Hallo,
ich werde zum 1.7.24 die Bundeswehr verlassen, dann beginnt eine neue 2 Jähre Ausbildung natürlich wieder am anderen Ende der Republik aber endlich gibt es dann mal Trennungsgeld..
Ich versuche aktuell rauszufinden, ab wann ich auf Wohnungssuche am Ausbildungsort gehen kann. Bezahlt der BFD die Wohnung erst ab dem 1.7. oder gibt es die Möglichkeit schon vorher die Miete bezahlt zu bekommen. Aktuell ist es ja nicht in 2 Tagen getan eine Wohnung zu finden. Hab extra schon einige Urlaubstage "aufbewahrt" um zu Besichtigungsterminen usw. fahren zu können. Leider konnte ich in Vorschriften usw. nichts finden.
Jemand einen Tipp wie ich mich vor Seefahrt drücke die eigentlich 2-3 Monate vorher beginnen soll? Weiß nicht wie ich, Seefahrt, verlassen Bundeswehr und Wohnungssuche gleichzeitig machen soll.
Ich glaube kaum, dass es Trennungsgeld vor dem 01.07. geben wird. Ob es Ausnahmen gibt, würde ich mal mit dem eigenen Rechnungsführer besprechen.
Bezüglich der Seefahrt:
Gespräch mit dem Disziplinarvorgesetzten suchen und das Problem sachlich vortragen. Dies am besten so früh wie möglich.
Wenn der BFD deine Ausbildung als Bildungsmaßnahme anerkennt, mittels eines Bescheides, steht dir ab Beginn der Maßnahme TG zu. Bist du schon während deiner aktiven Zeit durch den BFD vom mil. Dienst freigestellt?
Für einen Umzug im Rahmen der Ausbildung kannst du einen Umzugskostenzuschuss beantragen oder gleich einen Endumzug durchführen, der jedem SaZ beim Ausscheiden zusteht.
Im Rahmen des Zuschusses kann die zuständige Stelle deine Miete übernehmen, wenn du berufsbedingt oder aufgrund des Wohnungsmarktes die Wohnung schon früher nehmen musstest und die andere noch zahlst. Maximal 3 Monate glaube ich.
Die Infos sind mir gesagt worden, teilweise betrafen sie mich selbst. Für genaue und auch bindende Angaben wende dich an den BFD. Das kann je nach Verpflichtungszeit bzw bei fwdl anders sein.
Zitat... gleich einen Endumzug durchführen, der jedem SaZ beim Ausscheiden zusteht ...
Gibt es dafür auch eine belastbare Quellenangabe oder beruht das nur auf Hörensagen?
Zitat von: KlausP am 06. Oktober 2023, 18:52:00
Zitat... gleich einen Endumzug durchführen, der jedem SaZ beim Ausscheiden zusteht ...
Gibt es dafür auch eine belastbare Quellenangabe oder beruht das nur auf Hörensagen?
§ 62 Abs. 1 SVG i.V.m. § 1 Abs 1 Nr 5 BUKG
§ 62 Abs. 2 SVG regelt den Zuschuss im Rahmen einer nach § 5 SVG geförderten Bildungsmaßnahme.
Habe im Bezug auf den Zuschuss vergessen den § 26 BFöV zu erwähnen.
Hinsichtlich der Seefahrt kommt es natürlich auf die Seefahrt an und auf dem Dienstposten auf dem man sitzt. Manche werden ja nicht unbedingt für jede Seefahrt gebraucht. Deshalb ist der Tipp schnellstmöglich mit dem DV zu sprechen der richtige. Eventuell gibt es ja jemanden auf einer anderen Einheit oder in der Flottille jemand der dich auf der Seefahrt ersetzen kann.
Zu meiner Zeit gab es immer wieder Kameraden, die gern solche Seefahrten mitgenommen haben, wenn ihre eigen Einheit nicht zu See gefahren ist.
Zitat von: Auso.. am 06. Oktober 2023, 18:14:22
Wenn der BFD deine Ausbildung als Bildungsmaßnahme anerkennt, mittels eines Bescheides, steht dir ab Beginn der Maßnahme TG zu. Bist du schon während deiner aktiven Zeit durch den BFD vom mil. Dienst freigestellt?
Leider nein, werde quasi ein Tag nach DZE bei der Feuerwehr anfangen. 18 Monate dort Ausbildung machen und dann wieder in die Heimat gehen. Also kein Endumzug oder sowas.
Mal 2 Jahre, dann 18 Monate.
Wieso ist die Ausbildung vom BfD nicht anerkannt?
Zitat von: Justus96 am 07. Oktober 2023, 11:07:21
Zitat von: Auso.. am 06. Oktober 2023, 18:14:22
Wenn der BFD deine Ausbildung als Bildungsmaßnahme anerkennt, mittels eines Bescheides, steht dir ab Beginn der Maßnahme TG zu. Bist du schon während deiner aktiven Zeit durch den BFD vom mil. Dienst freigestellt?
Leider nein, werde quasi ein Tag nach DZE bei der Feuerwehr anfangen. 18 Monate dort Ausbildung machen und dann wieder in die Heimat gehen. Also kein Endumzug oder sowas.
Das ist ja egal, Endumzug muss nicht für immer sein.
Ich würde trdm mit dem BFD sprechen, damit die Bildungsmaßnahme anerkannt wird. Sollte nichts dagegen sprechen. Falls nicht, dann immernoch Endumzug.
Zitat von: Auso.. am 07. Oktober 2023, 14:30:13
Zitat von: Justus96 am 07. Oktober 2023, 11:07:21
Zitat von: Auso.. am 06. Oktober 2023, 18:14:22
Wenn der BFD deine Ausbildung als Bildungsmaßnahme anerkennt, mittels eines Bescheides, steht dir ab Beginn der Maßnahme TG zu. Bist du schon während deiner aktiven Zeit durch den BFD vom mil. Dienst freigestellt?
Leider nein, werde quasi ein Tag nach DZE bei der Feuerwehr anfangen. 18 Monate dort Ausbildung machen und dann wieder in die Heimat gehen. Also kein Endumzug oder sowas.
Das ist ja egal, Endumzug muss nicht für immer sein.
Ich würde trdm mit dem BFD sprechen, damit die Bildungsmaßnahme anerkannt wird. Sollte nichts dagegen sprechen. Falls nicht, dann immernoch Endumzug.
Obacht...
§ 62 Abs. 1 SVG i.V.m. § 1 Abs 1 Nr 5 BUKG
führt zum § 4 Abs 3 , Nr. 2 BUKG und fordert einen Umzug unter Nutzung der UKV im Zeitfenster 10 Jahre vor DZE, damit ein Endumzug zusteht.
D.h. wenn es diesen vorherigen Umzug nicht gab und die Bildungsmaßnahme auch nicht gefördert wird, gibt es weder TG, noch einen Zuschuss zum Umzug und auch keinen Endumzug.
Ansprechpartner für TG oder Zuschuss ist der BFD.
Der Endumzug wird beim BAPersBw VII beantragt.
Zitat von: Justus96 am 06. Oktober 2023, 16:38:53
Ich versuche aktuell rauszufinden, ab wann ich auf Wohnungssuche am Ausbildungsort gehen kann.
"5. Welche Kosten werden erstattet, wenn ich noch keine Wohnung am neuen Dienstort gefunden habe?
In den ersten 14 Tagen (Trennungsreisegeld-Zeitraum) werden die notwendigen Kosten für die Übernachtung im Hotel - genau wie bei Dienstreisen - erstattet. Ab dem 15. Tag können für ein Hotelzimmer grundsätzlich nur noch die Kosten erstattet werden, die für die gesamte Dauer der Maßnahme bei Anmietung einer Unterkunft (möbliertes Zimmer/Appartement) erstattungsfähig gewesen wären. Bei Problemen, zeitgerecht eine angemessene Unterkunft am neuen Dienstort zu finden, wenden Sie sich bitte frühzeitig an Ihre Abrechnungsstelle, um zu klären, in welcher Höhe in Ihrem Einzelfall Übernachtungskosten erstattungsfähig sind. "Link zum BVA - PDFAlso 2 Sachverhalte, mit den zuständigen Stellen, frühzeitig klären:
1. Besteht ab 01.07.2024 ein TG-Anspruch? BFD ist zuständig.
2. Wer ist dann zuständig für die Abrechnung des TG?
Mit dieser Stelle den zitierten Pkt. 5 besprechen.
3. Mit dem Chef sprechen und bitten, Dienst und Übergang in die zivile Ausbildung sachgerecht zu ermöglichen. VP mit zum Gespräch nehmen.
Und was ginge noch...?:
Nicht nur 2, sondern mindestens 10 Tage EU vorhalten.
Entlassungsmaßnahmen so legen, dass diese 10 Tage z.B. die letzten 2 Wochen der Dienstzeit abdecken.
Finanzielles Polster anlegen.
z.B. die Übergangsbeihilfe (denn diese ist für solche Fälle gedacht )
Zitat von: LwPersFw am 07. Oktober 2023, 16:35:06
Zitat von: Auso.. am 07. Oktober 2023, 14:30:13
Zitat von: Justus96 am 07. Oktober 2023, 11:07:21
Zitat von: Auso.. am 06. Oktober 2023, 18:14:22
Wenn der BFD deine Ausbildung als Bildungsmaßnahme anerkennt, mittels eines Bescheides, steht dir ab Beginn der Maßnahme TG zu. Bist du schon während deiner aktiven Zeit durch den BFD vom mil. Dienst freigestellt?
Leider nein, werde quasi ein Tag nach DZE bei der Feuerwehr anfangen. 18 Monate dort Ausbildung machen und dann wieder in die Heimat gehen. Also kein Endumzug oder sowas.
Das ist ja egal, Endumzug muss nicht für immer sein.
Ich würde trdm mit dem BFD sprechen, damit die Bildungsmaßnahme anerkannt wird. Sollte nichts dagegen sprechen. Falls nicht, dann immernoch Endumzug.
Obacht...
§ 62 Abs. 1 SVG i.V.m. § 1 Abs 1 Nr 5 BUKG
führt zum § 4 Abs 3 , Nr. 2 BUKG und fordert einen Umzug unter Nutzung der UKV im Zeitfenster 10 Jahre vor DZE, damit ein Endumzug zusteht.
D.h. wenn es diesen vorherigen Umzug nicht gab und die Bildungsmaßnahme auch nicht gefördert wird, gibt es weder TG, noch einen Zuschuss zum Umzug und auch keinen Endumzug.
Ansprechpartner für TG oder Zuschuss ist der BFD.
Der Endumzug wird beim BAPersBw VII beantragt.
Danke für die Ergänzung!
Erfahrungsgemäß wird eine Ausbildung im öffentlichen Dienst durch den BFD eh gefördert und wie beschrieben ist für die Genehmigung des Zuschusses nach § 26 BFöV der BFD i.V.m BAPersBW zuständig.
Also erst zum BFD, dort von deinen Plänen/deinem Ausbildungsstart berichten, bezüglich eines damit verbundenen Zuschusses beraten lassen, auf den Bescheid zur Förderung warten, damit dann beantragen.
Fragen kannst du zwecks deiner Möglichkeiten des Umzugs evtl noch den Sozialdienst, der hatte oft gute Ratschläge (wirst du aber im Rahmen des Ausscheiderunterrichts eh noch hören)
Im Bezug auf die Seefahrt kann ich dir auch nur den Rat geben mit dem DV zu sprechen. Und denk auch, dass der BFD dir ein Praktikum fördern kann (unter SaZ 12 1 Monat; ab 12 3 Monate) besprech das mit dem BFD - evtl kommt es zu einer Überschneidung mit der Seefahrt. Der DV muss es auch nicht genehmigen, sondern nur unterschreiben, dass keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen. Meiner Meinung nach (und auch meiner BFD-Beraterin früher) ist fast jeder abkömmlich und ersetzbar. Eine Seefahrt oder eine Übung ist somit kein zwingend dienstlicher Grund dir das zu versagen.
Natürlich sollst du es nicht ausnutzen und mit dem DV einen Weg finden, der für beide in Ordnung ist.