Guten Abend zusammen,
ich hoffe hier kann jemand meine Frage beantworten. Ich werde versuchen mein Anliegen so präzise wie möglich auszuformulieren.
Und zwar bin ich kurz davor meinen Laufbahnwechsel-Antrag einzureichen. Vor 2 Monaten wurde ich allerdings von einem netten Herren angezeigt, welcher ein durchaus "härteres Wortgefecht" als Beleidigung aufgefasst und mich angezeigt hat. Derzeit habe ich von meinem Aussagenverweigerungsrecht gebrauch gemacht und nach §147 StPO Akteneinsicht beantragt, ergo wird die ganze Lapalie bis zur Einstellung des Verfahrens (wovon ich ausgehe) noch ein wenig Zeit ins Land ziehen lassen...
Die Frage ist jetzt, ob diese Anzeige mir bei meinem Antrag im Wege steht und ich lieber warten sollte, bis die ganze Sache eingestellt ist? Das wäre echt bitter, sowas kann laut meiner Recherche ewig dauern...
Nach meinem Wissensstand ist o.g. Sachverhalt eigentlich nicht disziplinar Belangbar.. auch ein Grund, warum ich es übrigens auch nicht gemeldet hab.
Ich wünsch euch vorab ein schönes langes Wochenende!
Gruß :)
Solange gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft, gilt auch eine Förderungssperre.
Auch wenn die im Raum stehende ausserdienstliche Straftat "Vorwurf Beleidigung" kein Dienstvergehen ist? Nach meinem Wissensstand sind geringe Delikte, worunter Beleidung fällt, nicht mehr disziplinarwürdig. Oder verdrehe ich hier etwas?
Bedanken tue ich mich für die Antwort hiermit trotzdem schonmal
Besonders im Hinblick darauf, dass ich selbst bei Geldstrafe nicht vorbestraft wäre...
Der Strafrahmen geht über "Geldstrafe" hinaus.
Zitat von: discharger am 17. Mai 2023, 21:58:05
Auch wenn die im Raum stehende ausserdienstliche Straftat "Vorwurf Beleidigung" kein Dienstvergehen ist? Nach meinem Wissensstand sind geringe Delikte, worunter Beleidung fällt, nicht mehr disziplinarwürdig. Oder verdrehe ich hier etwas?
Der Genaue Wortlaut ist:
ZitatWährend der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß
§ 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Gerichtsverfahrens sollen die Betroffenen nicht gefördert werden.
Zitat von: discharger am 17. Mai 2023, 21:58:05
Nach meinem Wissensstand sind geringe Delikte, worunter Beleidung fällt, nicht mehr disziplinarwürdig.
Kann dazu vielleicht jemand noch etwas näheres sagen? Ich kann mir nur schwer vorstellen, daß ein Delikt das mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe bestraft werden kann, *keine* Dienstpflichtverletzung (zumindest mal treues Dienen) darstellen kann.
Ich danke euch für eure Antworten, auch wenn ich mir tatsächlich andere erhofft habe...
Nun neige ich fast schon dazu, einfach meine Aussage zu machen. Ich bin mir meiner Schuld in der Sache durchaus bewusst.. glaube aber nicht, das "Hilfssheriff" und "verp**s dich" eine hohe Geldbuße zur Folge haben wird.. ich sehe es halt eigentlich nicht ein.. aber dann werde ich doch meine Aussage machen, in der Hoffnung, dass es dann zügig eingestellt wird.. ob gegen oder ohne Geldbuße ist mir egal.. ich will nicht soviel Zeit verlieren..
Ich wünsche euch ein schönes langes Wochenende!
Nachtrag @doc: Das kommt sicherlich auf die schwere an.. welche Wörter gefallen sind, kannst du oben in diesem Beitrag entnehmen ::)
Weiß der Dienstherr denn von der Anzeige bzw weiß die Polizei, dass du Soldat bist?
Meines Wissens bist du weder verpflichtet, dies selbst zu melden, noch könnte die Förderung zurückgenommen werden, wenn da nicht ne massive Strafe bei rauskommt.
Zitat von: funker07 am 19. Mai 2023, 17:06:58
Weiß der Dienstherr denn von der Anzeige bzw weiß die Polizei, dass du Soldat bist?
Meines Wissens bist du weder verpflichtet, dies selbst zu melden, noch könnte die Förderung zurückgenommen werden, wenn da nicht ne massive Strafe bei rauskommt.
Ist im Rahmen der Bewerbersofortmeldung anzugeben, ob ein Verfahren läuft.
Und wenn die MiStra beachtet wird, wird es auch gemeldet.
Zitat von: funker07 am 19. Mai 2023, 17:06:58
Weiß der Dienstherr denn von der Anzeige bzw weiß die Polizei, dass du Soldat bist?
Meines Wissens bist du weder verpflichtet, dies selbst zu melden, noch könnte die Förderung zurückgenommen werden, wenn da nicht ne massive Strafe bei rauskommt.
Der Dienstherr weiß von der Anzeige nicht, das gibt die Schwere der Sache einfach nicht her.. wie gesagt, man kann im oberen Beitrag entnehmen was da vorgefallen ist. Die Polizei weiß das allerdings, glaube aber nicht, dass die bei einer solchen Sache direkt den Dienstherrn informieren.. Ich muss jetzt wohl tatsächlich warten bis die Sache eingestellt ist.. dumm gelaufen.. aber sind wir mal ehrlich: Wenn man immer für jedes Wortgefecht angezeigt werden würde, hätten vermutlich ziemlich viele laufende Verfahren.
Aber jetzt nochmal was anderes: Wenn ich jetzt deutlich zu schnell geblitzt werde und ggf. meine Fahrerlaubnis verlieren KÖNNTE, bekommt man ja Post und hat ein laufendes Verfahren, bis geklärt ist, wer gefahren ist. Würde so etwas dann auch darunter fallen? Wenn ich jetzt jemand wäre, der mit dem Zug zur Arbeit fährt, würde das ja auch nicht auffallen?
Zitat von: discharger am 19. Mai 2023, 21:25:09
Aber jetzt nochmal was anderes: Wenn ich jetzt deutlich zu schnell geblitzt werde und ggf. meine Fahrerlaubnis verlieren KÖNNTE, bekommt man ja Post und hat ein laufendes Verfahren, bis geklärt ist, wer gefahren ist. Würde so etwas dann auch darunter fallen? Wenn ich jetzt jemand wäre, der mit dem Zug zur Arbeit fährt, würde das ja auch nicht auffallen?
Der nachfolgende Absatz hat doch diese Frage schon beantwortet:
ZitatWährend der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß
§ 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Gerichtsverfahrens sollen die Betroffenen nicht gefördert werden.
Nach meinem Geschmack driftet das hier zu viel in Richtung "verschweigen" ab. Dabei ist das doch eindeutig: Sowohl bei einem externen oder internen Bewerbungsvorgang sind strafrechtliche oder gerichtliche Ermittlungsverfahren anzugeben. Diese stehen einer Förderung bis zum Abschluss entgegen.
Einerseits muss geklärt werden wer gefahren ist und andererseits warum zu schnell gefahren wurde. Sollte sich dabei heraus stellen, dass dort eine Straftat dahinter steckt hätte sich die Bundeswehr hätte die Bundeswehr ein Problem.
Deshalb keine Förderung solange das Verfahren läuft.
Zitat von: Ralf am 20. Mai 2023, 06:06:24
Zitat von: discharger am 19. Mai 2023, 21:25:09
Aber jetzt nochmal was anderes: Wenn ich jetzt deutlich zu schnell geblitzt werde und ggf. meine Fahrerlaubnis verlieren KÖNNTE, bekommt man ja Post und hat ein laufendes Verfahren, bis geklärt ist, wer gefahren ist. Würde so etwas dann auch darunter fallen? Wenn ich jetzt jemand wäre, der mit dem Zug zur Arbeit fährt, würde das ja auch nicht auffallen?
Der nachfolgende Absatz hat doch diese Frage schon beantwortet:ZitatWährend der Ermittlungen der Disziplinarvorgesetzten, disziplinarer Vorermittlungen gemäß
§ 92 WDO, eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens oder eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Gerichtsverfahrens sollen die Betroffenen nicht gefördert werden.
Nach meinem Geschmack driftet das hier zu viel in Richtung "verschweigen" ab. Dabei ist das doch eindeutig: Sowohl bei einem externen oder internen Bewerbungsvorgang sind strafrechtliche oder gerichtliche Ermittlungsverfahren anzugeben. Diese stehen einer Förderung bis zum Abschluss entgegen.
Nein Ralf, ich will hier nichts verschweigen. Ich wollte mich lediglich informieren, ob eine solche Sache explizit dem Laufbahnwechsel im Wege steht. Ich habe meine Antwort von euch ja bereits bekommen, verstehe es auch.. auch wenn ich es eigentlich nicht verstehen will. Ich finds halt einfach furchtbar demotivierend.. hätte ich jetzt jemanden körperlich verletzt oder echt "schlimme Dinge" gesagt, wäre das ja nochmal was anderes...
Der Thread kann gerne geschlossen werden!
Gruß
Mein eindringlicher Rat: Einen Fachanwalt für Strafrecht mit der Sache beauftragen und nichts voreilig einräumen.
Dienstlich muss die Sache nicht gemeldet werden und dies sollte auch unterbleiben. Ich würde mit dem Antrag warten, bis das Verfahren beschieden wurde. Ggf. kann auch hier ein Fachanwalt beraten.
Bei dem Blitzer Beispiel kommt es darauf an ob wegen einer Strafttat oder einer Ordnungswidrigkeit ermittelt wird.
Danke dir für einen Beitrag @FoxtrotUniform.
An einen Anwalt habe ich auch schon gedacht...leider habe ich aufgrund der hohen Lebenskosten (Großstadt) + Inflation nicht die nötigen finanziellen Mittel (A5Z) dafür. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass es in einem solchem Fall nicht allzu teuer werden dürfte. Gibt es da ggf. eine Möglichkeit über den Sozialdienst was zu machen?
Nein, der Sozialdienst hilft hier nicht. Allerdings der DBwV (falls Mitglied) für etwaigen dienstlichen Rechtsschutz.
Ob man die Anwaltskosten tragen kann, muss jeder selbst entscheiden. Ich würde nicht darauf verzichten wollen.
Der Sozialdienst stellt doch keinen Anwalt, das ist nicht seine Aufgabe. Zumal du nun nicht in eine soziale Notlage deswegen kommst.
Du hast doch zwei Möglichkeiten, du beendest das so schnell es geht oder aber du wartest es ab. Eine Förderung findet erst nach Abschluss des Verfahren statt. Also musst du nun abwägen, was dir wie wichtig ist.
Eigentlich ist doch alles nun wirklich - und bereits mehrfach - gesagt.
Zitat von: discharger am 21. Mai 2023, 15:03:21
An einen Anwalt habe ich auch schon gedacht...leider habe ich aufgrund der hohen Lebenskosten (Großstadt) + Inflation nicht die nötigen finanziellen Mittel (A5Z) dafür. Allerdings könnte ich mir vorstellen, dass es in einem solchem Fall nicht allzu teuer werden dürfte. Gibt es da ggf. eine Möglichkeit über den Sozialdienst was zu machen?
Eine andere Möglichkeit könnte Prozeßkostenhilfe sein. Informationen hierzu sind und diesem
Link zu finden.
In Strafsachen gibt es keine PKH, nur Pflichtverteidigung unter den Voraussetzungen des § 140 StPO.
Stimmt, sorry. Steht sogar in der Broschüre, welche auf der von mir verlinkten Seite herunterladbar ist:
ZitatIn strafrechtlichen Angelegenheiten kann man sich zwar im Wege der Beratungshilfe beraten lassen, erhält jedoch keine Vertretung oder Verteidigung. Der Grund dafür ist, dass es für die Vetretung oder Verteidigung in Strafsachen in der Strafprozessordnung spezielle Vorschriften gibt.
Die PHK ist auch in der
Zivilprozeßordnung (§§ 114 ff. ZPO) normiert (und somit
nicht in der
Strafprozeßordnung, StPO).
Ehrlich gesagt, sollte jedem Soldaten/Beamten/Richter klar sein, dass ein Fehlverhalten im privaten Umfeld, dass zu strafrechtlichen Ermittlungen führt, auch dienstliche Auswirkungen haben kann.
Gerade auch bei sicherheitsempfindlichen Tätigkeiten, kann ein Ermittlungsverfahren hochnotpeinliche Fragen zur persönlichen Zuverlässigkeit aufwerfen.
Inzwischen ist mein Verständnis für derartige Fehltritte auch relativ gering. Ein angemessenes Sozialverhalten ist auch und gerade in sozialen Medien und im öffentlichen Raum gefordert.
Wie einige wenige Menschen sich außerhalb ihrer eigenen vier Wände geradezu unterirdisch verhalten, dem empfehle ich mal einen Besuch in einem Fußballstadion oder einer musikalischen Großveranstaltung. Was sich da an verbalen und zum Teil körperlichen Entgleisungen abspielt, das erinnert nicht an gute Kinderstube.
Was eine Person noch als rauhen Umgangston empfindet, ist für andere Menschen durchaus schon eine Beleidigung. Deshalb gelegentlich einfach mal einen Gang runterschalten oder erst das Hirn benutzen und dann den Mund öffnen.
Gerade unter Alkoholeinfluß und/oder emotional aufwühlenden Momenten sollte man Konflikten aus dem Weg gehen. So etwas kann schnell vor dem Kadi enden bzw. in einem Strafbefehl enden.
Wenn dann noch der Dienstherr um die Ecke gebogen kommt und die Instrumente Disziplinarrecht und/oder Inanspruchnahme auspackt, ist das "Geheul" groß.
So, falls es noch jemanden interessiert:
Ich habe Akteneinsicht vor Ort erhalten und daraufhin meine Aussage gemacht.. selbst der vernehmende Polizist war von dem Fall & dem "Anzeigenden" ziemlich "genervt" und hat sich mehr oder minder bei der Aufnahme meiner Aussage auf meine Seite gestellt.. soviel zu @christoph1972, der mir hier direkt mal schlechtes Sozialverhalten unterstellt, danke dafür!
Ausgang der ganzen Geschichte: Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Beleidigung trotzdem als erfüllt an, hat es aber gegen eine Zahlung (i.H.v. 300€) an eine gemeinnützige Organisation meiner Wahl eingestellt.
Danke für die Teilnahme an der Diskussion an Alle!