Guten Abend,
Ich ( noch verheiratet) bin noch in der gemeinsamen Wohnung gemeldet und beziehen TG .
Meine Stammeinheit ist 60km von meiner bisherigen wohnanschrift entfernt.
Zurzeit befinde ich mich auf ZAW .
Ich befinde mich in einer neuen Beziehung und meine Freundin lebt in Hamburg.
Ich wollte mich jetzt bei ihr anmelden .
Verfällt dadurch mein TG Anspruch?
Die Ummeldung war für morgen geplant und nun habe ich bedenken ob ich aus dem TG dadurch rausfalle
Die Bundeswehr kannte "früher" den Status des "getrennt leben". Dies gibt es nicht mehr.
"Die Anerkennung einer Wohnung als Wohnung im Sinne des § 10 Absatz 3 BUKG und die Feststellung deren Berücksichtigungsfähigkeit
für zukünftig zu treffende UKV-Entscheidungen kommt ausschließlich für Unverheiratete (Ledige, Geschiedene, Verwitwete), die kein nach
dem Bundesbesoldungsgesetz (§ 40 Abs. 3 BBesG) berücksichtigungsfähiges Kind im Haushalt aufgenommen haben, in Betracht."
Quelle: GAIP BAPersBw , KennNr 36-03-00
D.h. für die Bundeswehr bleiben Sie solange im Status "verheiratet" bis Sie rechtskräftig geschieden sind (Rechtskraft der Scheidung).
Bis dahin gilt also nur:
C-2213/6
"309. Während des Bezugs von Trennungsgeld kommt es bei einem Umzug des bzw. der Berechtigten, für den die Zusage der UKV
nach § 3 Absatz 3 bzw. Absatz 4 erteilt worden ist (hierzu gehört auch ein Umzug aus rein persönlichen Gründen), auf die Lage der
Wohnung zum alten und neuen Dienstort nicht an.
Maßgeblich ist hierbei nur, dass es sich bei der neuen Wohnung um eine Wohnung nach § 10 Absatz 3 BUKG handelt."
Als TG bekommt man dann aber max. den Betrag - den man vor dem Umzug erhalten hat.
und
"311. Eine Wohnung, deren Berücksichtigungsfähigkeit - auch von Amts wegen - einmal festgestellt wurde, bleibt solange
berücksichtigungsfähige Wohnung, wie sie von dem bzw. der Berechtigten bewohnt wird (z. B. nach Rechtskraft der Scheidung,
Tod des Ehegatten bzw. der Ehegattin oder Kindes)."
Wie weit ist denn die neue Wohnung von der Dienststelle entfernt?
Ändert sich das Verhalten von täglicher Rückkehr zum auswärtigen Verbleib oder andersrum?