Schönen guten Tag zusammen,
ich hätte mal eine medizinische Fachfrage. Nehmen wir an, eine nach Beginn der Dienstzeit eingetretene Folge einer Gesundheitsstörung ist mittels fachärztlicher Einschätzung mit einer IIIer-Ziffer bewertet worden. Die Einstufung dieser Sache in der ,,Wehrmedizinischen Begutachtung" hatte sich aber in der Vergangenheit mehrfach geändert. Was würde passieren, wenn sich die Einstufung in der Zukunft wieder ändern sollte? Die Sache ist irreversibel. Kriegt man dann automatisch eine andere Ziffer dafür bei der nächsten Untersuchung bzw. die entsprechenden Ausschlüsse?
In der Vorschrift unter 1.4.1 habe ich folgendes gefunden: ,,Eine Änderung des Tauglichkeits-/Verwendungsgrades nach der Einstellung während der Dienstzeit ist nicht zulässig. Während der Dienstzeit kann sich nur die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Anforderungen ändern."
Das verstehe ich nicht ganz; behält man dann auf jeden Fall die ,,Dienstfähigkeit", aber es könnten prinzipiell nachträglich alle Verwendungen ausgeschlossen werden, übertrieben gesagt? Oder bleibt die Einschätzung einer Gesundheitsstörung grundsätzlich bestehen und wird nicht revidiert?
Vielen Dank für eure Unterstützung.
Natürlich können sich GZ innerhalb der Dienstzeit ändern - bis hin zu DU.
Das heißt, dass es egal ist, ob du nah Dienstantritt D2 oder D3 bist; entscheidend sind die GZ und ja, die ändern sich garantiert während einer längeren Verwendungszeit. Mit 50 werden deine Knie, Rücken etc. mit Sicherheit anders sein als mit 20.
Solange das nicht zu einem Verwendungsausschluss für die aktuelle Verwendung führt, ist das auch kein Problem.
Zitat von: Theseus901 am 18. Juni 2023, 17:17:51
Schönen guten Tag zusammen,
ich hätte mal eine medizinische Fachfrage. Nehmen wir an, eine nach Beginn der Dienstzeit eingetretene Folge einer Gesundheitsstörung ist mittels fachärztlicher Einschätzung mit einer IIIer-Ziffer bewertet worden. Die Einstufung dieser Sache in der ,,Wehrmedizinischen Begutachtung" hatte sich aber in der Vergangenheit mehrfach geändert. Was würde passieren, wenn sich die Einstufung in der Zukunft wieder ändern sollte? Die Sache ist irreversibel. Kriegt man dann automatisch eine andere Ziffer dafür bei der nächsten Untersuchung bzw. die entsprechenden Ausschlüsse?
In der Vorschrift unter 1.4.1 habe ich folgendes gefunden: ,,Eine Änderung des Tauglichkeits-/Verwendungsgrades nach der Einstellung während der Dienstzeit ist nicht zulässig. Während der Dienstzeit kann sich nur die Verwendungsfähigkeit für bestimmte Anforderungen ändern."
Das verstehe ich nicht ganz; behält man dann auf jeden Fall die ,,Dienstfähigkeit", aber es könnten prinzipiell nachträglich alle Verwendungen ausgeschlossen werden, übertrieben gesagt? Oder bleibt die Einschätzung einer Gesundheitsstörung grundsätzlich bestehen und wird nicht revidiert?
Vielen Dank für eure Unterstützung.
Wenn ich jetzt die Fragestellung richtig interpretiere, es ist möglich im Einzelfall einen Verwendungsausschluss o. ä. durch eine spätere, erneute Untersuchung, wieder umzukehren = ja, das ist im Einzelfall möglich. Umgekehrt kann das aber auch passieren, bei einer vertieften Untersuchung kann eine bei der Einstellungsuntersuchung vergebene Gesundheitsziffer "verschlechtert" werden, zeitweilig oder dauerhaft, wenn zB nach einer OP und/oder einem Unfall die Heilung länger dauert oder das Ergebnis - trotz der richtig durchgeführten OP - nicht wie gewünscht eintritt.
Für manche Verwendungsausschlüsse kann das BAPersBw auch eine militärarztliche Ausnahmegenehmigung erteilen. Das muss aber in Abstimmung zwischen DV und TrArzt eingeleitet werden und der Militärarzt/beratende Arzt des BAPersBw ist in seiner Entscheidung auch frei und richtet sich dabei nach den eingereichten Befunden etc.. Eine Garantie oder einen Anspruch auf eine solche Genehmigung gibt es nicht, lediglich auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Das also nicht verwechseln. Antrag bedeutet = Genehmigung, sondern Antrag bedeutet es wird noch einmal geprüft.
Manche Dinge können auch einfach nicht per Ausnahmegenehmigung geregelt werden, weil es sich um fundamentale Anforderungen handelt und essentziell für die Verwendung sind, zB. Möglichkeit des Druckausgleichs für Taucher, beidäugiges Sehen für Piloten, Farbsehen für Elektroniker etc..