Moin!
,,Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung auf Grund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Wehrpflichtgesetzes) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert."
Was genau sind sechs Wochen?
42 Tage, weil 6 x 7 Tage auch unabhängig von Wochenenden oder 30 Werktage, weil 6 x 5 Werktage.
Oder anders gefragt, fiele folgende Planung eines Reservedienstes im Kalenderjahr unter das Arbeitsplatzschutzgesetz:
- ROA-Modul 1 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- ROA-Modul 2 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- RD vom 1.7 bis 16.7.
= 42 Tage
Vielen Dank für Rückmeldungen! :)
Es gilt der Zeitraum, in dem man laut Bescheid herangezogen wird. In dieser Zeit ruht das Arbeitsverhältnis, da findet keine Unterscheidung zwischen Werktagen oder Sonn- und Feiertagen statt.
Zitat- ROA-Modul 1 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- ROA-Modul 2 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
Wie viele RD-Tage pro ROA-Modul anfallen hängt im Übrigen auch von der jeweiligen Schule ab:
An der OSH sind es 2 x 4 (Mo. - Do.) + 1 x 6 (So. - Fr.) = 14 RD-Tage (davon 13 Werktage)
An der OSLw hingegen 2 x 5 (Mo. - Fr.) + 1 x 6 (So. - Fr.) = 16 RD-Tage (davon 15 Werktage)
Die SanAK funktioniert noch anders, denn da gibt es nur zwei Präsenzphasen pro Modul.
Zitat von: xnos am 14. April 2024, 21:56:41
- ROA-Modul 1 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- ROA-Modul 2 = 13 Werktage (2 x mo-do & 1 x mo-fr)
- RD vom 1.7 bis 16.7.
= 42 Tage
@seltsam_: Das heißt die oben stehende Planung eines Reservedienstes im Kalenderjahr fiele unter das Arbeitsplatzschutzgesetz bzw. unter § 10, richtig?