Servus Kameraden folgende Situation,
Ich habe im März für einen Zeitraum von zwei Wochen im Juli EU beantragt. Dieser wurde auch genehmigt. Heute hat mich das Gezi darüber informiert, dass dieser EU wahrscheinlich zurückgezogen wird, da für diesen Zeitraum eine Urlaubssperre veranlasst wurde aufgrund Einsatzvorbereitung (Ich bin in dieser nicht gebunden, da ich nicht in den Einsatz gehe).
Kann man mir diesen EU so einfach versagen bzw. zurückziehen obwohl die Sperre erst nach meiner Genehmigung kam?
Und kann ich im Fall der Fälle eine Beschwerde dagegen einreichen?
MkG
Eine Zurücknahme eines genehmigten Urlaubes verursacht ggf. Kosten, die dann die BW tragen müsste.
Diese Entscheidung liegt beim zuständigen DV, eine Beschwerde ist immer möglich.
Was ist hier aber zu tun?
DV / Gezi informieren, dass der Urlaub bereits genehmigt wurde und dies bitte bei der Planung berücksichtigt wird.
Urlaub kann aus "zwingenden dienstlichen Gründen" widerrufen werden. Und eine Beschwerde kann man gegen jede Maßnahme einlegen, wenn man sich hiervon beschwert fühlt; ggfs. ist sie halt unbegründet. In diesem Fall spricht viel dafür, dass eine Beschwerde begründet wäre.
Was genau sind den "zwingend dienstliche Gründe"?
Zitat von: Curcumin am 06. Juni 2023, 10:05:02
Servus Kameraden folgende Situation,
Ich habe im März für einen Zeitraum von zwei Wochen im Juli EU beantragt. Dieser wurde auch genehmigt. Heute hat mich das Gezi darüber informiert, dass dieser EU wahrscheinlich zurückgezogen wird, da für diesen Zeitraum eine Urlaubssperre veranlasst wurde aufgrund Einsatzvorbereitung (Ich bin in dieser nicht gebunden, da ich nicht in den Einsatz gehe).
Kann man mir diesen EU so einfach versagen bzw. zurückziehen obwohl die Sperre erst nach meiner Genehmigung kam?
Und kann ich im Fall der Fälle eine Beschwerde dagegen einreichen?
MkG
Klären Sie doch erst mal
verbindlich das "...
wahrscheinlich..." ...
Ansonsten:
"Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte bewilligt den Urlaub nur, wenn nach sorgfältiger Prüfung davon ausgegangen werden kann, dass der Urlaubserteilung
keine zwingenden dienstlichen Erfordernisse entgegenstehen (z. B. Übungsvorhaben, Lehrgänge, Personalveränderungen). Nrn. 218 und 219 bleiben unberührt.
Erholungsurlaub kann aus zwingenden dienstlichen Erfordernissen ausnahmsweise widerrufen werden.
( ... )
Dies gilt sowohl für bereits angetretenen Urlaub als auch für die Fälle, in denen der Urlaub zwar genehmigt wurde, aber noch nicht begonnen hat."
A-1420/12
zwingende dienstliche Gründe = mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende, vernünftigerweise nicht hinnehmbare Beeinträchtigungen des Dienstbetriebes zu befürchten sind
Lassen Sie sich keinesfalls dahingehend bequatschen, dass Sie den Antrag selber zurückziehen und bestehen Sie darauf, dass der eventuelle Widerruf schriftlich mit umfassender und eindeutiger Begründung durch Ihren Disziplinarvorgesetzten (und NUR durch ihn!) erfolgt.
Der Begriff Urlaubssperre wird m.E.n immer öfter unüberlegt genutzt. Durch eine entsprechende übergeordnetete Befehlshebung ist das selten hinterlegt.
Habe schon "Urlaubssperre" wegen einem Verbandsanträgen erlebt. In der Regel löst sich das alles oft in heisse Luft auf, wenn man auf dem schriftlichen Bearbeitungsweg des Urlaubsantrags beharrt.
Eines meiner Lieblingsthemen, gleich nach "da hat die Einheit zu, alle haben EU zu nehmen" ;-)
Wie verhält sich das mit bereits genehmigtem Urlaub und dann evtl einer geplanten Kommandierung wo anders hin um dort auszuhelfen, wenn dort Not am Mann/Frau ist?
Wenn deshalb der Urlaub widerrufen wird genau so, wie das schon geschrieben wurde. Widerruf bleibt Widerruf.
Zitat von: Pericranium am 07. Juni 2023, 20:17:33
Wie verhält sich das mit bereits genehmigtem Urlaub und dann evtl einer geplanten Kommandierung wo anders hin um dort auszuhelfen, wenn dort Not am Mann/Frau ist?
Hier muss dann dargestellt werden, warum gerade der Soldat ausgewählten wurde der genehmigten EU hatte, falls mehrere Soldaten mit der gleichen Qualifikation zur Verfügung stehen.
Not am Mann/Frau ist für mich auch eher keine zwingend dienstlichen Gründen. Zudem würde bei jeder Beschwerde in dieser Art von Angelegenheiten auf den § 3 Abs. 2 WBO hinweisen.
Ich würde jedem Soldaten, dessen Urlaub wirksam widerrufen wurde, raten, sofort den BS einzureichen, sofern dahin seiner Dienstgradgruppe möglich ist. Der muss ja wirklich persönlich unersetzbar sein.
Okay, lassen wir uns mal überraschen.
Gibt genug Leute, die das genauso machen könnten wie ich, also unersetzlich bin ich nicht.
Die Zuständigkeit bleibt ja beim DV, der hat ja genehmigt und kommandiert.
... gerade bei einer Kommandierung wird die Argumentation "schwierig".
Das oft Übungsplatzaufenthalte und andere Aktivitäten in der Haupturlaubszeit liegen, ist eben eine Besonderheit des Soldatenberufes einerseits. Andererseits gibt es ja die Jahresausbildungsplanung, wo die Zeiträume benannt sind, so dass EU und andere planbare Freistellungen "drum herum" geplant werden können.
Einsatzgebundene Ausbildungen kommen ja auch nicht einfach über Nacht ins Haus geflattert.