Mahlzeit,
Ich habe nun (endlich) Rückmeldung zur Steuererklärung 2021 bekommen. Dabei will die Dame vom Finanzamt aber die Pendlerpauschale für das Bahn fahren in Uniform nicht anerkennen, da mir ja keine Kosten entstanden sind. Gibt es irgendwo (außerhalb des Intranets, das kann ich ihr ja schlecht zukommen lassen) eine seriöse Quelle, die bestätigt, dass man diese Kosten absetzen kann? Normal kann man es ja auch absetzen, wenn man zu Fuß geht oder so...
Den letzten Artikel den ich finde der ist von 2019 und somit nicht mehr wirklich aktuell.
Vielen Lieben Dank für eure Antworten schonmal im voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Einfach die Dame darauf hinweisen, dass die Pendlerpauschale unabhängig vom Verkehrsmittel gilt.
Der Bund zahlt zwar die Fahrt, versteuert diese aber auch... Die Fahrt wurde damit mit versteuertem Entgelt "gezahlt".
Davon abgesehen macht es viel mehr Sinn, den Ansatz über die Entfernungspauschale zu nutzen.
Die Frage ist ja, ob dies über das Jahr 2020 fortgeschrieben wurde und wo dies zu finden wäre:
"Die Vereinbarung mit den Finanzbehörden sieht weiter vor, dass die Pendlerpauschale für die Fahrkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie bisher geltend gemacht werden kann. Die Regelung gelte zunächst für das Jahr 2020."
Quelle: https://www.bundeswehr.de/de/aktuelles/meldungen/kostenfrei-bahnfahren-keine-steuerlichen-nachteile-155582
Ansonsten muss ja das Thema im Einzelfall betrachtet werden.
Denn das Steuerrecht macht hier Unterschiede, je nach dem ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, oder eine Auswärtstätigkeit.
Siehe z.B. hier:
BFH VI R 50/18 vom 11.02.2021
Leitsatz
"Der Ansatz der pauschalen Kilometersätze nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 1 EStG für sonstige berufliche Fahrten kommt nicht in Betracht, wenn der Steuerpflichtige ein regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel i.S. des § 4 Abs. 1 BRKG benutzt."
... erst recht wenn der Arbeitgeber die gesamten Kosten trägt.
https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110067/
Ich würde die Ansprechstelle zum kostenlosen Bahnfahren diese Frage stellen...
Bei allgemeinen Fragen steht Ihnen das Team Bahn im BMVg von Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr zur Verfügung:
Tel.: 030 2004-23333
FspNBw: 3400-23333
E-Mail: BMVgPBahnfahreninUniform@BMVg.Bund.de
Aus https://www.steuerring.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/downloads/merkblatt-soldaten-2021.pdf:
ZitatFreifahrten in Uniform
Seit dem 01.01.2020 dürfen aktive Soldaten Züge im Nah- und Fernverkehr kostenfrei nutzen. Dies gilt sowohl für dienstliche als auch private Fahrten in der 2. Klasse. Voraussetzung: Die Fahrten werden in Uniform durch- geführt und die Tickets werden über ein spezielles Portal der Deutschen Bahn gebucht. Diese Vorteilsgewährung durch den Dienstherrn ist steuerfrei.
Neu ab dem Steuerjahr 2021:
Der Dienstherr erhebt für Freifahrten eine pauschale Steuer von 25% und führt diese an den Fiskus ab. Die Entfernungspauschale, sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung, ist ungekürzt ansetzbar.
Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können hingegen nicht abgezogen werden, da für die Freifahrten kein tatsächlicher Aufwand entsteht.
Auswärtstätigkeiten sind z. B. Kommandierungen zu Lehrgängen.
Für dienstliche Auswärtstätigkeiten aka Dienstreisen stellt die Bw die nötigen Reisemittel, Bahnfahren in Uniform soll hierfür nicht genutzt werden.
Zitat von: Thomi35 am 19. April 2023, 05:24:10
Aus https://www.steuerring.de/fileadmin/user_upload/Dokumente/downloads/merkblatt-soldaten-2021.pdf:
ZitatFreifahrten in Uniform
Seit dem 01.01.2020 dürfen aktive Soldaten Züge im Nah- und Fernverkehr kostenfrei nutzen. Dies gilt sowohl für dienstliche als auch private Fahrten in der 2. Klasse. Voraussetzung: Die Fahrten werden in Uniform durch- geführt und die Tickets werden über ein spezielles Portal der Deutschen Bahn gebucht. Diese Vorteilsgewährung durch den Dienstherrn ist steuerfrei.
Neu ab dem Steuerjahr 2021:
Der Dienstherr erhebt für Freifahrten eine pauschale Steuer von 25% und führt diese an den Fiskus ab. Die Entfernungspauschale, sowohl für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als auch bei Familienheimfahrten wegen doppelter Haushaltsführung, ist ungekürzt ansetzbar.
Reisekosten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit können hingegen nicht abgezogen werden, da für die Freifahrten kein tatsächlicher Aufwand entsteht.
Auswärtstätigkeiten sind z. B. Kommandierungen zu Lehrgängen.
Auswärtstätigkeit liegt
u.a. auch vor, wenn der berechtigte Soldat z.B. zum 3. Mal in seiner Dienstzeit
+ mit UKV-Zusage mit aufschiebender Wirkung versetzt wurde
+ die Verwendungsdauer am neuen Standort
nicht mehr als 48 Monate beträgt
+ und er TG-Empfänger nach
§ 6 TGV ist
Steuerrechtliche Folge ist dann, dass die neue Dienststelle
nicht zur
ersten Tätigkeitsstätte wird und das TG deshalb
nicht versteuert wird.
Weil es sich in diesem Fall um eine Auswärtstätigkeit handelt. Siehe hier , Seite 4
BVA.Bund.deIch habe nochmal in die im IntranetBw als PDF verfügbaren FAQ zum Bahnfahrten geschaut - Stand 16.05.2022
"
SteuerrechtKönnen mir durch die Inanspruchnahme des Angebots steuerliche Nachteile entstehen?Nein. Der Dienstherr übernimmt die Versteuerung der Fahrten in Uniform für Soldatinnen und Soldaten im Wege der gesetzlich
vorgesehenen Möglichkeit der Pauschalversteuerung gemäß § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG).
Was meldet mein Arbeitgeber dem Finanzamt?Die pauschal besteuerten Bezüge müssen nicht in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung an das Finanzamt übermittelt werden.
Muss ich in meiner Steuererklärung oder auf andere Weise dem Finanzamt angeben, dass mir mein Arbeitgeber die Möglichkeit zum kostenfreien Bahnfahren in Uniform einräumt?Nein.
Wirkt sich die Inanspruchnahme des Angebotes auf die Entfernungspauschalen in meiner Steuererklärung aus?Nein. Die als Werbungskosten abziehbaren Entfernungspauschalen (für die Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte oder einer Familienheimfahrt pro Woche im Rahmen einer steuerlich
anzuerkennenden doppelten Haushaltsführung) mindern sich durch die versteuerten Fahrten in Uniform nicht.
Etwas anderes gilt für die nach § 3 Nr. 13 Einkommensteuergesetz steuerfrei gewährten Reisekostenerstattungen oder Trennungsgeldzahlungen. Diese steuerfreien Leistungen mindern – wie bisher –
die damit in unmittelbaren Zusammenhang stehenden abziehbaren Werbungskosten.
Ändert sich für mich in steuerlicher Hinsicht etwas, wenn ich von dem Angebot keinen Gebrauch mache, sondern z.B. in zivil auf
eigene Kosten mit der Bahn von meiner Wohnung zum Standort bzw. in zivil mit der Bahn am Wochenende zu meiner Familie fahre?Nein. Sie können Ihre Werbungskosten wie bisher auch von der Steuer absetzen."