Servus werte Community,
aktuell bin ich noch FWDler und ab dem 01.07. dann OA. Ist es noch möglich, mir eine Wohnung anerkennen zu lassen um evtl. bei zukünftigen Versetzungen TG berechtigt zu sein? Die Zivilisten die vor dem 01.07 eine Wohnung haben bekommen diese ja auch schließlich anerkannt.
Mir geht es vor allem um den Zeitraum nach meinem Studium und meiner ersten richtigen Verwendung. Ich würde ungern am Dienstort und Heimatort Miete zahlen.
Mein Einplaner in Köln meinte auch zu mir, dass ich mir unbedingt eine Wohnung zulegen soll, damit ich eben TG-Empfänger werden kann.
Meines Wissens kann die Wohnung bis zu Ernennung als SaZ problemlos anerkannt werden.
Die Ernennung ist in diesem Bezug wie eine Einstellung zu sehen und FWDL hat keinen Einfluss darauf.
Möchte meine Hand dafür aber nichts ins Feuer legen.
Falls zu Zugriff aufs Intranet hast: Such im Bundeswehr-Wiki mal nach GAIP, da findest du so ziemlich alles zu Personalbearbeitung inkl Anerkennung Wohnung usw.
Dein Spieß sollte dich da aber auch beraten können oder einen Ansprechpartner kennen.
Danke für die schnelle Antwort. Spiess war selbst ein bisschen überfragt und hat mich an das Travel Management der BW verwiesen. Er ist sich nicht sicher, ob für mich dann auch der räumliche Zusammenhang gegeben sein muss.
In der GAIP des BAPersBw steht:
"Die Feststellung der Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung, die die Merkmale des § 10 Abs. 3 BUKG erfüllt, kann immer dann nicht erfolgen:
wenn die erstmalige Einrichtung der Wohnung zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu dem der Berechtigte über seine weitere Verwendung an einem
anderen Dienstort informiert war (kausaler Zusammenhang); liegt diese Wohnung am neuen Dienstort, dessen Einzugsgebiet oder im
räumlichen Zusammenhang, kann die Wohnung frühestens mit Dienstantritt bei der neuen Dienststelle als berücksichtigungsfähige
Wohnung für zukünftige UKV-Entscheidungen anerkannt werden."
Also bevor hier Tatsachen geschaffen werden, sollte der Spieß bzw der PersFw mit dem zuständigen PersFhr im BAPersBw sprechen.
Denn im Rahmen einer Erstverpflichtung zum SaZ eines FWDL trifft dieser die Entscheidung, ob der vorhandene Hausstand berücksichtigt wird, sowie welche UKV-Entscheidung zu treffen ist.
Guten Abend,
da würde ich in puncto "kausaler Zusammenhang" gern noch einmal aufsatteln. Ich vollziehe derzeit einen (privaten) Umzug an meine derzeitige Dienststelle
bzw. dessen Standort. Der Mietvertrag ist unterschrieben, Mietbeginn 01.08.2023.
Heute erfuhr ich durch meinen Personalführer, dass im Jahr 2028 eine Versetzung ansteht /anstehen soll. Dies wird über ein PEG festgehalten.
Nun kann mir doch aber niemand "kausalen Zusammenhang" vorwerfen, da
a) der Mietvertrag vor dem PEG unterschrieben wurde
und da ich
b) für fünf Jahre an meine derzeitige Dienststelle ziehe?
Oder liege ich da falsch?
Grüße!
Das ist korrekt. Selbst bei einem festgehaltenen PEG würde ich dies ausschließen, anders als bei einer Vororientierung (die noch keine anfechtbare Maßnahme darstellt).
Zitat von: Tango Mike 1992 am 11. Mai 2023, 19:15:16
Ich vollziehe derzeit einen (privaten) Umzug an meine derzeitige Dienststelle bzw. dessen Standort. Der Mietvertrag ist unterschrieben, Mietbeginn 01.08.2023.
Dann gehe ich einmal davon aus ... Sie ziehen aus Ihrer aktuellen Wohnung zum 01.08.23 in die neue Wohnung...
Dann gilt das Zitierte nicht, weil "...
wenn die erstmalige Einrichtung ... "
Wenn Sie jetzt umgezogen sind... Umzug beim Pers melden und die Wohnung vom BAPersBw anerkennen lassen.
Sobald die Anerkennung vorliegt ... beim Pers nachfragen ob auch in PersWiSys eingepflegt... ;)
Perfekt, das ,,erstmalige" hatte beim lesen irgendwie keine große Bedeutung für mich :D
Dann ist der Fall ja theoretisch eindeutig.
Könnte man die neue Wohnung bereits jetzt, quasi vor offiziellen Mietbeginn, anerkennen lassen?
Um der ganzen Angelegenheit nochmal entgegenzuwirken.
Danke bereits jetzt für die Hinweise ;)
Zitat von: Tango Mike 1992 am 12. Mai 2023, 10:13:26
Könnte man die neue Wohnung bereits jetzt, quasi vor offiziellen Mietbeginn, anerkennen lassen?
Um der ganzen Angelegenheit nochmal entgegenzuwirken.
Danke bereits jetzt für die Hinweise ;)
Sie brauchen neben dem Antragsformular den Mietvertrag und die Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt...
Hallo in die Runde und kurzer Nachtrag zum Verständnis:
gem. C-2213/6 3.4 "Ausschlusskriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung"
Nr.: 314 d) d) Erfolgt die Einrichtung einer Wohnung am bisherigen Dienstort (in dessen Einzugsgebiet oder
mindestens im räumlichen Zusammenhang) zu einem Zeitpunkt, zu dem der oder dem Berechtigten
seine oder ihre beabsichtigte Verwendung an einem anderen Dienstort bekannt ist, ist die Wohnung
bei der Entscheidung über die Zusage/Nichtzusage der UKV nicht zu berücksichtigen.
Die Wohnungsnahme in den genannten Fällen ist nicht dienstlich bedingt und die hieraus entstehenden
Kosten sind durch den Berechtigten oder die Berechtigte aus den Dienstbezügen zu bestreiten.
__________________________________________________________________________
Ich bin ja mittlerweile (ca. einem Monat nach Unterschrift ab 01.08. gültigen Mietvertrag) mittels PEG über meine Folgeverwendung ab 2028 "informiert",
sodass nach meiner Lesart die UKV für die Folgeverwendung nicht mehr zugesagt werden kann?
Auch wenn ich gem. PEG bereits die für mich vorgesehene 3+5 Regelung unterschrieben habe.
Heißt für mich, bis August abwarten was beim anerkennen der Wohnung am aktuellen Dienstort herauskommt?
Grüße und vielen Dank!
Zitat von: Tango Mike 1992 am 15. Juni 2023, 14:41:51
Hallo in die Runde und kurzer Nachtrag zum Verständnis:
gem. C-2213/6 3.4 "Ausschlusskriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit einer Wohnung"
Nr.: 314 d) d) Erfolgt die Einrichtung einer Wohnung am bisherigen Dienstort (in dessen Einzugsgebiet oder
mindestens im räumlichen Zusammenhang) zu einem Zeitpunkt, zu dem der oder dem Berechtigten
seine oder ihre beabsichtigte Verwendung an einem anderen Dienstort bekannt ist, ist die Wohnung
bei der Entscheidung über die Zusage/Nichtzusage der UKV nicht zu berücksichtigen.
Die Wohnungsnahme in den genannten Fällen ist nicht dienstlich bedingt und die hieraus entstehenden
Kosten sind durch den Berechtigten oder die Berechtigte aus den Dienstbezügen zu bestreiten.
__________________________________________________________________________
Ich bin ja mittlerweile (ca. einem Monat nach Unterschrift ab 01.08. gültigen Mietvertrag) mittels PEG über meine Folgeverwendung ab 2028 "informiert",
sodass nach meiner Lesart die UKV für die Folgeverwendung nicht mehr zugesagt werden kann?
Auch wenn ich gem. PEG bereits die für mich vorgesehene 3+5 Regelung unterschrieben habe.
Heißt für mich, bis August abwarten was beim anerkennen der Wohnung am aktuellen Dienstort herauskommt?
Grüße und vielen Dank!
Anzumerken ist vielleicht noch, dass ich derzeit bereits in einem anerkannten Hausstand im räumlichen Zusammenhang lebe (30 km Entfernung zum Dienstort)
und jetzt direkt in den Dienstort ziehe. TG beziehe ich bis dato noch nicht.
Zitat von: Tango Mike 1992 am 15. Juni 2023, 14:44:45
Anzumerken ist vielleicht noch, dass ich derzeit bereits in einem anerkannten Hausstand im räumlichen Zusammenhang lebe (30 km Entfernung zum Dienstort)
und jetzt direkt in den Dienstort ziehe. TG beziehe ich bis dato noch nicht.
Auf Grund dessen spielt der zitierte Passus keine Rolle.
Sie richten ja nicht neu ein, sondern ziehen nur aus einem berücksichtigungsfähigen Hausstand an den aktuellen Standort.
Also nach Umzug einfach wieder den Antrag auf Anerkennung stellen.
Mietvertrag, Meldebescheinigung und Schreiben mit dem die alte Wohnung anerkannt wurde beifügen.