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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: Lobo555 am 29. März 2023, 13:35:03
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Moin!
Mal eine juristische Frage, vlt. hat jemand ja eine Antwort.
Für Reservisten gibt es ja mannigfaltige Gründe, die Bundeswehr zu verlassen.
Auch während laufender Reservedienstleistungen.
Folgende Konstruktion:
Ein Reservist erklärt während einer laufenden RDL, dass er gem. § 13 (6) ResG unverzüglich aus dem Reservedienstverhältnis entlassen werden möchte.
Und/oder unverzüglich während des Dienstes sein Einverständnis für eine Beorderung zurücknimmt.
Wird der Heranziehungsbescheid als Verwaltungsakt damit umgehend nichtig bzw. unwirksam, da der Reservist umgehend Zivilist wird und ein Anspruch auf weiterer Befolgung (außerhalb des Spannungs-/Verteidigungsfalls) von Seiten der Bw nicht besteht?
Vom § 75 SG mal abgesehen.
Vielen Dank im Voraus.
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... so ein Quark!
Warum sollte ein rechtmäßiger Bescheid nichtig werden?
Die RDL wird im Rahmen der praktischen Möglichkeiten baldmöglichst beendet (so Sachen wie Auskleidung, Untersuchung usw.) - die Veränderung der Heranziehung wird ja vom KC verfügt - da arbeitet z. B. Niemand am WE / Feiertagen.
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Wenn der Reservist nicht mehr will, ist er gehen zu lassen.
Ein bisschen Papierkram und er ist raus.
Mit der Beorderung hat das eigentlich wenig zu tun.
Aber: Niemand hat das Recht auf eine Beorderung. Wenn er also nicht vernünftig argumentiert, wird in so einem Fall meistens auch die Beorderung aufgehoben.
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Warum sollte der Bescheid denn nichtig oder unwirksam werden? Es ist ein wirksamer Bescheid und der wird geändert oder aufgehoben.
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Folgende Konstruktion:
Ein Reservist erklärt während einer laufenden RDL, dass er gem. § 13 (6) ResG unverzüglich aus dem Reservedienstverhältnis entlassen werden möchte.
Der gilt nur für Reservisten die in ein Reservewehrdienstverhältnis nach § 4 ResG berufen worden sind.
"(6) Soldatinnen und Soldaten im Reservewehrdienstverhältnis können..."
"§ 4 Reservewehrdienstverhältnis
Reservistinnen und Reservisten, die sich freiwillig verpflichtet haben, ehrenamtlich eine Funktion in der Reserveorganisation der Bundeswehr wahrzunehmen, können längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in ein Wehrdienstverhältnis nach diesem Gesetz (Reservewehrdienstverhältnis) berufen werden. Die Regelungen des Soldatengesetzes und des Wehrpflichtgesetzes zur Begründung anderer Wehrdienstverhältnisse bleiben im Übrigen unberührt, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt."
Dies sind z.B. die Leiter der BVK's.
https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/erweiterung-des-reservewehrdienstverhaeltnisses/ (https://www.reservistenverband.de/magazin-die-reserve/erweiterung-des-reservewehrdienstverhaeltnisses/)