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Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: TG Empfänger am 06. Februar 2025, 15:37:14

Titel: Anrechnungs Betrag 39(2) BBesG bei §3 TG Empfänger u25
Beitrag von: TG Empfänger am 06. Februar 2025, 15:37:14
Guten Tag,
zu meiner Situation: Ich bin u25 und war an meinem bisherigen Dienstort (A) vom Wohnen in der GU befreit, da ich dort eine eigene Wohnung habe, welche anerkannt wurde.
Nun wurde ich nach B versetzt und habe dort eine Stube bezogen, da die tägliche Heimkehr nicht zumutbar ist. Somit wurde die Wohnung in A berücksichtigungsfähig und ich beziehe TG nach §3.
Allerdings wird mir jeden Monat der Anrechnungs Betrag 39(2) BBesG abgezogen, was ich nicht verstehe, da einem TG-Empfänger meines Wissens nach die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt wird.
Meine Frage lautet daher:
1. Ist dieser Abzug so rechtens und falls ja, gibt es einen "Workaround" z.B. Befreiung vom Wohnen in der GU und Stube freiwillig behalten?
2. Wird den 25(+)-Jährigen wirklich nichts abgezogen wenn diese in der GU wohnen und TG beziehen bzw. bin ich diesen somit nur aufgrund des Alters benachteiligt?

Mit freundlichen Grüßen
Titel: Antw:Anrechnungs Betrag 39(2) BBesG bei §3 TG Empfänger u25
Beitrag von: didi62 am 06. Februar 2025, 19:36:11
Wie sich aus der Formulierung des § 39 Abs. 2 Satz 1 BBesG ergibt, ist der in Anlage V des BBesG ausgebrachte Betrag bei allen ledigen Soldaten (1. Voraussetzung) auf die Dienstbezü-ge anzurechnen, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft (GU) wohnen (2. Voraussetzung).

Grundsätzlich besteht die Verpflichtung zum Wohnen in der GU nach Nummer 3 und 4 der Verwaltungsvorschrift (VwV) zu § 18 Soldatengesetz (siehe Anhang A, Anlage 1 zur ZDv 70/1) bei ledigen Soldatinnen und Soldaten mindestens bis zum Ablauf des Monats, der der Vollen-dung des 25. Lebensjahres vorangeht. Hiervon ausgenommen sind lediglich diejenigen ledigen Soldatinnen und Soldaten, die

a)   in ihrer Wohnung am Dienstort aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung einer anderen Person nicht nur vorübergehend Unterhalt gewähren (Nr. 4 Abs. 2 b der VwV)

oder

b)   von der Verpflichtung zum Wohnen in der GU auf Widerruf befreit wurden. Eine derartige Befreiung gilt jedoch nur für den Zuständigkeitsbereich des Bataillonskommandeurs (oder Offiziers in entsprechender Dienststellung), der die Befreiung ausgesprochen hat, endet al-so insbesondere mit dem versetzungsbedingten Verlassen dieses Zuständigkeitsbereichs.

Mit Erlass BMVg – PSZ III 2 – Az 19-03-11 vom 23. April 2004 wurde klargestellt, dass der Anrechnungsbetrag weder eine Unterkunftsmiete darstellt noch der Höhe nach an den Unter-bringungsstandard anknüpft. Besteht eine Verpflichtung zum Wohnen in der GU nach den o. g. Bestimmungen, so wird diese vielmehr nach Nr. 6 der VwV unentgeltlich gewährt, d. h. es wird keine Unterkunftspauschale erhoben.

Der besoldungsrechtliche Anrechnungsbetrag findet seine Begründung hingegen darin, dass ein Hausstand bei ledigen, unterkunftspflichtigen Soldatinnen und Soldaten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht als notwendig anerkannt wird, und durch das Zurverfügungstellen der GU Lebenshaltungskosten in nicht unerheblichem Umfang entfallen (besoldungsrechtlicher Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation).

Aus steuerlicher Sicht stellt der Sachbezug Unterkunft einen geldwerten Vorteil dar, der mit dem amtlichen Sachbezugswert zu versteuern ist. Aus diesem Grunde wird dem steuerpflichti-gen Brutto ein sog. Steuermehrbetrag hinzugerechnet. Die Versteuerung entfällt jedoch, wenn die Soldatin oder der Soldat einen eigenen Hausstand unterhält.