Hiho.
Wir hatten letzte Woche Wachausbildung und sind auf eine Ungeklärtheit gestoßen.
Angenommen ich bin Torposten und weise jemanden NICHT darauf hin sich anzuschnallen; trage ich dann eine Mitschuld, wenn er kurz darauf einen Unfall baut und sich verletzt? Es wäre ja meine Pflicht gewesen ihn auf die Anschnallpflicht hinzuweisen. Desweiterem: Kann ich ihm das Anschnallen befehlen?
Und zu guter Letzt: Ich weise ihn darauf hin sich anzuschnallen. Er tut dies, schnallt sich aber 10 Meter nach der Kaserne wieder ab und baut einen Unfall. Wie sieht es dann aus? Ich bin safe, oder?
Wäre cool, wenn vielleicht jemand ein paar rechtliche Grundlagen dazu hätte.
Thx!
Es ist auch im zivilen Leben die Pflicht des Fz-Führers sich anzuschnallen und dafür zu sorgen das alle anderen angeschnallt sind.
Du bist doch nicht der Vater oder die Mutter für ein minderjähriges Kind. ;D Was ja eh noch kein Auto in der BRD fahren darf.
Du kannst ihm das Anschnallen befehlen, ja.
Aber beim einfahren in die Kaserne hat man als Wache darauf zu achten das die Soldaten angeschnallt sind
Darauf zu achten-ja.
Befehlen kann man es i.d.R. nicht.....
Ebenso wenig, wie man einem Motorradfahrer verweigern darf, ohne Helm aus der Kaserne zu fahren....Man hat ihn darauf hinzuweisen, das er einen Helm tragen muss.
Verweigert man ihm trotzdem die Ausfahrt, ist dies Freiheitsberaubung...
Das ist ein interessanter Aspekt, der mich jetzt unsicher macht. Ich würde unter Hinweis auf die Pflicht zur Gesunderhaltung dem Soldaten trotzdem befehlen, sich anzuschnallen oder den Helm aufzusetzen. Wenn der Soldat gegen die Pflicht verstößt, begeht er ja ein Dienstvergehen.
Ich würde eher sagen dafür ist der Kraftfahrer beim Ausfahren selbst verantwortlich.
Mir hat ein OvWa gesagt das man nur beim Einfahren darauf achten muß das jeder von den Soldaten angeschnallt ist und ob man die Kopfbedeckung aufhat.
Dann schauen wir mal ins Befehlsrecht:
Ein Befehl ist eine Anweisung von einem mil. Vorgesetzten an einen Untergebenen..mit Anspruch auf Gehorsam.
Soweit-alles klar.
Wo aber, bitte schön, ist der dienstliche Zweck?
Das wäre das gleiche, als wenn man den Soldaten befehlen würde, nie mehr als 2 Bier zu trinken, da sie ansonsten ihre Leber schädigen und damit gegen die Pflicht zur Gesunderhaltung verstossen würden....
Es wäre aber was anderes wenn der Transportgruppenführer den Soldaten seiner Gruppe befiehlt sich während des Marsches auf öffentlichen Straßen anzuschnallen oder?
Ist es nicht ohnehin stehender Befehl, sich im Kfz anzuschnallen?
@mailman der angesprochene Transportgruppenfuehrer wuerde einen Befehl fuer ein DienstKfz geben, damit waere der dienstliche Zweck gegeben.
Einem im zivilen KFz ausfahrenden Soldaten kann die Wache das Anschnallen nicht befehlen, ebensowenig gibt es eine Pflicht zum Hinweis, insofern ist bei einem Unfall der Wachsoldat auch nicht ploetzlich Mitschuld. Denn mir ist keine Vorschrift bekannt, nach der die Wache die Fahrtauglichkeit von Fahrer oder Fahrzeug zu pruefen hat.
Der Hinweis mit der Pflicht zur Gesunderhaltung ist zwar verlockend, duerfte aber scheitern (Hinweis von Huey, man ist nicht Mutter der Nation).
Alle Aussagen beziehen sich auf aus der Kaserne hinaus fahrende Fahrzeuge. In die Kaserne hinein geht es dann wieder mit Befehl, da hier die Straßenverkehrssicherheit in der Kaserne betroffen ist--> dienstlicher Zweck.
Wobei bei manchen Dienst-Kfz das Anschnallen ähnlich effektiv ist, wie wenn man sich ein Kissen vor das Gesicht schnallt - mit dem Unterschied, dass man beim Gurt noch etwas mehr sehen kann ;D
Aber wo wir gerade beim Thema sind, machen wir mal weiter mit Fallbeispielen:
Wie sähe es denn beispielsweise aus, wenn der Delinquent nicht den Gurt vergessen hat, sondern offensichtlich sternhagelvoll ist? Dürfte man denjenigen auf die Menschheit loslassen, oder MÜSSTE man ihn als Torposten sogar im wahrsten Sinne des Wortes "aus dem Verkehr ziehen" (er gefährdet ja nicht nur sich, wie der ohne Gurt, sondern massiv andere)?
Klar, aus dem Dienst-Kfz könnte man ihn rausziehen und er würde wenigstens wegen Gehorsamsverweigerung eins auf den Deckel bekommen. Aber wie sähe es mit Privat-Kfz aus? Wäre es da auch Freiheitsberaubung, wenn man ihm die Ausfahrt (am Steuer des Wagens) untersagt?
Zitat von: Timid am 07. August 2006, 18:57:25
Aber wo wir gerade beim Thema sind, machen wir mal weiter mit Fallbeispielen:
Wie sähe es denn beispielsweise aus, wenn der Delinquent nicht den Gurt vergessen hat, sondern offensichtlich sternhagelvoll ist? Dürfte man denjenigen auf die Menschheit loslassen, oder MÜSSTE man ihn als Torposten sogar im wahrsten Sinne des Wortes "aus dem Verkehr ziehen" (er gefährdet ja nicht nur sich, wie der ohne Gurt, sondern massiv andere)?
Klar, aus dem Dienst-Kfz könnte man ihn rausziehen und er würde wenigstens wegen Gehorsamsverweigerung eins auf den Deckel bekommen. Aber wie sähe es mit Privat-Kfz aus? Wäre es da auch Freiheitsberaubung, wenn man ihm die Ausfahrt (am Steuer des Wagens) untersagt?
Komisch ;D Genau das Beispiel hatten wir letztens und das hab ich dann zu hören bekommen:
Festhalten ist nicht, du kannst ihn wenigstens drauf hinweisen, dass man die Polizei verständigen wird, Gefahr für Leib und Leben, das eigene sowie das unbeteiligter. Wenn er trotzdem rausfahren will - fahren lassen, rein ins Wachlokal und die Polizei anrufen. Fertig ist die Laube.
M
Da hilft ein ganz einfacher Spruch:
Melden macht frei und belastet Vorgesetzte!
1. Betrunkene dürfen Kasernen weder verlassen noch befahren als Kraftfahrer.
Verlassen - Führsorgepflicht
Befahren - Hausrecht
2. Anschnallen ist eine ganz klare Vorschrift. Wer sich nicht anschnallt wird darauf hingewissen bei der Ausfahrt und vorher geht die Schranke nicht auf, macht er´s nicht, wird eben der Wachhabende gerufen.
Verlassen - auch wieder Führsorgepflicht auch im Privat-Kfz, da Soldaten nicht nur von 07:00 bis 16:30 Soldaten sind sondern rund um die Uhr 7 Tage die Woche.
Abgesehen davon, bist du in der Wache Vorgesetzter im besonderen Aufgabenbereich und kannst Befehle erteilen, solange sie einen Dienstlichen Zweck erfüllen. Hier dann die Führsorgepflicht.
gecon
§ 127 Abs. 2 StPO - der Betrunkene Autofahrer begeht eine Straftat und wird auf frischer Tat betroffen. Damit darf ich ihn festnehmen und als "minus" zumindest seiner Freiheit begeben, weiterzufahren.
Darüber hinaus denke ich schon, dass es zu den allgemeinen Aufgaben der Wache gehört, die Verkehrssicherheit der ausfahrenden Fahrzeuge zu überprüfen. Bei Dienst-KFZ sowieso und bei Privaten gem. der Pflicht zur Kameradschaft etc. Natürlich kein KFZ-Gutachten sondern grobe Sichtprüfung (was evident auffällt!). Und bei "Übersehen" keine Mitschuld im strafrechtlichen Sinn (Ausnahme evtl. wieder "Evidenz" nach § 13 StGB) sondern Dienstpflichtverletzung.
Ich habs so gelernt, dass man Betrunkene, die aus der Kaserne raus wollen irgendwie aufhalten soll, bis die verständigte Polizei kommt.
Okay, die Lösung "Wachhabenden rufen, der löst das" ist natürlich die einfachste Variante ;D Wobei die Polizei vermutlich sowieso gerufen werden müsste, um per Schnell- und anschließendem Bluttest den Blutalkoholwert ermitteln zu können.
Wir hatten es übrigens auch so gelernt, dass der Torposten (bei Dienst-Kfz) per "Sichtprüfung" sicherstellen sollte, dass Fahrer und Fahrzeug beide in einem Zustand sind, der eine Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt (also keine defekte Beleuchtung, fehlende Räder, Zustand der Volltrunkenheit beim Fahrer etc.), sowie beide auf ein und dem selben gültigen Fahrauftrag stehen.
(Die Spezialfälle wie "Fahrzeuge, die eigentlich nicht mehr auf die Straße dürften, aber mit entsprechender Absicherung in die zuständige Inst gebracht werden" oder "Gefechtsfahrt mit aus der Dachluke schauendem [MG-]Schützen" lassen wir einfach mal außen vor ... ;D )
Ja hat schon was mit einfachster lösung zu tun, aber warum soll man sich unnötig in die Nesseln setzen, für solche Fälle sind Wachhabende ja da.
Was mich ein wenig stört ist immer dieses auf die Polizei bochen ... wenn dann leistet die "Zivil" Polizei nur Amtshilfe. Sollte die Benötigt werden entscheidet das so oder so ein Wachvorgesetzter und nicht der Torposten.
Und es ist doch ganz einfach für den OG - HG der da am Tor steht wenn es ihm auffallen sollte das etwas nicht stimmt. Er ruft den Wachhabenden und der dann evtl. den OvWa - dafür sind die Leute da. Der kleine Mannschaftsdienstgrad brauch sich da doch keinen Kopf zu machen. Solange er nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen seine Pflichten verstößt.
gecon
Die Polizei leistet in solchen Fällen mitnichten Amtshilfe-der Begriff ist nämlich klar definiert....
Im Gegenteil: Nehmen wir das Beispiel mit dem Anschnallen: Der Topo hat-ebenso wie der Wachvorgesetzte-keine rechtliche Handhabe.
Theoretisch könnte er jedoch die Polizei informieren, die dann ihren Job macht.
Auch in der Kaserne gilt weiterhin deutsches Recht; auch, wenn die Bw das "Hausrecht" hat, ist dies keine (Polizei)rechtliche Grauzone..
Wobei das Heranziehen der Polizei sich wohl nur auf mein Beispiel mit dem alkoholisierten Kraftfahrer bezieht, nicht auf den nicht-angeschnallten Kameraden. Bei dem - Melden macht frei und erfreut Wachhabenden sowie OvWa ;D
Mit dem Hinweis
ZitatAuch in der Kaserne gilt weiterhin deutsches Recht; auch, wenn die Bw das "Hausrecht" hat, ist dies keine (Polizei)rechtliche Grauzone..
liegt rein theoretisch aber nahe, dass die Polizei bei dem alkoholisierten Kraftfahrer nicht nur Amtshilfe leisten würde, sondern sogar herangezogen werden müsste, da es in ihren Zuständigkeitsbereich fiele - immerhin war derjenige im Straßenverkehr unterwegs. Also müsste die Wachmannschaft nach Jedermann-Paragraph denjenigen dann festhalten, bis die informierte Polizei mit Alko-Tester eintrudelt, ihn testet und gegebenenfalls weitere Maßnahmen einleitet. Anschließend gibt es passendes Feedback an die Einheit/die Feldjäger durch die Polizei und an die entsprechende Einheit/den Verband durch die Wachmannschaft, und alle sind glücklich - außer dem Fahrer ...
Wobei dann natürlich noch die Frage wäre, inwiefern eine Kaserne "öffentlich zugänglich" ist (sollte ja eigentlich nicht sein, da nur berechtigte Personen Zugang haben sollten), ob damit die StVO gilt (gilt die StVO, oder wird diese gemäß "Hausordnung"/Befehl als bindend für den Bereich der Bundeswehr-Liegenschaften festgelegt?) und ob tatsächlich die Polizei, oder die Feldjäger für ihre Überwachung zuständig ist?
Es bleibt kompliziert ...
Es besteht keine Pflicht zur Festnahme und §§ 315, 316 StGB gehören nicht zur den anzeigepflichtigen Straftaten.
Man kann ja zu Trunkenheitsfahrern stehen, wie man möchte. Im Zweifel regel ich das lieber intern. Mit der strafrechtlichen Regelung kann man gerade jungen Soldaten gehörig das Leben verhageln!
Festnahme entfällt definitiv für den ToPo: Dieser darf nämlich nicht nach 127 StPO festnehmen; in der Riege der Wachmannschaft darf dies erst der OvWa....
Und noch einmal: Amtshilfe ist klar umrissen und definiert das aushelfen, wenn eigene räfte den Auftrag nicht durchführen können.
Das ist z.B. die Unterstützungsleistung bei der Vogelgrippe und wird immer vom Ministerium durch die jeweilige Landesbehörde angefordert...
Ich benutzte die Festnahme lediglich als Argument: Wenn ich jemanden hindere, die Kaserne zu verlassen, ist das grundsätzlich einmal eine Nötigung. Also brauche ich einen Rechtfertigungsgrund und u. a. ist das Festnahmerecht so einer. Und wenn ich das grundsätzlich darf, darf ich erst recht weniger einschneidende Maßnahmen.
Und genau so: Wenn Trunkenheitsfahrten zu den anzeigepflichtigen Straftaten gehörte - ich mich also strafbar machen würde, wenn ich es nicht anzeigte! - wäre ich verpflichtet, die Polizei zu benachrichtigen. Aber wie gesagt und noch einmal deutlich: Trunkenheitsdelikte gehören dazu nicht!
Lieber nötige ich jemanden um ihn an der alkoholisierten Weiterfahrt zu hindern (bis die Polizei/Feldjäger kommt/kommen), als das ich am nächsten morgen in der Zeitung lese "Betrunkener fährt sich zu tode" Oder "Soldat fährt betrunken in Menschenmenge - X Tote und Y Verletzte". Wenn ich am Tor stehen würde, und jemand wollte betrunken aus der Kaserne fahren, würde ich zuerst dem WaHa melden und dieser wird dann die nötigen Schritte einleiten. Wie heisst es so schön, melden macht Frei und belastet den Vorgesetzten :)
Lieber begeh ich eine Nötigung, als das ein betrunkener sich und andere gefährdet. Ich weiss, dass ist nicht korrekt, aber für mich ist es auch eine Gewissensfrage.
Die Berufung auf sein Gewissen kann jedoch nur bei Unterlassensdelikten rechtfertigend wirken! Von dem Spezialfall "Wachdienst" einmal abgesehen, sollte man sich tunlichst zweimal überlegen, inwieweit man die Freiheit andere beschränkt und dies nicht durch die einschlägigen Regeln der Notwehr, Nothilfe oder eben § 127 Abs. 2 StPO gedeckt ist.
Uns wurde es so beigebracht, dass wir einen Kameraden, der wirklich hackendicht ist irgendwie erstmal ablenken sollen, um ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Die meisten merkens dann eh nicht mehr.
Von offiziellem Festnehmen/halten war da nie die Rede.
@wolverine
Das meine Handlung nicht entschuldbar ist, ist mir auch klar. Und das ich mich u.U. der Freiheitsberaubung schuldig mache ist mir auch klar. Aber, wenn ich die Person betrunken aus dem Kasernentor rausfahre lasse, bzw betrunken innerhalb der Kaserne betrunken fahren lasse, dann mache ich mich Mitschuldig, weil ich es in der Hand gehabt hätte, diese Trunkenheitsfahrt zu beenden. Wie gesagt, wenn ich merken würde das der Fahrer alkoholisiert ist, würde ich es dem WaHa melden und der wird schon wissen was zu tun ist. Dafür ist er ja Wachhabener. Und spät. der OvWa wird wissen was zu tun ist. Dafür sind sie Wachvorgesetzte.
Ich könnte es auch nicht mit meinem Gewissen ausmachen, wenn ich jemanden betrunken die Kaserne verlassen lassen würde, und dieser jemand dann völlig sinnlos sich und unschuldige gefährdet.
In dem speziellen Fall ist das ja auch noch vertretbar, da man einen Auftrag hat und sich der Ausfahrende in einem besonderen (Dienst-) Verhältnis befindet.
Nur im Allgemeinen habe ich ein gewisses Problem mit "Hilfssheriff"- Tätgkeiten, die über Hilfe und Zivilcourage hinausgeht. Notwehr und Nothilfe setzen eben nicht umsonst eine unmittelbare Gefährdung voraus und wenn das nicht der Fall ist, hat man grundsätzlich auch die Freiheit Verbotenes zu tun! Bestimmtes Unrecht wird nämlich auch immer subjektiv wahrgenommen. Während Trunkenheitsfahrten für die einen ein Kavaliersdelikt ist, sieht der andere gleich das überfahrene Kind vor sich und den dümmlich grinsenden Volltrunkenen daneben den Schaden an seinem Auto betrachten! Canabis-Konsum ist für den Einen verbotenes Rauchen und für den anderen der Einstieg in lebenslange Heroinabhängigkeit und Grundstock der organiesierten Kriminalität! Und wenn man es zuläßt, das jeder nach seinem Gewissen die Grenzen der erlaubten Einmischung in das Leben anderer festsetzt, bleibt von Rechtsstaat und Gewaltmonopol nicht mehr viel über.
Alkoholkonsum ist im Dienst doch grundsätzlich ein stillschweigendes Gesetz. Passiert was, ist der "Trunkenbolt" auch mit 0.1‰ automatisch belastet.
Muss man sowas nicht in jedem Fall beim Vorgesetzen vortragen?
Wie siehts aus wenn jemand sichtlich krank ist und trotzdem Dienst macht? Vielleicht hat er sogar eine anteckende Krankheit.
Wegen einer Krankheit darfst du niemanden festnehmen... ;D
Aber dieser Soldat begeht u.U. ein Dienstvergehen-mit allen rechtlichen Konsequenzen.....
Hallo,
die grundlegende Frage bezog sich in diesem Thread auf Rechtsgrundlagen. Einige wurden genannt, die aber m.E. nicht zu halten sind.
Lage 1 (Anschnallen). Es handelt sich hierbei um kein Dienstvergehen im Sinne des § 23 Soldatengesetz (SG). Es liegt keine schuldhafte Dienstpflichtverletzung vor. Dies gilt nicht für die Lage 2 (Trunkenheit). Dies ist eindeutig ein Dienstvergehen, da der Soldat schuldahft gegen § 17(2), Verhalten in und außer Dienst, verstösst.
Der Befehl zum Anschnallen ist rechtmäßig. Der dienstliche Zweck ergibt sich in Lage 1 aus dem § 12 SG Pflicht zur Kameradschaft und § 10(3) SG Fürsorge. Der Befel, das KFZ nicht besoffen zu fahren, ist natürlich ebenso rechtmäßig.
Rechtmäßige Befehle sind IMMER verbindlich. Eine Verständigung der Wachvorgesetzten ist natürlich anzuraten, wobei auch der Topo Vorgesetzter im besonderen Aufgabenbereich ist, und somit verpflichtet ist, seinen Befehl durchzusetzen (§ 3 VorgV, § 10 Abs.5 SG). Die letzte Maßnahme zur Befehlsdurchsetzung ist die vorläufige Festnahme des Fahrers nach § 21 WDO. (Auch durch den ToPo)
Die vorläufige Feastnahme nach § 127 StPO ist nicht möglich, da es an der Voraussetzung "Personalien nicht feststellbar" mangelt.
Generell ist aber ein Wachsoldat unter gewissen Voraussetzung dazu befugt eine Person nach § 127 StPO vorläufig festzunehmen. Sobald aber eine Straftat gegen die Bundeswehr im Spiel ist, ist dies nicht mehr gegeben, da dann das UZwGBw greift, und hier nimmt nur der OvWa vorläufig fest. In diesen Lagen handelt es sich nicht um eine Straftat gegen die Bw. Sobald der Fahrer handgreiflich wird, ist es eine Straftat gegen die Bw.
Die Rechtsgrundlagen decken sich auch mit dem normalen Menschenverstand. Der nicht angeschnallte Soldat wird nicht herausgelassen, bis er sich anschnallt. Wer streitet den lieber mit dem ToPo über`s Anschnallen statt raus zu fahren.
Der Betrunkene wird nicht fahren gelassen. Der Beschwerde eines Betrunkenen mir gegenüber, ich hätte ihn besoffen nicht fahren gelassen, sehe ich seeehr gelockert entgegen. ;)
Ich muss dir leider widersprechen:
Der Wachsoldat/Topo darf innerhalb der Kaserne nicht nach §127StPO festnehmen; im entsprechenden Schnell/Ebert wirst du die Passage finden, in der steht, das innerhalb umschlossener mil. Anlagen erst der OvWa nach 127 festnehmen darf.
Bei der Verfolgung z.B. darf ausserhalb umschlossener mil. Anlagen auch der Topo festnehmen.
Der Befehl zum Anschnallen ist nicht rechtmässig. Ich habe meine Gesetzestexte gerade nicht hier, sonst würde ich dir die entsprechenden Quellen nennen.
Der Fall wurde aber so bereits einmal einem Rechtsberater vorgetragen, da er sich in unserer Kaserne so ereignet hatte...
Pflicht zu Kameradschaft entfällt, da es sich hier um keine dienstlichen Zweck handelt.
Verhalten in und ausser Dienst in Bezug auf anschnallen entfällt auch, da das nichtanschnallen kein negatives Bild auf die Bw im allgemeinen werfen würde.
Ansonsten dürften Soldaten keinen Alkohol mehr trinken, nicht rauchen, .....
Zitat von: Huey am 14. August 2006, 10:01:31
Der Wachsoldat/Topo darf innerhalb der Kaserne nicht nach §127StPO festnehmen; im entsprechenden Schnell/Ebert wirst du die Passage finden, in der steht, das innerhalb umschlossener mil. Anlagen erst der OvWa nach 127 festnehmen darf.
Wo?? in meinem Schnell/Ebert find ich dazu nichts. Was zu finden ist, ist die zDv 10/6 Nr. 1006:
"Wird eine Person bei einer Straftat gegen die Bw auf frischer Tat betroffen oder verfolgt und ist sie der Flucht verdächtig oder kann ihre Identität nicht sofort festgestellt werden, so erklärt ihr der OvWa,- oder außerhalb des MSB auch jede andere Wachperson - die vorläufige Festnahme."
Man stelle sich mal vor, eine Straftat passiert (NICHT gegn die Bw) innerhalb einer Liegenschaft, wobei Personalien und Aufenthaltsberechtigung der Person klar ist, und der Wachsoldat hat keine Rechte (weniger als der Mensch, der sich innerhalb der milit. Anlage befindet und nicht im Wachdienst ist)
ZitatDer Befehl zum Anschnallen ist nicht rechtmässig. Ich habe meine Gesetzestexte gerade nicht hier, sonst würde ich dir die entsprechenden Quellen nennen.
Aha - streng nach dem Motte "Lieber eine stramme Behauptung als ein schwacher Beweis"
Ist denn der Befehl sich an die Straßenverkehrsordung zu halten auch rechtswidrig?
Die StVO ist doch in jeder Kasernenordnung festgehalten. Und nun sind diese rechtswidrig? Der Befehl an einen Soldaten mit seinem KFz max. 30 km/h zu fahren hat auch keinen dienstlichen Zweck? Naja, naja..
Zitat
Verhalten in und ausser Dienst in Bezug auf anschnallen entfällt auch, da das nichtanschnallen kein negatives Bild auf die Bw im allgemeinen werfen würde.
Hatte ich auch nie behauptet
ZitatAnsonsten dürften Soldaten keinen Alkohol mehr trinken
und fahren ist ein klarer Verstoß gegen § 17 (2) SG.
€dit: Quote-Tags korrigiert. -Piet-
Du hast die Stelle doch selbst zitiert: In einem MSB darf nur der OvWa nach 127 festnehmen..(MSB=mil. Sicherheitsbereich....)...
Nur der OvWa bedeutet,der Topo darf es nicht...
Soviel dazu...
Zum Thema rechtmässigkeit eines Befehls: Lies noch einmal genau nach, was vorliegen muss, damit ein Befehl rechtmässig ist...die Voraussetzungen dazu liegen hier nicht vor.
(mal links und rechts schau und auf die Antworten der studierten Juristen wartet....)
Nur der OvWa wegen einer Straftat gegen die Bundeswehr - wie von mir zitiert.
Aber leider passieren in dieser traurigen Welt auch innerhalb eines MSB Straftaten, die nicht gegen die Bw gerichtet sind, :( und hier darf nun mal jeder Soldat im Wachdienst auch nach § 127 StPO vorläufig festnehmen.
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Befehls nach § 10(4) SG ist mir durchaus geläufig. Danke des Hinweises. ;)
Mal links und rechts nach Juristen geschaut
Zumal sich die Rechtfertigung für genau diesen Fall auch nicht im §127 StPO findet, sondern im §6 UZwGBw - "Vorläufige Festnahme" bei Verdacht auf Straftaten gegen die Bundeswehr.
Ein Wachsoldat könnte jedoch noch immer (wie jeder Vorgesetzte) nach WDO Soldaten und (wie jeder andere Bundesbürger) nach §127 StPO jede Person innerhalb seines Aufgabenbereichs festnehmen, wenn die Bedingungen dafür erfüllt sind. Denn, wie Huey selber geschrieben hat, auch wenn die Bundeswehr Hausrecht hat, ist die Liegenschaft kein rechtsfreier Raum - damit gelten auch solche Sachen wie der Jedermann-Paragraph innerhalb der Liegenschaft, und auch für Soldaten!
Hi Timid,
meine Rede.
Und da gem. § 6 UZwGBw der OvWa vorläufig festnimmt, ensteht oftmals die pauschale Aussage, im Wachdienst dürfe nur der OvWa festnehmen. Eine Differenzierung der Festnahmeparagraphen findet dann nicht statt.
Man kann den Bogen aber auch noch mehr spannen. Es steht im § 6 UZwGBw: "Wer nach § 5 zum Wachvorgesetzten oder zu einer Dienststelle der Bw gebracht worden ist kann....vorläufig festgenommen werden"
Nun stellt sich die Lage dar, dass sich der Straftäter gegen die Bw nicht mehr zum Wachvorgesetzten verbringen lassen kann (z.B. Verletzung). Nun nimmt der OvWa doch nach § 127 StPO fest ?!