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Fragen und Antworten => Ausbildung und Ausrüstung => Thema gestartet von: FWD-Brian am 26. September 2024, 23:14:25

Titel: Feldanzug Zivilisten
Beitrag von: FWD-Brian am 26. September 2024, 23:14:25
Hallo,
habe da mal eine außergewöhnliche Frage. Ich kam am Wochenende von der AGA nachhause (bin FWD). Bin zivil unterwegs. Am Bahnhof hat mich ein Kumpel abgeholt, der findet Bundeswehr total cool, traut sich aber den Dienst nicht zu. Steige ich aus dem Zug, steht der dort komplett in flecktarn gekleidet inklusive Stiefel und Feldmütze. Ich bin fast rückwärts umgefallen. Er findet es total cool. Ich bin mir zwar nicht 100prozentig sicher aber habe ihm gesagt dass das verboten ist. Nun bin ich beheimatet in Roth (Mittelfranken) und hier gibt es eine ganze Menge Feldjäger. Wahrscheinlich nur Glück das am Freitag keine in Bahnhofsnähe zu sehen waren. Wie ist denn das wenn ihn Feldjäger so treffen? Weiß jemand was dann passiert? Habe die Befürchtung, der holt mich dieses Wochenende wieder so ab.
Titel: Antw:Feldanzug Zivilisten
Beitrag von: Ralf am 27. September 2024, 09:05:43
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,69892.msg709099.html#msg709099
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,67429.msg686465.html#msg686465
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,66102.msg733757.html#msg733757
Das mal zur Ausgangslage.
Titel: Antw:Feldanzug Zivilisten
Beitrag von: FWD-Brian am 30. September 2024, 00:01:02
Hmmh, so richtig hilft mir die Antwort nicht.
Titel: Antw:Feldanzug Zivilisten
Beitrag von: panzerjaeger am 30. September 2024, 09:30:55
ZitatHmmh, so richtig hilft mir die Antwort nicht.

Ich nehme an, weil die von Ralf verlinkten Beiträge nicht angezeigt werden?
Dass liegt daran, dass Sie hier als "Gast" schreiben (und lesen) - wenn man nicht angemeldet sind laufen derartige Links leider nur zur Startseite zurück.

Um es kurz zu machen:
Das Tragen einer Uniform (nicht nur einzelne Uniformteile) ist im von Ihnen geschilderten Fall strafbar.

Strafgesetzbuch (StGB) § 132a Mißbrauch von Titeln, Berufsbezeichnungen und Abzeichen
(1) Wer unbefugt
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.