Der KpChef möchte bei allen Soldaten die Fvd's, die sich an den TrpÜbPl angesammelt haben, auszahlen lassen. Es scheinen bereits Dokumente gedruckt worden sein, damit die Soldaten unterschreiben können.
Darf er KpChef einfach so FvD's auszahlen lassen? Gibt es in der SaZV dazu genaueres? Bin im Urlaub und habe momentan kein Zugriff zum Intranet. Ich wage zu behaupten, dass dies nur geschehen darf wenn der Grundbetrieb gefährdet sei oder er durch den Dienstplan nachweisen kann, dass man unerlässlich gewesen sei und es keine Möglichkeit hab FVD's zu nehmen.
Zitat von: Gnther am 21. April 2024, 18:57:02
Darf er KpChef einfach so FvD's auszahlen lassen?
Gibt es in der SaZV dazu genaueres?
Nein, darf er nicht, da der Ausgleich in Freizeit - gesetzlichen - Vorrang hat.
Dies ist der Sinn der SAZV, die dem Arbeits- und Gesundheitsschutz dient.
"(3) Eine Dienstbefreiung nach § 30c Absatz 2 Satz 2 des Soldatengesetzes hat möglichst belastungsnah zu erfolgen, spätestens jedoch innerhalb von zwölf Monaten.
Stehen einer Dienstbefreiung ausnahmsweise zwingende dienstliche Gründe entgegen, kann die Mehrarbeit nach den Regelungen des Besoldungsrechts finanziell abgegolten werden."D.h. der DV muss stichhaltig begründen können, welche zwingenden dienstlichen Gründe einen Ausgleich in Freizeit
innerhalb von 12 Monaten ausnahmsweise ausschließen.
Kann er das ... kann er so verfahren.
Aber ich behaupte 99 % der DV können es nicht im Sinn der Verordnung.
Z.B. könnte er zumindest splitten.
Größt möglicher Anteil FvD, nur der Rest wird finanziell vergütet.
https://www.gesetze-im-internet.de/sazv/__15.html
§ 30c Absatz 2 Satz 2 und 3 des Soldatengesetz
"Wird er durch eine dienstlich angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als 5 Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm für diese Mehrarbeit innerhalb eines Jahres entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
Das gilt nicht, soweit eine Dienstbefreiung aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist."
Zwingende dienstliche Gründe liegen vor,
wenn der Dienstbetrieb
erheblich beeinträchtigt würde oder andere
gewichtige dienstliche Nachteile
ernsthaft zu besorgen wären.
Rechtsprechung des BVerwG