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Fragen und Antworten => Allgemein => Thema gestartet von: Der Gast am 30. August 2023, 14:40:02

Titel: Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: Der Gast am 30. August 2023, 14:40:02
Hallo an alle,

Ich hoffe das es einen Kameraden gibt der ähnliches durchmachen musste und mir vielleicht einen Ratschlag geben könnte bzw was man alles tun könnte.

(Bescheid widersprechen, was geschieht dann? wer prüft es?) Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus....

Sachverhalt:
Seit 1.5 Jahren studiere ich an einer Fernuniversität.
Dieses Studium wurde bis vor kurzem als Vollzeitstudium anerkannt, was sich mit dem Start meiner Wehrübung änderte.
Es wird aktuell nicht mehr als Vollzeitstudium anerkannt, aufgrund dessen das ich angeblich nicht Vollzeit arbeiten und studieren kann.

Voraussetzung um den 25% Bildungszuschuss zu erhalten:
Die Voraussetzung lautete immer, dass ich ,,30 Credit-Points" zum Semesterende erreichen muss.

Diesbezüglich meldete ich bereits 4 Wochen vor dem Meldetermin, das Erreichen von 30 Creditpoints, sowie weiteren 10 Credit-Points, die derzeitig noch in Prüfung sind.
Ich bin meiner Pflicht nachgekommen und habe diese bei weitem übertroffen.
Das Ziel von 30 weiteren Credit-Points bis zum nächsten Meldetermin hatte ich somit vor dem Semesterbeginn schon zu 1/3 erreicht.

Rechtliche Voraussetzung:
§15 BföV:  ,,Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig
1.   an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und
2.   mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern."

Beide Voraussetzungen werden erfüllt.

Trotz all dieser Fakten, wird mir vom BFD bzw der dortigen StandortLeitung die zusätzlichen 25% verwehrt.


Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: F_K am 30. August 2023, 15:10:19
Wie lange geht die RD?
Für welchen Zeitraum wird gekürzt?
Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: LwPersFw am 31. August 2023, 07:16:23
Grundsätzliche rechtliche Norm ist das Soldatenversorgungsgesetz

§ 11 Abs 3

"Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer
nach § 5 geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt
der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats."


dann weiter in § 15 Abs 4 und 5 BFöV

"(4) Eine Maßnahme findet in Vollzeitform statt, wenn sie regelmäßig

1. an 4 Tagen pro Woche durchgeführt wird und

2. mindestens 25 Unterrichtsstunden pro Woche umfasst, die jeweils mindestens 45 Minuten dauern.

Dauert die Maßnahme insgesamt weniger als 4 Tage, ist von Vollzeitform auszugehen, wenn sie pro Tag mindestens 6,25 Unterrichtsstunden mit jeweils 45 Minuten umfasst.

(5) Direktunterricht und Fernunterricht werden in gleicher Weise gefördert; die Förderungsberechtigten sind über die besonderen Anforderungen des Fernunterrichts aufzuklären."



und schließlich A1-1355/0-5019 Handhabung der Berufsförderungsverordnung

"5031. Sofern der zeitliche Umfang von Bildungsmaßnahmen im Sinne des § 15 Abs. 4 BFöV nicht
anhand von Unterrichtsstunden bemessen wird, findet die Maßnahme in Vollzeitform statt, wenn die
Arbeitskraft der Förderungsberechtigten überwiegend, d. h. pro Woche mindestens 21 Zeitstunden an
vier Tagen, in Anspruch genommen wird. Bei der Berechnung des zeitlichen Belastungsumfangs sind
Zeiten der Vor- und Nachbereitung nicht zu berücksichtigen, da diese Zeiten individuell differieren und
folglich nicht bestimmbar sind.

5032. Ein Studium findet dann in Vollzeitform statt, wenn gemäß Studienordnung für den
Studiengang der Erwerb von durchschnittlich 30 CP pro Semester vorgesehen ist. Eine Anrechnung
von Leistungen/CP (z. B. Anrechnung von 20 CP aus einem zuvor abgebrochenem Studium) stehen
bei Studiengängen im Sinne des Satzes 1 der Förderung in Vollzeitform nicht entgegen."



Die Frage ist ja nun... gilt für Sie nur die Nummer 5032, da Sie studieren... oder aber grundsätzlich auch Nummer 5031.

Wenn auch 5031 gilt ... erfüllen Sie nicht die dort genannte Bedingung.
Denn Sie nutzen Ihre Arbeitskraft nicht überwiegend für das Studium, sondern für den Dienstherrn.

Meine Empfehlung :

nicht diskutieren - legen Sie fristgerecht Widerspruch ein
Sie können ja formulieren, dass aus Ihrer Sicht nur die Nr. 5032 anzuwenden ist, da Sie ja nicht ein Präsenz-Studium absolvieren, sondern ein Fernstudium.

Und dann abwarten was die Behörde antwortet.

Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: Momme am 31. August 2023, 10:28:21
Ich danke vielmals für deinen ausführlichen Kommentar!
Zum Kameraden darüber, mein RDL ist derzeitig auf 5 Monate angelegt.

Ich habe zuerst eine Beschwerde direkt an die Leitung des zuständigen KarrcBw gesendet und warte mal ab, ob und wie diese meine Beschwerde zurückweisen.
Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: F_K am 31. August 2023, 10:36:09
Nunja - die (EU) Arbeitszeitrichtlinie gibt ja Vorgaben bezüglich der maximal zulässigen Arbeitszeit pro Woche - und die Bundeswehr hat ja Vorgaben bezüglich der zu leistenden Arbeitszeit pro Woche.

Nach meiner Bewertung verbleibt da (innerhalb der Vorgaben) keine Zeit für ein Vollzeitstudium.

Ebenfalls ist bei einer VOLLZEITbeschäftigung (hier RD) ja kein Zuschuss notwendig (bzw. dieser entfällt eben), weil man ja auch ein Vollzeiteinkommen hat - hier sogar Vollzeiteinkommen plus die 75 %.

Zitatwenn die Arbeitskraft der Förderungsberechtigten überwiegend, d. h. pro Woche mindestens 21 Zeitstunden an
vier Tagen, in Anspruch genommen wird.

20 plus 40 ist eben 60 (Stunden die Woche), dies ist unzulässig.
Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: Momme am 01. September 2023, 11:14:57
Entschuldigen Sie mein unwissen, aber warum unzulaessig?
Meines wissens nach duerfen wir maximal 12.5 Stunden am Tag arbeiten und muessen pro Woche einen Tag (24 Stunden) komplett Frei haben.

60/6= 10 Std pro tag.
Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: F_K am 01. September 2023, 12:05:13
Tägliche maximale Arbeitszeit nicht mit zulässiger max. Wochenarbeitszeit verwechseln - und dann damit noch "rechnen".

Einfach mal googeln.

Oder kurz: VOLLzeitbeschäfitgung plus VOLLzeit Studium geht nicht.
Titel: Antw:Wehrübung + Vollzeitmaßnahme BFD = Übergangsgebührnisse reduziert um 25%???
Beitrag von: Momme am 19. Dezember 2023, 18:23:38
Ich melde mich noch einmal und wollte noch einen kurzen Sachstand abgeben.

Das BAPersBw hat meiner Beschwerde zugestimmt und Recht gegeben.
Mein BFD Berater kontaktierte mich und versuchte mir einzureden, dass deren Entscheidung zu meinem besten war, da das BAPersBw aber anderer Meinung waere, erhalte ich Rueckwirkend 100% meiner Uebergangsgebuehrnisse.

Somit kann ich nur jedem empfehlen, schreibt in solchen faellen Beschwerden.

Ich danke alle Kameraden fuer ihre Hilfe.