Was ist bei einem Dienst-/Arbeits-/Wegeunfall zu veranlassen :
1. Unverzügliche Erstellung Unfallanzeige (Unfallvermerk bzw. Unfallmeldung)
Bestehen Sie darauf das die "Unfallanzeige Soldat" erstellt wird ( Formular Bw-2211 "Unfallmeldung") und wie in Nr. 211 genannt dem WDB-Blatt beigefügt wird.
Dieses Verfahren ist in der Regelung A-2010/1 "Arbeitsschutz in der Bundeswehr" zu finden.
"10.1 Unfallmeldungen
10001. Ein Unfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das eintritt
• in Ausübung oder infolge des Dienstes/der Arbeit,
• auf dem Weg zur oder von der Dienststelle (Wegeunfall) oder
• außer Dienst/Arbeit innerhalb von der Bundeswehr genutzter/mitgenutzter Liegenschaften.
10002. Ein Unfall ist von der verletzten Person, der bzw. dem Vorgesetzen oder der Person, die zuerst von
dem Unfall Kenntnis erhält (z. B. UVP, FAS, BtrArzt, Ersthelfende), der bzw. dem DStLt – unabhängig von
anderen Meldeverfahren – umgehend zu melden. Für jede eingetretene Verletzung/Erkrankung, die im
Rahmen eines Arbeits- oder Wegeunfalls erfolgt, muss in Verantwortung der bzw. des DStLtr eine
Unfallmeldung (Unfallvermerk oder Unfallanzeige) erstellt werden.
10006. Die Unfallmeldung dient der Dokumentation des betrieblichen Unfallgeschehens, dem Nachweis
eines ordnungsgemäßen Ablaufs der in der Dienststelle organisierten Ersten Hilfe und als
Präventionsgrundlage. Sie kann auch als Nachweis für einen Arbeits-/Dienstunfall einer bzw. eines
Beschäftigten bei der Durchsetzung ihrer bzw. seiner Leistungs-/Versorgungsansprüche dienen.
Die Dienststelle hat sicherzustellen, dass binnen drei Tagen, nachdem Kenntnis von dem Unfall erlangt worden
ist, eine Unfallmeldung unter Mitwirkung
• der verunfallten Person (soweit möglich),
• der für den Bereich zuständigen UVP,
• der FAS,
• der bzw. des BtrArzt und
• der zuständigen Interessenvertretung
erstellt und diese den zuständigen Stellen unter Einhaltung der Daten- und Geheimschutzbestimmungen zugeleitet wird."
2. Anlegen des WDB-Blatt
Das Verfahren wird beschrieben in der Regelung A-1463/21 "Wehrdienstbeschädigungsverfahren"
"304. Ein WDB-Blatt ist unverzüglich – spätestens innerhalb von drei Wochen – anzulegen, wenn
eine WDB wahrscheinlich ist und voraussichtlich Versorgungsansprüche entstehen werden (vgl. Nr. 305).
In Zweifelsfällen ist immer ein WDB-Blatt anzulegen, wenn
a) eine Soldatin bzw. ein Soldat das Anlegen eines WDB-Blattes beantragt"
( Mit Formblatt Bw-2324 ,,Erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung (WDB)" )
Davon werden 3 Ausfertigungen erstellt.
+ BAPersBw VII 2.2
+ G-Karte
+ Disziplinarvorgesetzter
Achten Sie darauf das Ihnen von der Ausfertigung Disziplinarvorgesetzter eine Kopie ausgehändigt wird. ( A-1463/21 , Nr. 306 )
Wozu das Ganze ?:
"In der Regel dient das WDB-Blatt (Formular Bw-2324 ,,Erste ärztliche Mitteilung über eine mögliche Wehrdienstbeschädigung (WDB)", V_10057795_S)
der Verfahrenseinleitung zur Feststellung einer WDB im Sinne des § 81 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und ihrer gesundheitlichen Folgen."
"Eine WDB ist nach § 81 Absatz 1 SVG eine gesundheitliche Schädigung, die eine Soldatin bzw. ein Soldat durch
• eine Wehrdienstverrichtung,
• einen während der Ausübung des Wehrdienstes eingetretenen Unfall oder
• die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse
erlitten hat"
Diese Feststellung, ob eine WDB vorliegt oder nicht, ist wichtig - da Sie nicht abschätzen können welche Auswirkungen diese Schädigung auf Ihr weiteres Leben haben wird !
"Aufgaben der Truppenärztin bzw. des Truppenarztes
Die zuständige Truppenärztin bzw. der zuständige Truppenarzt legt das WDB-Blatt für die
erkrankte Soldatin bzw. den erkrankten Soldaten (siehe Nrn. 304 bis 308) an und führt auf Anforderung
des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) eine aktuelle Befunderhebung
durch oder veranlasst diese durch entsprechende Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr."
Die Aufgaben des Truppenarztes werden weiter präzisiert in der Regelung C1-1463/21-4000 "Aufgaben des truppenärztlichen Dienstes (Wehrdienstbeschädigung)"
"Notwendige Anlagen zum Wehrdienstbeschädigung-Blatt
210. Der ersten Ausfertigung des WDB-Blattes sind gut lesbare Fotokopien oder Abschriften (keine Originale), die für die als WDB-Folge geltend
gemachte Gesundheitsstörung und deren Folgen von Bedeutung sind, beizufügen. Hierzu zählen:
• G-Karte (Umschlagblatt) mit Einlegekarten,
• gesundheitliche Vorgeschichte, hier auch Musterungs- und Einstellungsbefunde,
• die geltend gemachte Gesundheitsstörung betreffenden Facharztbefunde,
• die geltend gemachte Gesundheitsstörung betreffenden Behandlungsberichte der Krankenhäuser sowie
• sämtliche weiteren relevanten medizinischen Unterlagen (z. B. Röntgenbefunde, Audiogramme, Zahnschemata, Operationsberichte, histologische Befunde).
211. Liegt eine ,,Unfallanzeige Soldaten" vor, so ist dem WDB-Blatt deren zweite Ausfertigung beizufügen"
Hinweis:
Seit 01.01.2025 ist die WDB nicht mehr im o.g. 81 SVG geregelt, sondern im § 3 SEG "Wehrdienstbeschädigung".
https://www.buzer.de/3_SEG.htm
3. Pflichten des Disziplinarvorgesetzten
Sobald der Disziplinarvorgesetzte das WDB-Blatt erhält, sieht die A-1463/21 vor:
"5 Aufgaben der bzw. des Disziplinarvorgesetzten
501. Beantragt eine Soldatin bzw. ein Soldat das Anlegen eines WDB-Blattes bei der bzw. dem
Disziplinarvorgesetzten, hat diese bzw. dieser die Soldatin bzw. den Soldaten an die zuständige
Truppenärztin bzw. den Truppenarzt zu verweisen.
Die bzw. der Disziplinarvorgesetzte soll – nach Eingang der dritten Ausfertigung (grün) des WDB-Blattes
– unaufgefordert und unverzüglich
a) Tatsachen, die zu dem Unfall oder zu der Erkrankung geführt haben, sichern und gegebenenfalls Zeugenvernehmungen durchführen lassen,
b) Anfragen einer zuständigen Bundeswehrdienststelle, insbesondere des BAPersBw, zeitgerecht und erschöpfend beantworten (,,Sofortsache") und
c) die für sie bzw. ihn bestimmte dritte Ausfertigung des WDB-Blattes (siehe Nr. 307) in einem Vorgang ,,WDB-Fälle" drei Jahre aufbewahren,
um bei späteren Anfragen des BAPersBw darauf zurückgreifen zu können.
Erhält die bzw. der Disziplinarvorgesetzte davon Kenntnis, dass eine zur Entlassung anstehende
Soldatin bzw. ein zur Entlassung anstehender Soldat einen Unfall erlitten hat, ist schon vor Eingang
der dritten Ausfertigung (grün) des WDB-Blattes eine unverzügliche Beweissicherung durchzuführen."
Zusätzlich sollten Sie bei diesem ganzen Vorgang den/die Sozialberater/in beim örtlich zuständigen Sozialdienst um Unterstützung im Verfahren bitten.
A-1463/21
6 Aufgaben der Sozialberatung
601. Die Sozialberatung unterstützt 1 verletzte oder erkrankte Soldatinnen und Soldaten oder deren
Hinterbliebene dabei, die nach dem SVG zustehenden Leistungen der Beschädigtenversorgung
möglichst rasch zu erhalten; das gilt auch für die Beratung von Eltern, die Anspruch auf Sterbegeld
nach § 41 Absatz 2 SVG haben. Die Sozialberatung berät bei Bedarf die Truppenärztin bzw. den
Truppenarzt beim Anlegen des WDB-Blattes 2. Disziplinarvorgesetzte können bei der Aufklärung des
Sachverhalts, der zu der Verletzung oder Erkrankung der Soldatin bzw. des Soldaten geführt hat,
unterstützt werden 3. Auf Ersuchen einer zuständigen Bundeswehrdienststelle, insbesondere des
BAPersBw, wirkt die Sozialberatung an den für die WDB-Entscheidung erforderlichen Ermittlungen mit."
1 Siehe AR ,,Sozialdienst in der Bundeswehr" A-2641/1 VS-NfD, Nrn. 203 und 204.
2 Siehe AR A-2641/1 VS-NfD, Nr. 212.
3 Siehe AR A-2641/1 VS-NfD, Nr. 215.