Horrido Kameraden.
Zu mir: Ich habe GWD geleistet und diverse RDLs geleistet, davon die Masse aber in kurzen Zeiträumen von wenigen Tagen bis Wochen; insgesamt aber knapp drei Jahre. Derzeit bin ich Tarifbeschäftiger im gD. Hier wurde mir ein Großteil der RDL als Berufserfahrung anerkannt (Dienstgrad bei der Bw ebenfalls im gD bzw A11er).
Demnächst habe ich wahrscheinlich das Glück Beamter (auf Probe) im gD zu werden. Jetzt stellt sich mir die Frage nach der Anerkennung von bisherigen Tätigkeiten. Gem. https://www.buzer.de/gesetz/1599/a22776.htm lese ich es so, dass mir der GWD sowie RDLs anerkannt werden, die min. vier Monate am Stück geleistet wurden - ist dies so korrekt? Die vielen RDLs die kürzer waren werden also nicht angerechnet?
MkG
Zitat von: baldiger Beamter am 01. Juni 2023, 10:22:10
Horrido Kameraden.
Zu mir: Ich habe GWD geleistet und diverse RDLs geleistet, davon die Masse aber in kurzen Zeiträumen von wenigen Tagen bis Wochen; insgesamt aber knapp drei Jahre. Derzeit bin ich Tarifbeschäftiger im gD. Hier wurde mir ein Großteil der RDL als Berufserfahrung anerkannt (Dienstgrad bei der Bw ebenfalls im gD bzw A11er).
Demnächst habe ich wahrscheinlich das Glück Beamter (auf Probe) im gD zu werden. Jetzt stellt sich mir die Frage nach der Anerkennung von bisherigen Tätigkeiten. Gem. https://www.buzer.de/gesetz/1599/a22776.htm lese ich es so, dass mir der GWD sowie RDLs anerkannt werden, die min. vier Monate am Stück geleistet wurden - ist dies so korrekt? Die vielen RDLs die kürzer waren werden also nicht angerechnet?
MkG
An die personalbearbeitende Stelle wenden und sich dort schlau fragen. Die ganzen Bescheinigungen liegen der personalbearbeitenden Stelle vor? Ansonsten asap dorthin mailen.
Viel Erfolg im Dasein als Beamter. Aus Erfahrung der (Wieder-) Verbeamtung bei der Bw, es ist schon ein deutlich besseres Gefühl, als als Angestellter.
Der Text bietet wenig Spielraum für eine Auslegung - max. 2 Jahre, min. 4 Monate.
Aber ,,am Stück" oder ähnlich habe ich im Gesetz (§ 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BBesG) nicht gelesen. Aus meiner Sicht handelt es sich um die Zeit, welche aus allen Dienstleistungen minimal notwendig ist bzw. maximal anerkannt werden kann.
Bei maximal 2 Jahre sind wir aber einig?
Warum sind den 4 Monate Minimim eine Voraussetzung?
Zitat von: F_K am 01. Juni 2023, 18:46:50
Bei maximal 2 Jahre sind wir aber einig?
Warum sind den 4 Monate Minimim eine Voraussetzung?
§ 28 I Nr. 3 BBesG, Zitat: "... 3. Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde, ...".
Die Regelung bezieht sich auf die Anerkennung als Berufserfahrung für die Erfahrungsstufe gem. § 27 BBesG. Da werden auch die Zeiten als Angestellter im öD anerkannt, sofern mindestens gleichwertige Höhe der Tätigkeit.
Wenn sich das auf die Frage der Laufbahnbefähigung bezieht und damit die laufbahnrechtliche Probezeit, dann ist das eine Frage der BLV, sofern der zukünftige Dienstherr der Bund ist. Dann empfiehlt sich ein Studium der §§ 25, 28 + 29 BLV.