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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Regenbogen am 04. Juni 2023, 12:15:20

Titel: Trennungsgeld bei freiwilligem Verbleiben am Dienstort am Wochenende
Beitrag von: Regenbogen am 04. Juni 2023, 12:15:20
Wird Trennungsgeld auch für Tage gezahlt an denen man frei hat aber am Dienstort verbleibt?
Z.B. übers Wochenende mal nicht nach Hause fahren sondern am Dienstort bleiben.
Titel: Antw:Trennungsgeld bei freiwilligem Verbleiben am Dienstort am Wochenende
Beitrag von: LwPersFw am 04. Juni 2023, 12:44:15
"Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben

Das Trennungsgeld wird für volle Kalendertage der Abwesenheit vom neuen Dienstort um den Tagegeldanteil gekürzt.

Ein voller Kalendertag umfasst die Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Das Übernachtungsgeld wird jedoch auch in diesen Fällen weitergewährt, solange die Aufgabe der entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.

Beispiel: Ein Trennungsgeldberechtigter verlässt nach 20 Tagen den neuen Dienstort. Er reist am Freitag nach Dienstschluss (16.00 Uhr) an seinen Familienwohnort. Am Sonntagabend um 20.00 Uhr erreicht er wieder seine für 600 Euro monatlich angemietete Wohnung am neuen Dienstort.

Berechnung des Trennungsgeldes:

Am Freitag war der Trennungsgeldempfänger bis 16.00 Uhr am Dienstort. Daher steht ihm für diesen Tag das Trennungstagegeld in Höhe von 14 Euro zu.

Am Samstag war der Trennungsgeldberechtigte den vollen Kalendertag nicht am neuen Dienstort. Somit wird für diesen Tag kein Trennungstagegeld gewährt.

Die Mietzahlungen für seine Wohnung am Dienstort werden jedoch nicht gekürzt, da eine Unterbrechung des Mietverhältnisses für einen Tag nicht möglich ist.

Für den Sonntag steht wieder Trennungstagegeld in Höhe von 14 Euro zu, da der Dienstort vor 24 Uhr erreicht wurde und somit keine Abwesenheit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr (voller Kalendertag) vorlag."

Quelle: BVA

D.h. wenn Sie am Wochenende am Standort bleiben, bekommen Sie auch TG.

Wird am Wochenende auch keine Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt, den höheren Tagessatz.

Wichtig dazu, im TG-Antrag dies auch explizit angeben.
Also das am Wochenende keine GemVpfl gegen Bezahlung bereitgestellt wurde.

Titel: Antw:Trennungsgeld bei freiwilligem Verbleiben am Dienstort am Wochenende
Beitrag von: Regenbogen am 04. Juni 2023, 14:57:03
Danke für die Info.
Gilt die Kantine im BiZBw als Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung?
Titel: Antw:Trennungsgeld bei freiwilligem Verbleiben am Dienstort am Wochenende
Beitrag von: Angemon84 am 04. Juni 2023, 19:58:22
@Regenbogen

Ein geheimer Tip von mir: das Forum hat eine Forumssuche. Aber pssst, nicht weitersagen. Es ist sicher besser, wenn die wiederkehrenden Fragen mehrfach gestellt werden.
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,71539.msg724475.html#msg724475
Titel: Antw:Trennungsgeld bei freiwilligem Verbleiben am Dienstort am Wochenende
Beitrag von: LwPersFw am 05. Juni 2023, 10:36:11
Noch zur Ergänzung:

"Besteht die Möglichkeit, an der Gemeinschaftsverpflegung teilzunehmen, ist das zustehende
TG (Tagegeld im Trennungsreisegeld und Trennungstagegeld) zu ermäßigen.
Den Berechtigten wird in diesen Fällen TG in Höhe des zu zahlenden Verpflegungsgeldes (Wertansatz oder Sachbezugswert) gewährt.

Für Tage, an denen nur einzelne Mahlzeiten der Gemeinschaftsverpflegung eingenommen werden, erfolgt eine anteilige Ermäßigung.

Fahren Berechtigte freitags nach Hause richtet sich die Höhe des Tagegeldes im Trennungsgeld für
die Mittags- und Abendverpflegung nach der tatsächlichen Inanspruchnahme der Gemeinschaftsverpflegung.
Eine verzögerte Abreise zum Zweck der Verpflegungseinnahme kann nicht gefordert werden.

Bei einer Rückreise am Sonntag ist das Tagegeld im Trennungsgeld nur dann zu ermäßigen, wenn die
Gemeinschaftsverpflegung an der Dienststätte bereitgestellt wird.
Ansonsten gilt eine Abfindung nach § 6 Absatz 1 BRKG in Höhe von 14 Euro.

Die maßgeblichen Beträge des ermäßigten Tagegeldes im Trennungsreisegeld oder
Trennungstagegeldes werden bei einer Änderung der Sachbezugswerte oder des Wertansatzes
gesondert bekannt gegeben."


A-2212/1