Hallo zusammen,
ich habe ein Anliegen und möchte vorab darum bitten, auf unnötige oder abwertende Kommentare zu verzichten.
Zu meiner Situation: Ich war Oberfeldwebel, wurde jedoch nach 3 Jahren und 8 Monaten vorzeitig aufgrund von mangelnder Eignung entlassen.
Wichtig: Es lag keine Straftat, Disziplinarmaßnahme oder Ähnliches vor, das eine erneute Einstellung grundsätzlich ausschließen würde.
Vor Kurzem habe ich mich als Wiedereinsteller für die Feldwebellaufbahn beworben, da mein Rang bei einer Entlassung nicht einfach aberkannt wird.
Ich habe das Assessmentcenter durchlaufen:
• Sport: Top
• CAT-Test: In Ordnung
• Ärztliche Untersuchung: D2
Im Gespräch war mein vorzeitiges Ausscheiden ein großes Thema, was ich bereits erwartet hatte.
Das Ergebnis: Die Feldwebellaufbahn wurde mir nicht erneut bewilligt, jedoch erhielt ich die Eignung für die Unteroffizierslaufbahn.
Das bedeutet, dass eine Einstellung in meiner bisherigen Laufbahn aktuell nicht möglich ist.
Meine Überlegung:
Ich bin bereit, freiwillig auf meinen bisherigen Rang zu verzichten und die Unteroffizierslaufbahn (o.P.) einzuschlagen.
Meine Frage lautet daher: Ist eine freiwillige ,,Degradierung" möglich?
Ich weiß, dass die Bundeswehr dies nicht ohne Weiteres von sich aus anordnen darf.
Bitte spart euch Kommentare wie ,,Wie kann man nur?" o. Ä. Ich suche sachliche Antworten.
Nebenbei: Es sind deutlich mehr Dienstposten für Unteroffiziere verfügbar, was meiner Entscheidung ebenfalls zugutekommt.
Vielen Dank im Voraus und liebe Grüße aus dem schönen Norden!⚓️
Das ist nicht möglich.
Nunja, da nach einer Möglichkeit gefragt wird, meine 2 cents:
- Einen (schon verliehenen) Dienstgrad kann man nicht freiwillig abgeben (es fehlt die gesetzliche Grundlage)
- Man kann auf eine (zukünftige) Beförderung verzichten
Einzige, "wilde", Möglichkeit:
- KDV einreichen, sofern dieser Antrag durchgeht, verliert man, per Gesetz, den Dienstgrad
- KDV zurück ziehen
- erneut bewerben
... allerdings benötigt dies Zeit.
Ich frage mich trotzdem wie das gehen kann.
Wurdest du als Fw oder OFw eingestellt, da nur so wenig Dienstzeit?
Wie kann man dann mangelnde Eignung feststellen, ohne dass vorgefallen ist?
Einen Laufbahnlehrgang mit Prüfung machst du nicht. Also ggf. Fachlehrgänge nicht bestanden? Steht aber nicht einer Eignung für die Lfb entgegen. Aufgrund was wurdest du denn dann nach 3j und 8 Monaten entlassen, also nach welchem Paragraphen und warum?
Aber mit einem entsprechendem Dienstgrad muss man keine Eignung mehr für diese Laufbahn nachweisen, denn die hat man per se nach den ersten 6 Monaten.
Vielen Dank zunächst für die Antworten.
@Ralf: Ich wurde nach § 55 Abs. 5 Soldatengesetz (SG) vorzeitig entlassen.
Eingestellt wurde ich damals als Stabsunteroffizier (FA/UA), die Feldwebel-Lehrgänge habe ich alle bestanden, allerdings die Fachlehrgänge nicht. Aus einem Vorfall wurde damals viel Papier schwarz gemacht, was dafür gesorgt hat.
Nach einigen Recherchen bin ich auf § 37 SG gestoßen, der die Laufbahnzugehörigkeit und Einstufung bei einer Neueinstellung regelt.
Ich frage mich, ob dieser Paragraph auf meinen Fall anwendbar ist oder ob ich ihn möglicherweise falsch interpretiere.
Wäre es vielleicht sinnvoll, direkt mit dem BAPersBw Kontakt aufzunehmen, um dies zu klären?
Entlassung nach 55(5) zieht doch meines Wissens automatisch den Verlust des Dienstgrades nach sich.
Nunja,
Zitat(5) Ein Soldat auf Zeit kann während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
Zitat§ 56 Folgen der Entlassung und des Verlustes der Rechtsstellung eines Soldaten auf Zeit
§ 56 hat 5 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.
(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, 8 und Absatz 2a und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.
KlausP hat also Recht - der TE hat KEINEN Dienstgrad mehr - wobei die Einlassung, es habe kein Dienstvergehen gegeben, wohl nicht völlig zutreffend gewesen ist.
Einer Einstellung steht also "nur" die damalige Entlassung entgegen (nicht mehr der Dienstgrad).
Da passt in der Tat einiges nicht.
Eine Fw-Beförderung ohne den militärfachlichen Lfb-Ausbildungsteil geht nicht (§18 SLV).
Und 55 (5) ist schon eine Hausnummer, da muss in der Tat etwas vorgefallen sein.
Deinen Dienstgrad hast du verloren (SG 56 (2)), du kannst also als Unteroffizier eingestellt werden.
Zitat von: Ralf am 22. November 2024, 06:25:35
Da passt in der Tat einiges nicht.
Eine Fw-Beförderung ohne den militärfachlichen Lfb-Ausbildungsteil geht nicht (§18 SLV).
Und 55 (5) ist schon eine Hausnummer, da muss in der Tat etwas vorgefallen sein.
Deinen Dienstgrad hast du verloren (SG 56 (2)), du kannst also als Unteroffizier eingestellt werden.
Ggf. war er Instler oder ITler.
Er schreibt ja, die Fw-Lehrgänge hat er bestanden, die Fachlehrgänge jedoch nicht.
Ich frage mich jedoch, was vorgefallen sein muss, damit jemand nach 55.5, ohne vorige D-Maßnahme entlassen wird.
55.5 ist ja doch eine höhere Stufe der Eskalationsleiter.
@ VeggieBurger:
Wenn ein "Vergehen" vorliegt, dass eine fristlose Entlassung als "harte" Maßnahme notwendig macht - dann wird oft von einer Disziplinarmaßnahme ABGESEHEN (in Hinblick auf die Entlassung), weil eine Erziehung des dann ehemaligen Soldaten ja nicht mehr möglich ist, und die "Strafe" gegenüber der Entlassung ja nicht mehr ins Gewicht fällt.
@F_K.
Man wird für dieselbe Sache nicht zweimal belangt.
Aber wenn der Sachverhalt so schwer war, dass er direkt entlassen wurde, kann ich mir nicht vorstellen dass er wiedereingestellt wird.
Anyway, nur der TE kann hier nicht ins Dunkel bringen.
@ VeggieBurger:
Der Begriff "Doppelbestrafung" ist hier NICHT zutreffend - das eine ist die Beendigung des Dienstverhältnisses (Prrsonalmassnahme, keine Strafe), dass Andere (Disziplinarmassnahme) ein Erziehungsmittel, eben keine Strafe.
Deshalb ist beides nebeneinander sehr wohl rechtlich zulässig - davon wird aus oben genannten Erwägungen aber oft abgesehen. (Absehensverfügung).
"Lustig" ist dann der Effekt, dass viele Betroffene sagen, es hätte ja kein "Diszi" gegeben.
Zitat von: VeggieBurger am 22. November 2024, 09:33:06
Zitat von: Ralf am 22. November 2024, 06:25:35
Da passt in der Tat einiges nicht.
Eine Fw-Beförderung ohne den militärfachlichen Lfb-Ausbildungsteil geht nicht (§18 SLV).
Und 55 (5) ist schon eine Hausnummer, da muss in der Tat etwas vorgefallen sein.
Deinen Dienstgrad hast du verloren (SG 56 (2)), du kannst also als Unteroffizier eingestellt werden.
Ggf. war er Instler oder ITler.
Er schreibt ja, die Fw-Lehrgänge hat er bestanden, die Fachlehrgänge jedoch nicht.
Auch da braucht es Fachlehrgang, der ggf. durch eine zivilberufliche Ausbildung abgedeckt sein kann. Also kann es sich am Fehlen eines formalen Fachlehrgangs gem. SLV handeln, denn sonst wäre keine Beförderung Fw erfolgt.
Was ich meinte:
ggf. meinte der TE nicht den für die Beförderung zum Feldwebel erforderliche Fachteil, sondern die für den Dienstposten erforderliche Fachausbildung.
*Korrigiere es war tatsächlich der Abs. 4
Zitat von: MM772711 am 22. November 2024, 13:11:42
*Korrigiere es war tatsächlich der Abs. 4
Das ändert in der Tat dann alle vorher getroffenen Aussagen.
... dann ist er OFw d. R., was eine Einstellung in eine Unteroffizier ohne Portepe Laufbahn verhindert.
Zitat von: VeggieBurger am 22. November 2024, 10:16:20
Aber wenn der Sachverhalt so schwer war, dass er direkt entlassen wurde, kann ich mir nicht vorstellen dass er wiedereingestellt wird.
Wenn eine Entlassung nach §55 (5) SG erfolgt ist, aber kein Disziplinarverfahren zum Abschluss gebracht wurde, dann darf der Tatvorwurf des Disziplinarverfahrens auch keinesfalls in der Folge gegen den ehemaligen Soldaten verwendet werden. Wenn man das will, dann muss man den Aufwand halt betreiben. Ansonsten war es dann wohl nicht so schlimm.
Selbst wenn ein Disziplinarverfahren abgeschlossen wurde gelten hier dann die Tilgungsfristen.
Gruß
Andi
@ Andi:
Die Tatsache des schuldhaft Verletzen von Dienstpflichten ist mit einer Entlassung nach 55 5 rechtskräftig festgestellt.
Genauso wie eine Entlassung nach 55 4 die NICHTEIGNUNG für die Laufbahn feststellt - und sich das KC auch an diese Festellung gebunden fühlt (auch wenn sich eine Eignung natürlich auch ändern kann).