Frage(n) zu Schwerbehinderung / Gleichgestellten:
1.) Dürfen Schwerbehinderte / Gleichgestellte gekündigt werden (bei der Bundeswehr)? In der Wirtschaft geht das Ja nicht.
2.) Was passiert, wenn man DZE hat und die Schwerbehinderung durch die Bundeswehr bzw. im Dienst entstanden ist?
3.) WDB noch nicht anerkannt. Die Klage kann noch einige Jahre dauern. Was ist, wenn man dann schon entlassen worden ist?
4.) Was ist, wenn man noch nicht auf die volle Dienstzeit festgesetzt worden ist? Wird man dann noch auf die volle Dienstzeit festgesetzt? Sollte man die volle Dienstzeit dann noch unterschreiben? Oder sollte man lieber die letzten Monate / Jahren absolvieren und dann in die Wirtschaft gehen?
5.) Kann man noch BS werden?
6.) Wird man bei einem BS Verfahren anders behandelt? Oder muss man dazu eine zugesagte WDB haben?
Wer nicht tauglich ist, wird mit Ablauf der Dienstzeit entlassen, genauso wie die Tauglichen.
Verlängerung / weitere Festsetzungen der Dienstzeit erfolgen in der Regel nur wenn Tauglichkeit vorliegt.
zu 1.
Für Soldaten gibt es keine "Kündigung".
Es besteht die Möglichkeit sie im Rahmen eines Dienstunfähigkeitsverfahrens vorzeitig zu entlassen.
Bei schwerbehinderten Soldaten, also ab GdS 50+, (und Gleichgestellten) wird dabei immer die zuständige Schwerbehindertenvertretung beteiligt.
zu 2.
Das ist abhängig davon ob die Schwerbehinderung ihre Ursache im Wehrdienst hat, oder nicht.
zu 3.
Dann werden Sie so behandelt, als wenn keine WDB vorliegt.
Erst mit Anerkennung (auch rückwirkend) würde dies sich ändern.
zu 4.
Zuerst wäre zu prüfen ob ein Verbleiben im Dienst möglich wäre, ggf. in einer anderen Verwendung.
Wenn nicht, erfolgt die Entlassung wegen Dienstunfähigkeit.
zu 5.
Theoretisch ja, in der Praxis i.d.R. Nein.
zu 6.
siehe 5.
.... auch wenn eine WDB grundsätzlich zu einer anderen Rechtsposition führt ...
§ 3 Abs 2 Soldatengesetz
https://www.gesetze-im-internet.de/sg/__3.html
Eine gesetzliche Ausnahme bilden die Einsatzgeschädigten mit einem dauerhaften GdS von 30+ aus dem Einsatzschaden.
Diese haben einen Anspruch auf Weiterverwendung u.a. im Dienstverhältnis BS, wenn die dafür geforderten Bedingungen erfüllt werden.
"Einsatzgeschädigte Soldatinnen und Soldaten, die nicht in einem auf Lebenszeit begründeten
Wehrdienstverhältnis stehen und deren Erwerbsfähigkeit infolge des Einsatzunfalls am Ende der
Schutzzeit um mindestens 30 Prozent gemindert ist, haben am Ende der Schutzzeit auf Antrag einen
Anspruch auf Übernahme in ein Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat."
Weitere Voraussetzungen sind, dass die Betroffenen nicht dienstunfähig sind und sich in
einer an die Schutzzeit anschließenden sechsmonatigen Probezeit für das Dienstverhältnis als
Berufssoldatin oder Berufssoldat bewährt haben. Die allgemeinen Berufungsgrundsätze und
Berufungshindernisse der §§ 37 und 38 des SG gelten entsprechend.24 Einzige Ausnahme bildet
die in § 37 Absatz 1 Nr. 3 SG geforderte körperliche Eignung, an deren Stelle bezogen auf die
einsatzunfallbedingte Gesundheitsstörung die sogenannte Dienstfähigkeit tritt.
"Eine durch den Einsatzunfall verursachte verringerte gesundheitliche Eignung ist kein Grund,
von der Übernahme als Berufssoldatin oder Berufssoldat abzusehen, solange die einsatzgeschädigte
Soldatin oder der einsatzgeschädigte Soldat im Rahmen vorhandener Strukturen (Dienstposten)
ausbildungs- und dienstgradgerecht verwendet werden kann."