Guten Tag zusammen,
ich bin SanOA im Studium und übe, genehmigt, eine Nebentätigkeit im zivilen medizinischen Bereich aus. Angemeldet ist diese als Minijob und mit 6h pro Woche unter allen Grenzen.
Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung zahlt mein AG nicht da ich ja quasi "privatversichert" bin. (Meldung als Personengruppe 109)
In der Rentenversicherung werde ich ja nach meiner Dienstzeit nachversichert und bin dort ja auch abgedeckt. Ich habe von einer Gewährleistungserstreckungsentscheidung gelesen (https://www.haufe.de/personal/entgelt/sv-nebenbeschaeftigungen-von-beamten-richtig-beurteilen_78_443184.html) wodurch man dann auch von der Rentenversicherungspflicht befreit ist. Bezieht sich das auf die 15% AG-Anteil zur RV und kann man dann einen Minijob ausüben indem man quasi keine Steuern zahlt?
Bei wem beantrage ich eine Gewährleistungserstreckungsentscheidung?
Vielleicht kennt sich hier ja jemand in der Thematik aus und kann mir weiterhelfen.
Vielen Dank für alle Antworten!
Beste Grüße
Ggf. hilft dies...
Auszüge
"Versicherungsfreiheit von Beamten in der gesetzlichen Rentenversicherung - Beschäftigung außerhalb des zur Versicherungsfreiheit führenden Beamtenverhältnisses
Hierzu gebe ich im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung und dem Bundesministerium der Finanzen folgende Hinweise:
2. Auf Beschäftigungen, die nicht anstelle der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeübt werden, kann eine Erstreckung der Gewährleistung nicht erfolgen.
Nebenbeschäftigungen neben versicherungsfreien (versorgungsanwartschaftsbegründeten) Beschäftigungen sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig.
Dies gilt auch für den Fall, dass neben einer Teilzeittätigkeit als Beamter eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung erfolgt.
In diesen Fällen ist zu beachten, dass die Erstreckung der Gewährleistung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VI nicht lediglich als Formalakt aufgefasst werden kann, sondern inhaltlich auch entsprechende Substanz haben muss. Dazu genügt es nicht, dass die jeweilige Nebenbeschäftigung im Fall der Nachversicherung zusätzlich berücksichtigt würde. Sie muss vielmehr auch aktuell zum Ausbau der jeweiligen Alterssicherung beitragen. Auch die Versicherungsfreiheit muss in diesem Zusammenhang unter dem rentenversicherungsrechtlichen Grundsatz der Mehrfachversicherung gesehen werden. Allein dies gewährleistet im Übrigen auch die Chancengleichheit von versicherungsfreien Beschäftigten und Arbeitnehmern bei der Aufnahme von Nebenbeschäftigungen."
https://bravors.brandenburg.de/de/verwaltungsvorschriften-221581