Hallo.
Ich starte dieses Jahr mit 57 Urlaubstagen. Habe sogar schon 2 Wochen eingereicht und genehmigt bekommen.
Nun hat mein DV in diesem Zeitraum ein Übungsvorhaben geplant wo ich mitlaufen muss da er schon weiß das viele geplanten MSG an diesem Tag machen.
Nun hab ich einen Storno geschrieben, mit Begründung das die Auftragslage kein Abbau zulässt. Der Chef lehnt das ab mit der Begründung der Hpfw soll sich Gedanken machen.
Ist das so schlimm? Wenn ich freiwillig mein Eu zurücknehme dann hat der KpChef doch nichts zu befürchten. Oder gibt es irgendwo ein Urlaubsregister
Ihr Disziplinarvorgesetzter hat Ihnen gegenüber eine Fürsorgepflicht. Dazu gehört unter anderem, dass es sicherstellt, dass Sie den Ihnen zustehenden Urlaub abgelten können.
Wer will denn nun, dass Sie an dem Vorhaben teilnehmen - Ihr DV oder Ihr TEFhr?
Wenn Ihr DV das will, dann beißen sich seine Aussagen nämlich.
Sry. Meinte den TEFhr
Okay. Und genau aus dem von mir oben genannten Grund hätte ich als Spieß meinen DV GENAU SO beraten. Der Urlaub ist genehmigt, bei der Beantragung hat der TEFhr keine Einwände gehabt, sonst hätte er nicht gegengezeichnet oder den Chef entsprechend VOR der Genehmigung informiert.
Aufgeräumt, das Thema MSG und SanBer hat hier nun wirklich nichts mit der Rücknahme des EU zu tun.
Zum Thema eine Mutmaßung: da EU nicht befohlen werden kann, kann ich auch meinen genehmigten Antrag zurückziehen. Zumal in der Urlaubsakte auch nur der Urlaub zu dokumentieren ist, der auch genommen wurde.
ZitatNur der tatsächlich in Anspruch genommene Urlaub ist auf der Urlaubskarteikarte einzutragen.
sowie
ZitatWird ein Urlaub abgebrochen, so ist auf dem Urlaubsantrag festzuhalten, weshalb der Urlaub abgebrochen und in welchem Umfang er in Anspruch genommen worden ist.
Also kann ich auch meinen Urlaub abbrechen.
Wenn mir am Ende des Jahres bspw. alle Ansprüche des Vorjahres verfallen, ist das meine eigene Schuld. Auf den Tatbestand des Verfallens wird auch schriftlich hingewiesen.
Um die rechtliche Lage etwas zu beleuchten, möchte ich darauf etwas eingehen. Nach § 1 der Soldatenurlaubsverordnung gilt für Soldaten auch die für Bundesbeamte geltende Erholungsuraubsverordnung (EUrlV). § 8 EUrlV lautet wie folgt:
Zitat
§ 8 Widerruf und Verlegung
(1) Erholungsurlaub kann ausnahmsweise widerrufen werden, wenn bei Abwesenheit der Beamtin oder des Beamten die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte nicht gewährleistet wäre. Mehraufwendungen, die der Beamtin oder dem Beamten durch den Widerruf entstehen, werden nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts ersetzt.
(2) Wünscht die Beamtin oder der Beamte aus wichtigen Gründen den Urlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsche zu entsprechen, wenn dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Arbeitskraft der Beamtin oder des Beamten dadurch nicht gefährdet wird.
Der Sachverhalt wäre dann offensichtlich unter § 8 Abs. 2 EUrlV zu subsumieren. Demnach wäre zum einen ein wichtiger Grund erforderlich (wie z. B. bei außerordentlichen Kündigungen bei anderen Rechtsgeschäften), zum anderen muß die Urlaubsverschiebung mit den dienstlichen Erfordernissen vereinbar sein (hier wohl gegeben) und der Soldat darf dadurch nicht gefährdet werden (Fürsorgepflicht, siehe vorhergehende Beiträge).
Kann es sein, dass der Soldat sich selber in der Pflicht sieht, immer und überall dabei sein zu müssen und dadurch seiner Pflicht nicht nachkommt, EU zum Zwecke der Erholung in den entsprechenden Zeiträumen abzutragen? Wenn jemand mit fast 60 Urlaubstagen das Jahr beginnt, hat aber auch die Einheit geschlafen und es versäumt, dem Soldaten den Abbau des Urlaubs nahezulegen. Nicht ohne Grund verfällt nicht genommener EU mit Ende des Urlaubsjahres und Überträge sind nur in wenigen Fällen statthaft. Selbst für BFD-Maßnahmen läßt sich nicht der EU aus mehreren Jahren zusammen sparen.
Zitat von: Ralf am 17. Januar 2024, 16:23:05
Zum Thema eine Mutmaßung: da EU nicht befohlen werden kann, kann ich auch meinen genehmigten Antrag zurückziehen.
"218. Wünscht die Soldatin bzw. der Soldat aus wichtigem Grunde den Erholungsurlaub hinauszuschieben oder abzubrechen, so ist dem Wunsch zu entsprechen, wenn
dies mit den Erfordernissen des Dienstes vereinbar ist und die Beeinträchtigung der Verwendungsfähigkeit der Soldatin bzw. des Soldaten dadurch nicht zu befürchten ist."A-1420/12
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 18. Januar 2024, 07:36:55
Kann es sein, dass der Soldat sich selber in der Pflicht sieht, immer und überall dabei sein zu müssen und dadurch seiner Pflicht nicht nachkommt, EU zum Zwecke der Erholung in den entsprechenden Zeiträumen abzutragen?
Nein, er kann ja trotzdem 30 Tage genommen haben (aus dem Vorjahr). Es gibt durchaus Szenarien, die dieses bedingen. Ich selbst schleppe seit meinen Einsätzen immer diese Tage vor mir her. Es kommt aber auch für mich nicht in Frage, in einem Jahr 60 Tage Urlaub zu nehmen. Zumal oftmals ja auch noch diverse freie Tage durch Mehrarbeit oder Überstundenabbau hinzukommen.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 18. Januar 2024, 07:36:55Nicht ohne Grund verfällt nicht genommener EU mit Ende des Urlaubsjahres und Überträge sind nur in wenigen Fällen statthaft. Selbst für BFD-Maßnahmen läßt sich nicht der EU aus mehreren Jahren zusammen sparen.
Der Urlaub verfällt nicht am Ende eines Urlaubsjahres sondern wird bis zum Ende des Folgejahres fortgeschrieben. Dann verfällt er erst.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 18. Januar 2024, 07:36:55Wenn jemand mit fast 60 Urlaubstagen das Jahr beginnt, hat aber auch die Einheit geschlafen und es versäumt, dem Soldaten den Abbau des Urlaubs nahezulegen.
Nein, denn da EU nicht befohlen werden kann, kann eine Einheit das hundertmal sagen: nehmen müssen die Betroffenen ihn nicht. Zumal auch der schriftliche Hinweis auf den Resturlaub erfolgt (ein Muss).
Danke für die Hinweise. Ich selber hatte allerdings auch mal die Situation, dass mir Resturlaub aus dem Vorjahr verfallen ist, obwohl ich diesen im alten Jahr gebucht hatte und es ein Zeitraum über den Jahreswechsel war. Es hieß dann, ich hätte angeben müssen, dass es Urlaub aus dem Vorjahr war, da sonst das Kontingent des laufenden Jahres belastet würde. Ich hätte gedacht, dass die Zahl der Tage als Summe gehandhabt wird und nicht ab Jahresbeginn eine neue Zählung anfängt, die nur den Neuanspruch enthält und der Resturlaub würde separat gezählt.
Das erscheint mir bis heute nicht plausibel. Wenn ich Geld abhebe, sage ich ja auch nicht, dass ich 100 € vom letzten Monate und 100 € vom laufenden Monate möchte.
Zitatass mir Resturlaub aus dem Vorjahr verfallen ist, obwohl ich diesen im alten Jahr gebucht hatte und es ein Zeitraum über den Jahreswechsel war. Es hieß dann, ich hätte angeben müssen, dass es Urlaub aus dem Vorjahr war, da sonst das Kontingent des laufenden Jahres belastet würde.
Das war in der Tat mal vor vielen Jahren so, dass man den Resturlaub im alten Jahr angefangen haben musste, damit er nicht verfällt. Da war das aber auch nicht mit der kompletten Übertragung ins Folgejahr. Keine Ahnung ab das 10 oder 20 Jahre her ist.
Zitat... Das erscheint mir bis heute nicht plausibel. ...
War es auch nicht. ,,Alter" Urlaub war auf der Urlaubskarteikarte gesondert zu führen und immer zuerst abzubuchen.
Die Regel kannte ich ja, dass alter Urlaub mit ins neue Jahr genommen werden kann, wenn er zusammenhängend war und im alten Jahr begonnen wurde.
Das ist aber doch dann Aufgabe der Gezi-Soldaten bzw. Spießgehilfen, die die Urlaubskartei führen und liegt nicht im Zuständigkeitsbereich des Soldaten, der nur Antragsteller mit seinem Urlaubsantrag ist/war.
Sooo. Heute nochmal das Thema Urlaub angesprochen. Wurde zum Chef zitiert und der gab mir den Befehl zum Urlaubabbau. Sofort.
Mein GrFhr ist dagegen. Er will das ich trotz EU zum Tagesdienst komme. Wenn ich mich weigere reicht er ein Diszi ein wegen Befehlsverweigerung. Aussage: letzter Befehl zählt. Er ist aber nicht gültig wegen verstoß geltender Rechte
Der ,,Befehl" Ihres GrpFhr ist schlicht rechtswidrig. Urlaub ist die Genehmigung, dem Dienst einen oder mehrere Kalendertage fernzubleiben. Soll er das doch dem DV melden, wenn Sie in ihrem vom DV genehmigten EU nicht zum Dienst erscheinen. Irgendwie scheint der Herr seltsame Vorstellungen zu haben ...
Zitat von: Tasmanian Devil am 24. April 2024, 18:53:08
Sooo. Heute nochmal das Thema Urlaub angesprochen. Wurde zum Chef zitiert und der gab mir den Befehl zum Urlaubabbau. Sofort.
Mein GrFhr ist dagegen. Er will das ich trotz EU zum Tagesdienst komme. Wenn ich mich weigere reicht er ein Diszi ein wegen Befehlsverweigerung. Aussage: letzter Befehl zählt. Er ist aber nicht gültig wegen verstoß geltender Rechte
Dem GrpFhr würde ich als Chef die "Ohren lang ziehen".
Ich kann mir nicht helfen, aber die ganzen "Erlebnisse" des Users klingen insgesamt wirklich so kurios, dass es fast nicht echt sein kann
Dies wäre die richtige Lösung
Zitat von: KlausP am 24. April 2024, 18:58:22
Urlaub ist die Genehmigung, dem Dienst einen oder mehrere Kalendertage fernzubleiben.
Soll er das doch dem DV melden, wenn Sie in ihrem vom DV genehmigten EU nicht zum Dienst erscheinen.
und deshalb
Zitat von: HubschrauBär am 24. April 2024, 20:20:31
>>> closed
Ich kann mir nicht helfen, aber die ganzen "Erlebnisse" des Users klingen insgesamt wirklich so kurios, dass es fast nicht echt sein kann