Guten Morgen Kameraden,
vielleicht kann mir jemand helfen, ich suche die Vorschrift bzw. Grundlage in der geregelt ist, dass die Verlegung in den Einsatz und die Rückkehr der ATB gilt.
Vielleicht kann mir jemand weiterhelfen.
MkG
Steht das nicht im Kontingentbefehl o.ä.?
Frage:
Warum sollte da ein ATB grundsätzlich gelten?
Gibt doch AVZ, der ATB ausschließt - und Anreise ist halt Dienst.
Zitat von: Ralf am 29. März 2023, 08:52:30
Steht das nicht im Kontingentbefehl o.ä.?
um @Ralf zu ergänzen...
nach meinem Kenntnisstand gilt:
Bei Einsätzen und einsatzgleichen Verpflichtungen gemäß § 30c Absatz 4 Nr. 1 SG finden die Regelungen der SAZV für den Grundbetrieb nach
§ 30c Absatz 1 bis 3 SG ab Beginn der Verlegung ins Einsatzgebiet bis zum Abschluss der Rückverlegung aus dem Einsatzgebiet keine Anwendung.
Tage der Verlegung und Rückverlegung zählen ganztägig als Tätigkeit gemäß § 30c Absatz 4 Nr. 1 SG. (A-1420/34 , Nr. 306 + Anhang BMVg FüSK III 5 Anlage)
Und wie richtig genannt : kein ATB wenn AVZ zusteht.
Für den AVZ gilt:
Der AVZ wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb des Einsatzgebietes/-ortes gezahlt.
Insbesondere wird AVZ nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.
Nachfrage / Ergänzung:
Zitat§ 4 Dauer des Anspruchs
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.
Zu meinem Verständnis:
(als "landgebundener Soldat") - Ich beginne meinen Dienst "normal" morgens, steige vormittags ins Flugzeug und lande (nach einigen Stunden) im Einsatzland und werde ggf. per Fahrzeug (kurz) in die Einsatzliegenschaft verbracht.
Damit treffe ich am gleichen Tag am Ort der Verwendung ein - erhalte also AVZ - damit keine "Chance" auf ATB / Überstunden usw..
Gleiches bei Rückflug und Eintreffen im Heimatland am gleichen Tag.
Zitat von: F_K am 29. März 2023, 12:12:57
Nachfrage / Ergänzung:
Zitat§ 4 Dauer des Anspruchs
(1) Der Auslandsverwendungszuschlag steht für die Dauer der besonderen Verwendung im Ausland zu. Er wird vom Tage des Eintreffens im Gebiet oder am Ort der Verwendung bis zum Ende dieser Verwendung oder dem Verlassen dieses Gebietes oder Ortes während fortbestehender Verwendung gezahlt. Während einer Dienstbefreiung oder einer Erkrankung wird der Auslandsverwendungszuschlag weitergezahlt, solange der Beamte oder Soldat sich im Gebiet oder am Ort der besonderen Verwendung aufhält.
(2) Bei Verwendungen auf Schiffen und in Luftfahrzeugen entsteht der Anspruch mit dem Erreichen des zur Erfüllung des Auftrags bestimmten Verwendungsgebietes und/oder des zu diesem Zwecke angelaufenen Hafens oder angeflogenen Flugplatzes/Landeplatzes innerhalb des Verwendungsgebietes. Der Auslandsverwendungszuschlag wird nicht für Tage der Verwendung außerhalb dieses Bereichs gezahlt. Insbesondere wird Auslandsverwendungszuschlag nicht gezahlt für Zeiten der Hin- und Rückreise (Fahrt, Flug) zum oder vom ausländischen Ort oder Gebiet der besonderen Verwendung.
Zu meinem Verständnis:
(als "landgebundener Soldat") - Ich beginne meinen Dienst "normal" morgens, steige vormittags ins Flugzeug und lande (nach einigen Stunden) im Einsatzland und werde ggf. per Fahrzeug (kurz) in die Einsatzliegenschaft verbracht.
Damit treffe ich am gleichen Tag am Ort der Verwendung ein - erhalte also AVZ - damit keine "Chance" auf ATB / Überstunden usw..
Gleiches bei Rückflug und Eintreffen im Heimatland am gleichen Tag.
"Tage der Verlegung und Rückverlegung zählen ganztägig als Tätigkeit gemäß § 30c Absatz 4 Nr. 1 SG." (A-1420/34 , Nr. 306 + Anhang BMVg FüSK III 5 Anlage)"
Insbesondere wird AVZ nicht gezahlt..."Insbesondere = keine abschließende Aufzählung
@ LwPersFw:
Vermutlich habe ich ein Verständnisproblem - nach meinem derzeitigem Verständnis bezieht sich der zweite Abschnitt auf MEHRTÄGIGE Verlegungen - und der erste Abschnitt auf den Beginn / Ende des Anspruches.
Findet die Verlegung als "ein Tages Veranstaltung" statt, so wird ja schon bzw. noch AVZ gezahlt.