februar 2025, 06:19:56
Zitat von: Tho123 am 17. Februar 2025, 18:40:56
Unklarheit bzgl. Erster Tätigkeitsstätte
Ich studiere zur Zeit im Rahmen eines dualen Studiums in Mannheim und bin dem BwDLZ Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Ingolstadt zugeteilt. Dort war ich in den ersten 3 Monaten 2024 eingestellt und habe Trennungsgeld und Fahrtkosten erhalten. Auch im weiteren Verlauf meines Studiums ist eine weitere  3- monatige Zuteilung nach   Ingolstadt vorgesehen.  Mein Wohnsitz  ist in Rheinland-Pfalz ( 110 km nach Mannheim, 375 km nach Ingolstadt).  Frage: Ist das Dienstleistungszentrum Ingolstadt meine  Erste Tätigkeitsstätte?

Die Frage hat auch steuerliche Relevanz.


Sind Sie nach Mannheim abgeordnet, oder versetzt ?

Und wenn Sie abgeordnet sind, von welcher Dienststelle aus sind Sie zum Studium abgeordnet ?



Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Tho123 am 18. Februar 2025, 14:45:31
Nach Mannheim wurde ich abgeordnet , bzgl. Ingolstadt erfolgte die Einstellung von Mannheim nach Ingolstadt. Bzgl. der Frage zur Ersten Tätigkeitsstätte:
Hier habe ich nachgeschaut: Bei mir besteht  im Zusammenhang mit meinem dualen Studium ein Dienstausbildungsverhältnis (Beamtenanwärter).Ich wurde per Einstellungsverfahren dem BwDLZ Ingolstadt zugeordnet. Dies wird wohl auf eine Erste Tätigkeitsstätte hinauslaufen.
Im Zusammenhang mit dem Bezug von Trennungsgeld/Zuschuss für die Heimfahrt nach Rheinland-Pfalz während meiner Zeit in Ingolstadt. Was kann/muss ich hier
bei der Steuererklärung angeben bzw. was kann ich geltend machen?       
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: FoxtrotUniform am 18. Februar 2025, 20:20:39
Auch wenn das Wording für mich etwas merkwürdig ist, kannst du doppelte Haushaltsführung (einschließlich Pauschbetrag für die ersten drei Monate) sowie die Heimfahrten (wöchentlich) absetzen. Dies bedingt natürlich einen beruflich bedingten zweiten Haushalt im Sinne des EStG.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: LwPersFw am 19. Februar 2025, 06:24:00
Zitat von: Tho123 am 18. Februar 2025, 14:45:31

Nach Mannheim wurde ich abgeordnet

Ich wurde per Einstellungsverfahren dem BwDLZ Ingolstadt zugeordnet.


Also haben Sie eine Abordnungsverfügung erhalten in der Sie aktuell  - zur Teilnahme am Studium (3 Jahre) - von Ingolstadt nach Mannheim abgeordnet sind ?

Und die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, da Sie bei Einstellung über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügten bzw. verheiratet waren ?

Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Tho123 am 19. Februar 2025, 10:03:47
Zitat von: LwPersFw am 19. Februar 2025, 06:24:00
Zitat von: Tho123 am 18. Februar 2025, 14:45:31

Nach Mannheim wurde ich abgeordnet

Ich wurde per Einstellungsverfahren dem BwDLZ Ingolstadt zugeordnet.


Also haben Sie eine Abordnungsverfügung erhalten in der Sie aktuell  - zur Teilnahme am Studium (3 Jahre) - von Ingolstadt nach Mannheim abgeordnet sind ?

Und die Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, da Sie bei Einstellung über einen berücksichtigungsfähigen Hausstand verfügten bzw. verheiratet waren ?



Beides trifft zu ! Einen Hausstand habe ich bzw. hatte ich bei der Einstellung in RLP. In Ingolstadt und Mannheim wird die Unterkunft bereitgestellt. 



 
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: LwPersFw am 19. Februar 2025, 11:15:01

Da Sie nicht versetzt, sondern befristet abgeordnet sind, ist die erste Tätigkeitsstätte Ingolstadt.

Bsp. aus der Rechtsprechung:

"Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes)
oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird gem. § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder
arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung ist nach § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG insbesondere auszugehen,
wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

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Eine Zuordnung ist unbefristet i.S. des § 9 Abs. 4 Satz 3 1. Alternative EStG, wenn die Dauer der Zuordnung zu einer Tätigkeitsstätte aus der maßgeblichen Sicht ex ante nicht kalendermäßig
bestimmt ist und sich auch nicht aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 4. April 2019 VI R 27/17, Entscheidungen des Bundesfinanzhofs
– BFHE – 264, 271, Bundessteuerblatt Teil II – BStBl II – 2019, 536, Rz. 21)."


https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2024/15_K_698_22_E_Urteil_20240902.html

Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Rekrut84 am 19. Februar 2025, 16:27:57
Um das Ganze zu konkretisieren:

Für die Dauer der Abordnung nach Mannheim befinden Sie sich in einer Auswärtstätigkeit.

Hierbei haben Sie das Wahlrecht zwischen der Absetzung von Kosten der Doppelten Haushaltsführung oder den Kosten der Auswärtstätigkeit.

Es kann sich sehr lohnen sich diesbezüglich über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Option zu informieren.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Tho123 am 19. Februar 2025, 17:00:50
Zitat von: Rekrut84 am 19. Februar 2025, 16:27:57
Um das Ganze zu konkretisieren:

Für die Dauer der Abordnung nach Mannheim befinden Sie sich in einer Auswärtstätigkeit.

Hierbei haben Sie das Wahlrecht zwischen der Absetzung von Kosten der Doppelten Haushaltsführung oder den Kosten der Auswärtstätigkeit.

Es kann sich sehr lohnen sich diesbezüglich über die Vor- und Nachteile der jeweiligen Option zu informieren.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Tho123 am 19. Februar 2025, 17:09:46

Hab meine Antwort zu früh losgeschickt. 

Danke an Rekrut 24 und LWPersFW für die hilfreichen Erläuterungen.

Letzte Verständnisfrage: Kann ich für Ingolstadt ( Erste Tätigkeitsstätte) Doppelte Haushaltsführung geltend machen  und für den Studienort Mannheim   Auswärts-tätigkeit? Nach den Ausführungen müsste dies ja möglich sein.

 
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Rekrut84 am 19. Februar 2025, 18:34:13
Ich weiß nicht wie man Wahlrecht falsch verstehen kann.

Ingolstadt, also erste Tätigkeitsstätte, kann schon logisch nicht für die Absetzung von Kosten der Doppelten Haushaltsführung herangezogen werden.

Bitte informieren Sie sich was sich hinter den Begriffen verbirgt.
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: Tho123 am 20. Februar 2025, 10:52:14

Wieso sollte ich das Wahlrecht bzgl. Mannheim (Doppelte Haushaltsführung vs. Auswärtstätigkeit) falsch verstanden haben?

Wenn Sie den bisherigen Ausführungen folgen, bestand Unklarheit, ob Ingolstadt Erste Arbeitsstätte ist, auch wenn ich dort nur einige Wochen im Jahr bin. Das ist mittlerweile  geklärt.

Die Frage war nun, ob für diese Zeit doppelte Haushaltsführung vorliegt. 

Nach den Bestimmungen/Begrifflichkeiten des EStG liegt eine doppelte Haushaltsführung dann  vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Haushalt unterhält (Hauptwohnung) und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (Zweitwohnung). Bei mir ist in die Hauptwohnung in Rheinland-Pfalz. Da ich auf   dem Kasernengelände  in Ingolstadt gewohnt habe, entstanden zwar keine  Umzugs-/Mietkosten, aber Kosten für Verpflegung und Heimfahrten abzgl. der Trennungsgeldzahlungen. Die Bedingungen einer Doppelten Haushaltführung, nämlich  die Aufnahme eines Beschäftigungs- oder Dienstverhältnisses außerhalb meines  bisherigen Wohnorts  sowie die  größere  Entfernung zur Ersten Tätigkeitsstätte  liegen  vor. 

Die Aussagen,des Autors "FoxtrotUniform" vom 18. Februar 2025, 20:20:39 ............ kannst du doppelte Haushaltsführung (einschließlich Pauschbetrag für die ersten drei Monate) sowie die Heimfahrten (wöchentlich) absetzen. Dies bedingt natürlich einen beruflich bedingten zweiten Haushalt im Sinne des EStG, ...... gehen ja auch in diese Richtung.

Warum kann Ingolstadt, also erste Tätigkeitsstätte,  schon logisch nicht für die Absetzung von Kosten der Doppelten Haushaltsführung herangezogen werden, wie Sie schreiben?

Diese Logik erschließt sich mir im Moment noch nicht.


   
Titel: Antw:Urteil BFH zur Ersten Tätigkeitsstätte eines Soldaten (auf Zeit)
Beitrag von: KlausP am 20. Februar 2025, 13:25:47
Dazu sollte Ihr Steuerberater doch kompetent auskunftsfähig sein. Das ist hier nämlich kein Steuerberatungsforum.