Zitat von: annnnnonym am 21. Januar 2025, 13:01:08
Heißt das nun bereits, dass gegen mich ein gerichtliches Verfahren eröffnen wird und wenn ja, was erwartet mich ?
Dies wird aktuell geprüft ... hier müssen Sie abwarten ... was der WDA letztlich tut ...
Sie sollten aber davon ausgehen.
Hier ein Beispiel was passieren
kann ... denn maßgeblich ist der
persönliche Einzelfall !!!https://www.bverwg.de/de/090709U2WD25.08.0
Auszüge aus dem Berufungsurteil des BVerwG zur Entscheidung des Truppendienstgerichts:
"Ein gegen den Soldaten geführtes sachgleiches Strafverfahren wegen Betruges wurde durch die Staatsanwaltschaft S.
gemäß § 153a Abs. 1 StPO unter der Auflage vorläufig eingestellt, dass der Soldat einen Geldbetrag von 300 € an die Landeskasse zahlt. Laut Mitteilung der Staatsanwaltschaft
S. vom 2. April 2008 soll das Strafverfahren nach Zahlung dieses Betrages zwischenzeitlich
endgültig eingestellt worden sein.
Mit Verfügung des Befehlshabers der Flotte vom 13. März 2008, dem Soldaten ausgehändigt am 17. März 2008, wurde gegen den Soldaten
nach zuvor erfolgter Anhörung das gerichtliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
Ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 30. April 2008, dem Soldaten zugestellt am 16. Mai 2008, hat die 8. Kammer des
Truppendienstgerichts Nord mit dem im vorliegenden Verfahren angefochtenen Urteil vom 4. September 2008
den Dienstgrad des Soldaten wegen eines Dienstvergehens in denjenigen eines Obermaaten
herabgesetzt.
Die Truppendienstkammer hat dabei die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:
,,An einem nicht feststellbaren Tag im Zeitraum Anfang August bis Ende September 2007 erwarb der Soldat über das
Online-Auktionshaus ,ebay' (nachfolgend: ebay)
bei einem namentlich nicht bekannten Verkäufer für 60,00 € ein Paar neuwertige Fliegerstiefel Typ ,Sommer', wie sie auch in der Bundeswehr an einen begrenzten
Nutzerkreis (vor allem Piloten) ausgegeben werden. (...)
Die Truppendienstkammer hat dieses festgestellte Verhalten des Soldaten als vorsätzliche Verstöße gegen die Pflichten, der Bundesrepublik
Deutschland treu zu dienen (§ 7 SG) sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert
(§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), gewertet, wobei der Soldat
als Vorgesetzter der
verschärften Haftung nach § 10 Abs. 1 SG unterliege.
Die von der Truppendienstkammer verhängte gerichtliche Disziplinarmaßnahme einer Herabsetzung in den Dienstgrad eines Obermaaten
ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist rechtlich geboten und angemessen, so dass die Berufung des Soldaten zurückzuweisen ist.
Nach seiner ,,Eigenart und Schwere" hat das Dienstvergehen des Soldaten erhebliches Gewicht. Die Schwere des Dienstvergehens
bestimmt sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlung(en), mithin also nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflicht(en).
Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Soldaten ist zwar nach § 153a StGB durch die Staatsanwaltschaft gegen
Zahlung von 300 € eingestellt worden. Das ändert aber nichts daran, dass nach den von der Truppendienstkammer getroffenen
tatsächlichen Feststellungen das Verhalten des Soldaten als Betrug (§ 263 StGB) und
damit als kriminelle Tat zu qualifizieren ist."