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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: Michael 1199 am 21. November 2023, 06:29:19

Titel: Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Beitrag von: Michael 1199 am 21. November 2023, 06:29:19
Für ehemalige Berufssoldaten der Feldjägertruppe mit Anspruch auf diese Zulage eine sehr gute Änderung. Vermutlich muss dies aber auch  durch jeden Betroffenen beantragt werden.



https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/geschafft-uebertragung-tarifergebnis-auf-die-bundesbeamten-beschlossen/

,,Die Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage soll in Anlehnung an den von 1990 bis 1998 geltenden Rechtszustand wiederhergestellt werden. Dies gilt auch für Beamte sowie Soldaten (mit vormaligem Anspruch auf diese Zulage), die bis zum Inkrafttreten der Regelung in den Ruhestand getreten oder versetzt worden sind und bei denen die Polizeizulage auf Grund des Versorgungsreformgesetzes 1998 bisher nicht ruhegehaltfähig war. Eine Nachzahlung für zurückliegende Zeiträume ist laut Gesetzesvorlage nicht vorgesehen."

,,Nun müssen unsere Ruheständler einen Antrag auf Anerkennung der ruhegehaltsfähigen Polizeizulage stellen. Dies ist der Datenlage der zuständigen Stelle geschuldet, denn dort liegen diese Daten nicht vor und ein Antrag ist aus diesem Grund notwendig. Für zukünftige Ruheständler wird dies dann wohl nicht mehr notwendig sein, da diese Daten mit übermittelt werden."



https://www.dpolg-bundespolizei.de/aktuelles/news/geschafft-uebertragung-tarifergebnis-auf-die-bundesbeamten-beschlossen/
Titel: Antw:Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage
Beitrag von: Michael 1199 am 29. Dezember 2023, 17:48:29
Das Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (BBVAnpÄndG 2023/2024)

wurde im BGBl. 2023 I Nr. 414 vom 29.12.2023 veröffentlich und ist nun in Kraft.