Guten Tag ins Forum,
heute wurde mir mein Bescheid über die gewährten Leistungen nach USG übersandt. Da jetzt leider Wochenende ist und ich nächste Woche im Urlaub bin, könnte mir ggf hier jemand die offenen Fragen beantworten. Leider liegt mir kein Verwaltungsverfahrensgesetz oder eine entsprechende Vorschrift zur Anwendung des USG vor.
Ich habe USG nach § 8 Mindestleistung, § 14 Dienstgeld und § 19 Auslandszuschlag gestellt. Im Bescheid wird mir nun lediglich § 11 Prämie (von Amts wegen) gewährt.
Ich befand mich in einer 13 tägigen Wehrübung. Davon wurden 10 Tage in den USA verbracht. Zudem war an jedem Wochenende Dienst (2 Sonntage waren der Hin- und Rückflug; nach meinem Kenntnisstand ist dies ebenso Dienst). Außerhalb der Wehrübung bin ich Beamter, sodass die Bezüge weiter gezahlt werden. Nach § 8 USG hätte ich Netto jedoch ca. 300 Euro mehr Sold. Daher folgende Fragen:
Welche ist die Vergleichsgröße für § 8 USG? (ich hätte mit Netto gerechnet, da USG auch Netto ist)
Gibt es für § 14 USG weitere Voraussetzungen, die mir ggf. nicht bekannt sind? Der Dienst am Wochenende ist unstrittig (allerdings im Ausland).
Würde ein aktiver Soldat für die Tätigkeit in den USA nicht Auslandstrennungsgeld im Rahmen der Dienstreise beziehen? Oder übersehen ich bei § 19 USG auch etwas?
Vielen Dank
Tom
Ist denn der Bescheid schon der abschließende Bescheid? Es müsten also die anderen beantragten Leistungen entsprechend ohne Auszahlungsanspruch berechnet worden sein.
Wurden dann die anderen Leistungen (nach §§ 8, 14, 19 USG) beantragt? Diese werden nämlich nur auf Antrag gezahlt, vgl. § 25 USG.
bei ³14 nicht vergessen - den Stunden/Tagenachweis übers GeZi ausfüllen und am die USG-Stelle weiterleiten lassen