Du musst persönlich vorstellig werden.
Telefonische Krankmeldungen gab es im Übergang während der Corona-Epidemie. Dies wurde jedoch bereits seit längerem zurückgenommen.
Es gibt doch bestimmt noch dieses Merkblatt, in dem steht, wie der Soldat sich zu verhalten hat, wenn er außerhalb seines Standortes erkrankt. ::)
https://www.bundeswehr.de/resource/blob/5046380/83dc97b48bf82ddefd05d32b961c906e/merkblatt-fuer-soldatinnen-und-soldaten-bei-erkrankung-oder-unfaellen-data.pdf
Heimkrank/kzH ist ja keine Krankschreibung, wie sie im Zivilen praktiziert wird, wo man den Arbeitgeber lediglich darüber in Kenntnis setzt, sondern beim Soldaten befindet der DV über den tatsächlichen Status, da der TrArzt hier nur empfehlende Funktion hat.
Zitat von: InstUffzSEAKlima am 06. November 2024, 06:19:08
...sondern beim Soldaten befindet der DV über den tatsächlichen Status, da der TrArzt hier nur empfehlende Funktion hat.
Genau so ist es
nicht.
Der TrArzt gibt den Status vor --- und der DV hat dieses gemäß den gültigen Regelungen umzusetzen. (z.B. A1-2630/0-9802 , Nr 414 ff)
"Die vom Truppenarzt ausgesprochenen ,,Empfehlungen"
sind ärztliche Verfügungen und grundsätzlich bindend.
Im Umkehrschluss bedeutet dieses:
Abweichungen sind nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen und innerhalb der engen Grenzen der einschlägigen Vorschriften und dieser Arbeitshilfe zulässig.
Bei den Verfügungen des Truppenarztes auf dem Krankenmeldeschein handelt es sich nur insofern
um eine ,,Empfehlung" an den Disziplinarvorgesetzten, als der Arzt aufgrund fehlender Disziplinargewalt
(oder fehlender Vorgesetzteneigenschaft gemäß Vorgesetztenverordnung) gegenüber den Soldaten
nicht selbst von allen oder einzelnen Dienstverrichtungen sowie von der Anwesenheitspflicht an einem
durch den Dienstplan befohlenen Ort befreien kann.
Bei der Umsetzung dieser Empfehlungen in konkrete Maßnahmen haben die Disziplinarvorgesetzten und ihre
Beauftragten dennoch
regelmäßig keinen eigenen Entscheidungs- und Handlungsspielraum.
Sieht der nächste Disziplinarvorgesetzte
zwingende Gründe, aufgrund anderer Erkenntnisse oder Ansichten
einer truppenärztlichen ,,Empfehlung"
ausnahmsweise nicht folgen zu können,
muss er gemäß
A1-2630/0-9802 - Nr. 414 das Gespräch mit dem Truppenarzt suchen, um hier eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Dieses Gespräch hat aus Fürsorgegründen gerade bei einer ,,kzH"-Empfehlung
unverzüglich zu erfolgen,
um die erkrankten Soldaten nicht unnötig lange im Dienst zu belassen.
Hält der Truppenarzt im Ergebnis dieses Gesprächs an seiner Empfehlung fest,
ist dieses zunächst umzusetzen.
Sollte der nächste Disziplinarvorgesetzte dennoch eine andere Auffassung vertreten, kann er eine Entscheidung in der
strittigen Angelegenheit über die Ebene des
nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten herbeiführen lassen.
Dieser setzt sich bezüglich der ärztlichen Empfehlung dann mit dem
nächsten Fachvorgesetzten ins Benehmen
und führt eine gemeinsame und endgültige Entscheidung herbei, bei der im Zweifelsfall der ärztlichen Verfügung zu folgen ist.
Bis zu dieser dann verbindlichen Entscheidung
ist unter dem Vorbehalt eines möglichen Widerrufes die Empfehlung
auf dem Krankenmeldeschein
unverzüglich umzusetzen.
Der Truppenarzt kann gemäß A1-2630/0-9802 aus gesundheitlichen Gründen einen Soldaten von allen Dienstverrichtungen
befreien und mit dessen Zustimmung die Empfehlung ,,krank zu Hause" erteilen.
Der nächste Disziplinarvorgesetzte entscheidet gemäß dieser Empfehlung über den Aufenthaltsort des Soldaten.
Auch bei der ,,Entscheidung" über den Aufenthaltsort hat der Disziplinarvorgesetzte
grundsätzlich keinen Ermessensspielraum.
Der erkrankte Soldat
ist nach Hause in Marsch zu setzen.
Der Soldat wählt im Sinne dieser Empfehlung frei den Ort als ,,zu Hause" aus, bei dem für ihn die bestmögliche Krankenpflege bzw. Betreuung zu erwarten ist.
Dies muss nicht zwingend unter der eigenen Wohnanschrift sein.
Als Aufenthaltsort ,,zu Hause" in diesem Sinne kommt z.B. auch die elterliche Wohnanschrift oder die Wohnanschrift eines Partners in Betracht.
Gemäß A1-2630/0-9802 darf der nächste Disziplinarvorgesetzte
lediglich bei Soldaten, die zum Wohnen in der
Gemeinschaftsunterkunft
verpflichtet sind,
ausnahmsweise die truppenärztliche ,,kzH"-Empfehlung in
eine ,,krank auf Stube"-Maßnahme umsetzen,
wenn ihm Erkenntnisse vorliegen,
die unter dem Gesichtspunkt der
Fürsorge einen Aufenthalt zu Hause verbieten. In diesen Fällen ist jedoch die zur Genesung
notwendige Betreuung sicherzustellen."
Danke LwPersFw für diese Vorschriftenkonform ausführliche Erläuterung.
Das war auch mir neu.