Moin zusammen,
letzten Monat bin ich aus der Bundeswehr ausgeschieden und habe mich eigentlich auf die Übergangsgebührnisse gefreut, allerdings habe ich erst durch mehrere Anrufe beim BVA erfahren, dass ein Disziplinarverfahren gegen mich läuft und diese deswegen erst einmal einbehalten werden.
Im Juli oder August d.J. hat mich mein Chef zu sich zitiert zur Einleitung des Diszis, weil ich 2023 etwas angestellt habe... allerdings gabs von niemanden einen Hinweis, dass die Einleitung Auswirkungen auf die Übergangsgebührnisse hat.
Vor ca. zwei Wochen habe ich dann mit der zuständigen Bearbeiterin im LwTrKdo telefoniert, ihr meine Lage geschildert und um eine Teilauszahlung gebeten, da ich aktuell auf Geld angewiesen bin.
Nun dachte ich mir, dass das in meinem Fall ggf. "schneller" bearbeitet werden könnte, aber nun ist die Bearbeiterin diese Woche gar nicht im Haus um sich der Angelegenheit zu widmen.
Meine Frage nun, wäre es sinnvoll sich direkt an den RefLtr oder ihren Vorgesetzten zu wenden, so dass der Prozess beschleunigt werden kann?
Am Ende des Tages fühle ich mich nur wie eine Nummer... des Weiteren meinte die Bearbeiterin, dass es gut möglich sein kann, dass das Verfahren min ein Jahr andauern kann... so lange kann ich allerdings nicht auf das Geld verzichten.
Und bevor ich irgendwas impulsives unternehme, wollte ich zuerst ein Thema hierzu eröffnen.
Danke schon einmal fürs Lesen und eure Antworten!
Eine "präventive" Einbehaltung wäre unzulässig - eine Aufrechnung mit rechtskräftig festgestellten Forderungen ist natürlich möglich.
Bitte also um schriftliche Auskunft.
Im Sommer hattest du noch was von einem DU-Verfahren und einem gesundheitsbedingten Ausscheiden geschrieben. Nun ist es Disziplinarverfahren?
Letztendlich kann hier keiner wirklich helfen, da man die wahre Geschichte und alle relevanten Dinge nicht kennt und diese auch nicht in die Öffentlichkeit gehört.
Zitat von: D_s am 24. September 2024, 10:02:29
letzten Monat bin ich aus der Bundeswehr ausgeschieden und habe mich eigentlich auf die Übergangsgebührnisse gefreut,
allerdings habe ich erst durch mehrere Anrufe beim BVA erfahren, dass ein Disziplinarverfahren gegen mich läuft und diese
deswegen erst einmal einbehalten werden.
Aus der WDO : § 82 Abs. 2 bzw. § 126 Abs 3
Anmerkung:
Ich bin aufgrund der Einlassung des TE von einem "normalen" Diszi (Ebene DV) ausgegangen, nicht von einem gerichtlichem Verfahren.
Beim gerichtlichem Verfahren gilt natürlich die WDO, die LwPersFw zitiert hat.
Insoweit hat InstUffz natürlich Recht, das wesentliche Sachverhalte nicht angesprochen worden sind.
Sollte es die von LwPersFw angesprochene Einbehaltung sein, bleibt nur der dort beschriebene Antrag - mit den bekannt langen Bearbeitungszeiten dieses Gerichtes (die in Jahren gemessen wird).
Zitat von: F_K am 25. September 2024, 09:58:11
Ich bin aufgrund der Einlassung des TE von einem "normalen" Diszi (Ebene DV) ausgegangen, nicht von einem gerichtlichem Verfahren.
Dann hätte er kurz vor DZE eine Disziplinarbuße bekommen... deren Vollstreckung sich auch auf die Versorgungsbezüge (hier Übergangsgebührnisse) erstrecken kann...
Dann wäre aber nicht das LwTrKdo - m.E. meint der TE dort den WDA - im Boot.
Auch die Zeitfenster die genannt wurden sprechen für ein gerichtliches Disziplinarverfahren...
Und dann gilt, damit auch alle gesetzlich zulässigen Maßnahmen verhängt werden können, das der WDA
mit der rechtswirksamen Verfahrenseinleitung bei SaZ die Übergangs
beihilfe (§ 12 SVG) einbehalten lässt.
Dies erklärt auch was der TE hier geschrieben hat : https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,74873.msg752298.html#msg752298
Dies kann dann schon eine größere Summe sein ... bei einem SaZ 08 z.B. das 6-fache der letzten Bezüge ...
@ LwPersFw:
Ich stimme Dir ja voll zu - ich hatte die Schilderung falsch beurteilt. My Bad.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 24. September 2024, 16:48:34
Im Sommer hattest du noch was von einem DU-Verfahren und einem gesundheitsbedingten Ausscheiden geschrieben. Nun ist es Disziplinarverfahren?
Letztendlich kann hier keiner wirklich helfen, da man die wahre Geschichte und alle relevanten Dinge nicht kennt und diese auch nicht in die Öffentlichkeit gehört.
Das Diszi ist unabhängig von allem... warum es erst nach fast einem Jahr erst eingeleitet wurde bin ich überfragt... mein Chef meinte nur, dass es vermutlich ins Leere gehen könnte, da eben mein DZE bevorsteht... also wirklich hilfreiche Informationen eher weniger, sondern nur viel wischiwaschi.... wer hätte denn gedacht, dass das Auswirkungen auf die ÜbergangsBEIHILFE haben könnte :/
@ D_s:
Nenne Dein Problem bitte beim richtigen Namen - es läuft ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen Dich - mit den von LwPersFw genannten Folgen.
Unter "Diszi" verstehen viele Soldaten die einfachen Disziplinarmassnahmen, die schnell und einfach "erledigt" sind.
Hast Du den Antrag schriftlich gestellt? Eingangsbestätigung?
Zitat von: F_K am 25. September 2024, 14:43:28
@ D_s:
Nenne Dein Problem bitte beim richtigen Namen - es läuft ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen Dich - mit den von LwPersFw genannten Folgen.
Unter "Diszi" verstehen viele Soldaten die einfachen Disziplinarmassnahmen, die schnell und einfach "erledigt" sind.
Hast Du den Antrag schriftlich gestellt? Eingangsbestätigung?
Verstanden!
Ein gerichtliches Disziplinarverfahren.
Antrag auf Teilauszahlung? Ja, allerdings ohne schriftlicher Eingangsbestätigung, nur mündlich von der zuständigen Rechtsberaterin bei der WDA.
Kannst Du Zeitpunkt des Antrages nachweisen?
Dann kannst Du Dich nach Zeitablauf ans Gericht wenden.
Zitat von: D_s am 25. September 2024, 14:58:50
Antrag auf Teilauszahlung? Ja, allerdings ohne schriftlicher Eingangsbestätigung, nur mündlich von der zuständigen Rechtsberaterin bei der WDA.
Dann bitte doch schriftlich - per Einschreiben - um Auskunft. Mündliche Verabredungen sind in solchen Angelegenheiten nicht sehr zweckdienlich.
Wenn disziplinare Vorermittlungen laufen oder wenn ein gerichtliches Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, dann sind die Übergangsgebürnisse erstmal gesperrt. Wenn das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, dann werden die Gelder ausbezahlt, es sei denn
- sie werden im Rahmen der Disziplinarmaßnahme gekürzt oder
- man erhält die Höchstmaßnahme, nämlich die Aberkennung des Dienstgrads bzw. des Ruhegehalts.
Um also einschätzen zu können, was im konkreten Fall droht, müsste man den Sachverhalt wissen.
Und Anrufe bei der Sachbearbeiterin (ich vermute der Wehrdisziplinaranwältin) ändern da gar nichts.
Gibt es denn im Falle einer Einstellung des Verfahrens oder eines Freispruchs eine Entschädigung? Bei SaZ reden wir von einer existenziellen Summe für den Übergang ins Zivilleben und die Bundesagentur für Arbeit wird die lange Nase machen.
Auch nicht anders als bei unterbliebene Beförderungen während diszpl. Ermittlungen.
Zitat von: Ralf am 28. September 2024, 13:19:36
Auch nicht anders als bei unterbliebene Beförderungen während diszpl. Ermittlungen.
...naja, auf dem Papier nicht. Auf die Beförderung besteht kein Rechtsanspruch und man muss davon nicht seinen Lebensunterhalt, je nach Eingliederungsabsicht können das 100% der Einnahmen seien, bestreiten. Sauber ,,in dubio pro reo" ist das irgendwie auch nicht.
Zitat von: FoxtrotUniform am 28. September 2024, 15:19:50
Zitat von: Ralf am 28. September 2024, 13:19:36
Auch nicht anders als bei unterbliebene Beförderungen während diszpl. Ermittlungen.
...naja, auf dem Papier nicht. Auf die Beförderung besteht kein Rechtsanspruch und man muss davon nicht seinen Lebensunterhalt, je nach Eingliederungsabsicht können das 100% der Einnahmen seien, bestreiten. Sauber ,,in dubio pro reo" ist das irgendwie auch nicht.
Der Soldat steht nicht ohne Geld da...
Bitte die § 82 bzw. § 126 WDO genau lesen.
Vollständig betroffen ist nur die Übergangsbeihilfe gem. § 12 SVG.
Die laufenden Bezüge max. bis 50 % und die Übergangsgebührnisse max. bis 30 %... wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
"...wenn im gerichtlichen Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird..."Bsp. : BesGrp A07 / ES 3 / ledig / kein weiteres Einkommen
hätte dann als ÜG noch mind. 70 % aus den letzten Bezügen : ca. 1800 €
Anmerkung:
Wenn er freigesprochen wird, erhält er ja den Einbehalt zurück - es entsteht also kein (bleibender) Nachteil.
Danke LwPersFw.
Tatsächlich habe ich nicht nachgelesen, da hier geäußert wurde, diese seien gesperrt. Das wirft natürlich ein vollkommen anderes Licht auf die Sache.
Ich hatte mich missverständlich ausgedrückt. Gesperrt ist nur die Übergangsbeihilfe, nicht aber die sonstigen Bezüge. Diese können - wenn die Höchstmaßnahme droht - maximal zu 30% vorläufig einbehalten werden, vergl. § 126 II WDO.
Es geht wohl eher um die Übergangsbeihilfe!?!
Von den Übergangsgebührnissen kann gem. § 126 Abs. 3 WDO ein Betrag von max. 30 % einbehalten werden.
Die Übergangsbeihilfe wird jedoch gem. § 82 Abs. 2 WDO einbehalten.
Zitat§ 82 WDO
...
(2) Ein Ausgleich oder eine Übergangsbeihilfe darf vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht gezahlt werden. Auf Antrag des Soldaten kann der Wehrdisziplinaranwalt es für zulässig erklären, dass der Ausgleich oder die Übergangsbeihilfe ganz oder teilweise zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Entscheidung des Wehrdisziplinaranwalts ist dem Soldaten zuzustellen. Lehnt der Wehrdisziplinaranwalt den Antrag ab, kann der Soldat innerhalb eines Monats nach Zustellung die Entscheidung des Truppendienstgerichts beantragen. Dieses entscheidet endgültig. Ist das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht anhängig, treten an die Stelle des Wehrdisziplinaranwalts der Bundeswehrdisziplinaranwalt und an die Stelle des Truppendienstgerichts das Bundesverwaltungsgericht.