Hallo ich beziehe TG /Tägliche Rückkehr, und habe an meinem Dienstort (33km von zuhause) Rufbereitschaft immer 7 Tage weiße a 24std.
Nun würde ich gerne wissen wie sich die TG Regelung verhält anhand folgenden Beispiels:
Mittwochs komme ich zum Dienstort und mache Nachmittags Feierabend jetzt kommt aber ein paar Stunden später ein Breitschaftseinsatz das heißt ich fahre wieder zum Dienstort und nachhause, kann ich dies wiederum bei der TG Abrechnung geltend machen wenn ja wie bei STIEWI ?
Vielen Dank vorab:)
Zitat von: BW-Installateur am 23. Januar 2025, 20:38:23
Hallo ich beziehe TG /Tägliche Rückkehr, und habe an meinem Dienstort (33km von zuhause) Rufbereitschaft immer 7 Tage weiße a 24std.
Mittwochs komme ich zum Dienstort und mache Nachmittags Feierabend jetzt kommt aber ein paar Stunden später ein Breitschaftseinsatz
das heißt ich fahre wieder zum Dienstort und nachhause, kann ich dies wiederum bei der TG Abrechnung geltend machen wenn ja wie bei STIEWI ?
Gemäß der SAZV zählt die tatsächliche Inanspruchnahme im Rahmen der Rufbereitschaft als Arbeitszeit.
"§ 12 Rufbereitschaft , SAZV
(1) Zeiten der Rufbereitschaft sind keine Arbeitszeit. Hat die Soldatin oder der Soldat jedoch über die Arbeitszeit hinaus mehr als 10 Stunden
Rufbereitschaft im Kalendermonat, ist innerhalb von zwölf Monaten ein Achtel der über 10 Stunden hinausgehenden Zeit auszugleichen.
Bei fester Arbeitszeit ist eine entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren. Bei Gleitzeit wird diese Zeit dem Gleitzeitkonto gutgeschrieben.
(2) Wird eine Soldatin oder ein Soldat in Zeiten der Rufbereitschaft
tatsächlich beansprucht,
ist dies Arbeitszeit und
nicht als Zeit der Rufbereitschaft anzurechnen.
Als Zeit der tatsächlichen Inanspruchnahme gilt die Zeit vom Eintreffen der Soldatin oder des Soldaten am Ort der Dienstleistung bis zur Beendigung des jeweiligen Auftrages."
Ich empfehle Ihnen... bitten Sie das Travelmanagement schriftlich um rechtliche Auskunft:
+ wie Sie die entstehenden Reisekosten abrechnen können, da gem. § 12 , Absatz 2 , Satz 1 SAZV die Zeit gemäß Absatz 2 , Satz 2 als Arbeitszeit gilt.
und
+ für den Fall der Versagung, um Nennung der Rechtsgrundlagen die dies ausschließen.
Und wenn die Lösung bekannt ist, wäre es schön wenn Sie hier dies mitteilen.