Mahlzeit Kameraden,
ich wollte hier mal ganz unverbindlich etwas nachfragen ohne direkt in meiner Kompanie etwas loszutreten.
Ich weiß, dass paar Soldaten meiner Kompanie Zulagen bekommen (ZgFhr z.B.), andere aber wiederum nicht. Hierbei handelt es sich um GrpFhr, TrpFhr, SchirrMstr und MatBew Dienstposten.
Auf was für einer Grundlage entscheidet das der KpChef oder hat er auf deutsch gesagt keinen Bock sich damit auseinander zu setzen? Die Vorschriften zeigen ja klar auf, was einem TrpFhr etc. zusteht.
Übersehe ich vielleicht etwas oder auf welcher Grundlage wird das gerechtfertigt?
Vielen Dank für eure Antworten!
Stellenzulagen und die zugehörigen Voraussetzungen sind gesetzlich geregelt, diese sind bei Erfüllen der Voraussetzungen zu gewähren.
Siehe neben dem BBesG die A-1454/1 ,,Stellen- und Erschwerniszulagen"
Für die Stellenzulage "Zulage für militärische Führungsfunktionen" gab es auch diese Verwaltungsvorschrift , die aber auch in der A-1454/1 abgebildet ist.
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_29032021_190208.htmWie genannt, sind Stellen- und Erschwerniszulagen von Amts wegen zu gewähren (kein Erfordernis eines Antrags)
Der zuständige Disziplinarvorgesetzte hat hier kein Ermessen.
Eine Nachzahlung bis zu 3 Jahre rückwirkend wäre problemlos möglich.
Wer glaubt das ihm eine Zulage ab dem Zeitpunkt X zu gewähren gewesen wäre, dies aber nicht erfolgt ist...
... sollte
in diesem Fall aber einen Antrag auf Zahlung stellen, inkl. der Nachzahlung der zurückliegenden Zeiträume.
Und welche Zulage ist dann per OrgStruktur/Dienstposten ersichtlich bzw. bei MatBew, SchirrMstr und KpTrpFhr die unterstellten Soldaten?
Eine Zulage gibt es nur, wenn der Dienstposten Besonderheiten aufweist. Es bekommt nicht jeder eine Zulage. Siehe den Link vorher, einfach durchschauen. Aber für normale Dienstposten gibt es keine Zulagen.
Das nicht jeder Zugsoldat eine Zulage bekommt, ist mir durchaus bewusst.
Müssen die Dienstposten, die unterstellt sind, besetzt sein oder langt es, dass sie in der OrgStruktur vorhanden sind?
Hoffe es ist verständlich wie es gemeint.
Die zulagenberechtigte Tätigkeit muss ausgeübt werden. Aber wir sind hier so allgemein, dass man dazu kaum etwas sagen kann.
Nochmal, in der BBesO und in der zugehörigen AR sind die Voraussetzungen genau definiert.
Anmerkung:
TrpFhr erhalten in der Regel KEINE Stellenzulage, sondern nur dann, wenn diese z. B. in einer Schule Ausbildungsbetrieb wahrnehmen - "Ausbildung" in einer "normalen" Kp im Regelbetrieb zählt nicht dazu.
Kurz: Es liegt also nicht "am Bock des KpChef", sondern dieser hat nach festen Kriterien die Amtszulage zu gewähren - was in aller Regel auch ständig so vollzogen wird.
Klar kriegen Truppführer, Gruppenführer etc. die Zulage. Die Person muss halt aber auch tatsächlich auf einem Dienstposten sitzen (nicht nur als Arbeitsgliederung) der auch entsprechend ausgewiesen ist. Hat auch nichts mit Ausbildertätigkeit zu tun. Kommt dann aber auch auf die Gliederung in der Einheit und Teileinheit an. Bsp.: Der FN-Truppführer (4 Sdt) bekommt die Zulage, 2 Büros weiter beim leSpäh-Zug gibt es keine Truppführerzulage weil da die Gruppe das kleinste organisatorische Element ist.
Ob nun z.B. der Schirrmeister mit seinen Schirrmeistergehilfen die Definition für ,,Trupp" erfüllt oder die Definition durch das Ausmaß an Verantwortung ausgeglichen werden kann muss individuell geprüft werden.
Ich schätze mal dass einige hier das mit alten Zulage ,,Führer oder Ausbilder im Außendienst" verwechseln...