Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG)
Bundesrat Drucksache 242/24 vom 24.05.2024
https://dip.bundestag.de/experten-suche?term=he%3Abr%20AND%20dr%3A242%2F24&f.typ=Vorgang&rows=25Auszug:
"Durch eine Neufassung der Wehrdisziplinarordnung werden in erster Linie die Voraussetzungen geschaffen, um Verfahren
zur Ahndung von Dienstvergehen signifikant zu beschleunigen. Hierzu wird das Verfahren für Disziplinargerichtsbescheide
neu gestaltet; so wird deren Anwendungsbereich deutlich erweitert und eine Möglichkeit ihrer Beantragung durch die
Wehrdisziplinaranwaltschaft eingeführt. Auch eine Neuregelung der Berufungsfrist gegen truppendienstgerichtliche Urteile
trägt in erheblichem Maße zur Beschleunigung bei.
Darüber hinaus sollen die Rechte der Soldatinnen und Soldaten und der Vertrauenspersonen gestärkt werden.
Hierfür sollen unter anderem die Vorschriften zur Tilgung und zu Verhängungsverboten erweitert werden.
Daneben ist die Anhörung der Vertrauensperson im gerichtlichen Disziplinarverfahren künftig in der Hauptverhandlung vorgesehen.
Weiterhin sieht der Entwurf eine Verbesserung des rechtlichen Instrumentariums und eine Stärkung der Disziplinarvorgesetzten vor.
Hierzu dienen unter anderem die Anpassung der Vorschriften über das Verfahren bei Durchsuchungen an die aktuellen technischen
Entwicklungen und die hierzu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung sowie die Erweiterung des Kataloges der einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Schließlich sollen mit den vorgesehenen Regelungen die Verfahren vereinfacht und Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung behoben werden."
"Zu § 22 (Arten der einfachen Disziplinarmaßnahmen)
Zu Absatz 1
In Absatz 1 werden die einfachen Disziplinarmaßnahmen ,,strenge Disziplinarbuße", ,,strenge Ausgangsbeschränkung" sowie ,,strenger Disziplinararrest" neu eingeführt.
Damit können künftig neben dem Verweis auch alle anderen einfachen Disziplinarmaßnahmen in einer strengen Variante verhängt werden.
Dies verstärkt ihre Effektivität und erweitert den Handlungsspielraum der Disziplinarvorgesetzten."
Ok, das Lesen von Bundestagsdrucksachen und Gesetzestexten ist nicht jedermanns Sache, aber die Änderungen in der WDO dürften die Umfangreichsten der letzten Jahrzehnte sein.
Daher mal kurz zusammengefasst, so wie ich die Änderungen verstehe:
Zitat"Durch eine Neufassung der Wehrdisziplinarordnung werden in erster Linie die Voraussetzungen geschaffen, um Verfahren
zur Ahndung von Dienstvergehen signifikant zu beschleunigen. Hierzu wird das Verfahren für Disziplinargerichtsbescheide
neu gestaltet; so wird deren Anwendungsbereich deutlich erweitert und eine Möglichkeit ihrer Beantragung durch die
Wehrdisziplinaranwaltschaft eingeführt.
Bisher durfte per Disziplinargerichtsbescheid (schriftliches Urteil ohne Hauptverhandlung) maximal ein Beförderungsverbot verhängt werden. Jetzt kann das sogar bei einer Degradierung oder der Entfernung erfolgen. Es darf aber wohl bezweifelt werden, dass da ein Soldat jemals zustimmen wird. Letztlich scheint es eine Art "Strafbefehl" zu sein, bei dem die WDA ein gewünschtes Urteil beantragt und der Richter es nur noch absegnet.
ZitatAuch eine Neuregelung der Berufungsfrist gegen truppendienstgerichtliche Urteile
trägt in erheblichem Maße zur Beschleunigung bei.
Es muss jetzt - wie im Strafverfahren - innerhalb von einer Woche erklärt werden, ob man gegen ein Urteil des TDG Berufung einlegen will oder nicht. Will man es nicht und wird das Urteil rechtskräftig, braucht der Richter nicht mehr so ein umfangreiches Urteil schreiben und kann sich kurz fassen.
ZitatDarüber hinaus sollen die Rechte der Soldatinnen und Soldaten und der Vertrauenspersonen gestärkt werden.
Hierfür sollen unter anderem die Vorschriften zur Tilgung und zu Verhängungsverboten erweitert werden.
Degradierung nur noch bis zu 7 Jahren nach einem Dienstvergehen, wobei die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens die Frist aber wieder hemmen soll. Daher wohl kaum praxisrelevant.
ZitatDaneben ist die Anhörung der Vertrauensperson im gerichtlichen Disziplinarverfahren künftig in der Hauptverhandlung vorgesehen.
Wenn ich das richtig verstanden habe, dann wird die VP nicht mehr vor der Einleitung eines Verfahrens gehört, sondern erst in einer etwaigen Hauptverhandlung. Da aber künftig wohl das meiste per Disziplinargerichtsbescheid ohne Hauptverhandlung erledigt werden wird (siehe oben), wird die VP in der Masse der Verfahren künftig gar nicht mehr dabei sein. Das finde ich ehrlich gesagt erstaunlich.
ZitatErweiterung des Kataloges der einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Es gibt jetzt jede einfache Disziplinarmaßnahme auch in der "strengen" Variante, wie bisher nur beim strengen Verweis. Mit anderen Worten: Alle (!) einfachen Disziplinarmaßnahmen dürfen jetzt vor der Truppe bekannt gegeben werden.
Was ändert sich an den Tilgungsfristen aus der Personalakte?
Man könnte ja einfach mal den Gesetztesentwurf selber lesen. Aber, wie geschrieben, es ist bisher nur ein Entwurf, der noch nicht verabschiedet wurde (wenn er überhaupt schon im Bundestag beraten wurde).
25.09.2024
"Verteidigung — Gesetzentwurf — hib 626/2024 Beschleunigung von Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen
Berlin: (hib/AW) Die Verfahren zur Ahndung von Dienstvergehen in der Bundeswehr sollen beschleunigt werden.
Dies sieht der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzentwurf zur ,,Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung
weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften" (20/12197) vor, über den der Bundestag am Donnerstag in erster Lesung beraten will.
Das Disziplinarrecht habe in den vergangenen Jahren seinem Auftrag, durch eine schnelle und effektive Reaktion auf Dienstvergehen
zur Funktionsfähigkeit der Streitkräfte beizutragen, ,,nicht mehr uneingeschränkt gerecht werden" können, heißt es in der Gesetzesvorlage.
Grund dafür seien unter anderem die starke Belastung der Truppendienstgerichte und der Wehrdisziplinaranwaltschaften.
So hätte die Dauer gerichtlicher Disziplinarverfahren ,,ein kaum mehr vertretbares Ausmaß angenommen".
Konkret soll der Anwendungsbereich von Disziplinargerichtsbescheiden auf alle gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ausgeweitet
werden und den Wehrdisziplinaranwaltschaften soll die Möglichkeit eingeräumt werden, einen Disziplinargerichtsbescheid durch
Vorlage eines vorformulierten Entwurfs zu beantragen. Vorgaben zur Begrenzung von Inhalt und Umfang des Disziplinargerichtsbescheids
sollen zusätzlich zur Entlastung der Wehrdisziplinaranwaltschaften und der Truppendienstgerichte beitragen.
Zudem sollen die Fristen im Berufungsverfahren neu gefasst werden.
Darüber soll die Vertrauensperson im gerichtlichen Disziplinarverfahren künftig in der Hauptverhandlung durch das Truppendienstgericht angehört werden.
Dadurch werde zugleich die Position der Vertrauensperson gestärkt.
Gestärkt werden soll auch die Position des Disziplinarvorgesetzten durch eine Erweiterung des Katalogs der einfachen Disziplinarmaßnahmen.
Zudem sollen die Vorschriften über das Verfahren bei Durchsuchungen an die aktuellen technischen Entwicklungen und die hierzu ergangene
höchstrichterliche Rechtsprechung angepasst werden."
https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-1020628
Am 17.10.2024 erfolgte die abschließende Verabschiedung des Gesetzes in der Ausschussfassung.