Hallo,
Die Frage vorab: Kann man NACH DZE noch eine WDB Beantragen oder muss dies während der Dienstzeit passieren?
Hintergrund: Wie einige vielleicht gelesen haben, befinde ich mich im DU und es sollte nicht mehr allzulang dauern bis ich mein DZE Datum bekomme (hoffentlich).
Der Grund fürs DU ist ganz sicher keine WDB.
Allerdings hatte ich vor ca. 11 Jahren einen Dienstunfall, für den auch eine Unfallanzeige geschrieben wurde. So dumm das auch klingt, aber mir wurde morgens von einem restalkoholisierten Kameraden AUS VERSEHEN ins Gesicht geschlagen (kein Scheiß), wobei mir ein Front-Schneidezahn abgebrochen wurde und die Unterlippe aufplatzte.
Der Zahn wurde angeklebt und lebt heute auch noch (optisch bin ich recht zufrieden, wenn man es weiß, sieht man es aber), die offene Lippe ist verheilt, aber eine deutliche 1,5cm große Narbe ziert seit jeher mein Gesicht.
Ich war damals noch recht jung, unwissend und auch naiv was BW-Prozesse angeht. Alles was ich weiß, dass beim Zahnarzt, der das ganze Notbehandelt hat, ein WDB-Blatt angelegt und meiner Akte beigelegt wurde. Beantragt wurde eine WDB nie.
Nun kann es zum einen sein, dass mein Zahn doch noch irgendwann Probleme macht oder mich die "geflickte" Optik ströt, und für die Behandlung sollte eigentlich die BW aufkommen müssen.
Das andere ist: ich bin übertrieben gesagt für mein Leben entstellt durch die Narbe in meinem Gesicht. Und eine Entschädigung dafür habe ich nie erhalten. Es gab halt nie Konsequenzen, weder für den Verursacher (war ja ein Unfall, also nur "du,du,du"), noch für die BW. Sondern nur für mich.
Auch daher kommt der Gedanke, ob man nicht durch eine WDB zumindest irgendeine "Wiedergutmachung" erlangen kann.
Warum erst nach DZE?
ich möchte, dass mein DU Verfahren so schnell wie möglich abgeschlossen wird. Ich weiß von anderen, dass sobald eine WDB läuft, sich das um Jahre verzögern kann.
Und wenn jetzt einer sagt: "Hast halt Pech gehabt mit der Narbe, dafür gibts eh kein Geld", kann ich mir das eh sparen...
Lesen Sie sich einmal hier ein...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php/topic,59617.msg737078.html#msg737078
Grundsätzlich kann aber auch jeder ehemalige Soldat nach DZE den Antrag bei BAPersBw VII 2.2 stellen ...
... ist aber nicht zu empfehlen, wenn man dies noch während der aktiven Zeit auf den Weg bringen kann.
Dies
Zitat von: Frittenbude am 04. November 2024, 12:00:05
Ich weiß von anderen, dass sobald eine WDB läuft, sich das um Jahre verzögern kann, gerade wenn schon Jahre vergangen sind...
ist Unsinn, da das Eine mit dem Anderen in keinem kausalen Zusammenhang steht.
Wer DU ist ... muss keine WDB haben und wer eine WDB hat ... muss nicht zwangsläufig DU sein.
danke erstmal.
Zum Punkt, dass WDB Beantragung auf DU keinen Einfluss hat, kann ich nur meine persönlichen Erfahrungen als Anhaltspunkt liefern:
ein direkter Kollege hängt nach Dienstunfall seit 2018 oder 2019 damit rum. Er steht JETZT kurz vor Abschluss, also Anerkennung der WDB und Abschluss des DU Verfahrens.
Zusätzlich haben sowohl Rechtsberater des DBWV als auch Personalbearbeiter und Sozialdienstmitarbeiter in Gesprächen rund um das laufende DU-Verfahren immer gefragt, ob eine WDB dazu läuft. Als ich das verneinte kam immer: "ok, das ist gut, wenn Sie wollen, dass es schnell läuft".
Interessant für mich wäre zu wissen, ob es überhaupt einen Anspruch auf irgendetwas gibt aufgrund optischer Folgen eines Unfalls.
Ich konnte herausfinden, dass im zivilen ein Schmerzensgeldanspruch nach 3 Jahren sowieso verjährt und sich nach Dauer der Behandlung und Einschränkung richtet.
Da will aber jemand auf gedeih und Verderb Geld aus dem Bund raus schlagen.
Warum sind sie denn gegen den Kameraden nicht Privatrechtlich vorgegangen?
wie im Eingangspost geschrieben, war ich jung und naiv. Damaliger Chef hat das kleingeredet, von wegen ,war halt ein Unfall usw. Unfallanzeige und damit war das abgehakt.
11 Jahre später ist man halt etwas erfahrener.
ist doch nichts neues, dass man als junger Mensch erstmal alles glaubt, was Bürokratie usw angeht...
Und ja, ein wenig Entschädigung für ne Narbe in der Fresse durch einen strohdummen besoffenen Soldaten im Dienst wäre schon angemessen, finde ich. Nur Recht haben und Recht bekommen sind ja zwei unterschiedliche Dinge, weshalb ich hier versuche eine Ersteinschätzung zu bekommen.
Für das Vorliegen einer Wehrdienstbeschädigung muß eine Kausaltät zwischen gesundheitlicher Schädigung und Wehrdienstverrichtung nachgewiesen werden.
Hier sollten Sie, da Sie ja den Kontakt haben, den RB des DBwV befragen, ob man dort Ihre Schilderung des Ereignisses diesem Grundsatz zuordnen kann.
Wenn nicht, erübrigt sich eine Antragstellung.
Ich führe mal ins Feld, dass man einen mutmaßlich bestehenden zivilrechtlichen Anspruch nicht verfolgt hat und verjähren ließ (ok, drauf muss sich der Schädiger berufen) und dafür soll jetzt der Bund haften.
Es ist im Dienst durch einen ebenfalls im Dienst befindlichen anderen Soldaten geschehen, somit ein Dienstunfall und der Bund, falls irgendwelche Ansprüche noch bestehen sollten, haftbar. Woher der Bund sich das Geld dann wiederholt, wäre nicht mehr mein Bier. Zumindest ist das mein Laienhafter Gedankengsng.
In zivilen Betrieben gibt es für sowas die Berufsgenossenschaft, die wir aber ja nunmal nicht haben.
11 Jahre nach der zugrunde liegenden Situation Ansprüche sauber durchzusetzen wird wahrscheinlich nicht funktionieren.
Was sagt denn Ihr Rechtsberater des DBWV / Rechtsanwalt dazu? Nur die können Ihnen seriös beantworten, welche Erfolgschancen Sie haben.
Ich habe schon ein Problem damit:
Zitat von: Frittenbude am 04. November 2024, 12:00:05
So dumm das auch klingt, aber mir wurde morgens von einem restalkoholisierten Kameraden AUS VERSEHEN ins Gesicht geschlagen (kein Scheiß
Wenn ich ihre anderen Posts so richtig interpretiere ist das ja wohl an Bord eines Schiffes passiert. Ich selber bin Jahrelang an Bord gefahren und habe auf äußerst beengten Raum gelebt als Mannschaft und Maat, Solche beengten Verhältnisse gibt es seit 20 Jahren nicht mehr.
Und dabei habe ich nie erlebt, das jemand einem Kameraden
aus Versehen ins Gesicht geschlagen hat. Selbst bei Windstärken 8, 9, 10 und höher nicht. Wenn dann ist so etwas immer in vollster Absicht passiert.
Von einem Kameraden ins Gesicht geschlagen? Und das soll dann eine WDB sein? Ist damals (!) vom Truppenarzt ein WDB-Blatt abgelegt worden?
Zitat von: KlausP am 05. November 2024, 09:48:33
Von einem Kameraden ins Gesicht geschlagen? Und das soll dann eine WDB sein? Ist damals (!) vom Truppenarzt ein WDB-Blatt abgelegt worden?
Zitat von: Frittenbude am 04. November 2024, 12:00:05
Alles was ich weiß, dass beim Zahnarzt, der das ganze Notbehandelt hat, ein WDB-Blatt angelegt und meiner Akte beigelegt wurde.
Um dies hier nicht ausarten zu lassen:
Wenn Sie Gewissheit haben wollen, bleibt nur die Beantragung der Feststellung des Vorliegens einer WDB bei BAPersBw VII 2.2.
Über Erfolgsaussichten können alle nur spekulieren... da wie immer vom Einzelfall und den Ermittlungsergebnissen abhängig.
Auf Grund der Tatsache das der Vorfall schon Jahre zurück liegt ... wiederhole ich meine Empfehlung : nicht mit der Antragstellung bis nach DZE warten.
Auf Grund des geringen Schadens der Hinweis auf ein wichtiges Urteil diesbezüglich:
BSG Az: 9 RV 2/93 v. 16.03.1994
"Obwohl der Kläger im Zeitpunkt der Erhebung der Leistungsklage keinen Anspruch auf Gewährung eines Ausgleichs nach § 85 SVG hatte,
weil seine Erwerbsfähigkeit nicht für die Dauer von mindestens 6 Monaten um wenigstens 25 vH gemindert war, hat das LSG die Voraussetzungen der
Feststellungsklage nach § 55 Abs 1 Nr 3 SGG zu Recht als erfüllt angesehen.
Nach dieser Vorschrift kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit
oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung hat.
Hat ein Soldat eine Wehrdienstbeschädigung erlitten, hat er einen Anspruch darauf, daß die gesundheitliche Schädigung als
Wehrdienstbeschädigung festgestellt wird, auch wenn während des Wehrdienstes selbst keine Leistungen zu
erbringen sind, jedoch nach Beendigung des Wehrdienstes Spätfolgen nicht ausgeschlossen werden können."Auf Deutsch :
Die Behörde hat
immer auf Antrag
formal festzustellen ob eine WDB vorliegt, oder nicht --- selbst wenn keine Minderung der Erwerbsfähigkeit von wenigstens 25 vorliegt.
Zitat von: BulleMölders am 05. November 2024, 09:40:49
ist das ja wohl an Bord eines Schiffes passiert.
Nein, das war an Land während der Ausbildung morgens vor einem Unterrichtsraum.
ich sagte ja Eingangs, dass das dumm klingt. Ich hau die Story jetzt einfach mal raus. Niemand glaubt sie mir, weil kein Mensch so dumm denken kann, aber es ist wirklich so passiert:
Besagter Kamerad war hobby-kickboxer. Als wir auf das Aufschließen des Unterrichtsraumes warteten, habe ich mich ganz normal mit jemandem gegenüberstehend unterhalten.
Mr. Kickboxer stand etwa 1,5m hinter mir und hat Schattenboxen gemacht in meine Richtung gemacht.
Als das Gespräch beendet war, wollte ich nach hinten weggehen, habe mich also in der Rückwärtsbewegung umgedreht und bin direkt in einen Schlag gegangen.
Wie gesagt, man kann sich das nicht vorstellen, aber so war es.
Zitat von: KlausP am 05. November 2024, 09:48:33
Ist damals (!) vom Truppenarzt ein WDB-Blatt abgelegt worden?
Nicht vom Truppenarzt, aber vom Zahnarzt, der die gesamte Geschichte behandelt hat. Dieses WDB Blatt ist in der Akte und ich habe eine Kopie davon bekommen.
Da jetzt alles gesagt ist und nicht weiter kommentiert werden muss > closed