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Fragen und Antworten => Familie und Angehörige => Thema gestartet von: dsossna am 06. März 2025, 14:27:11

Titel: Nutzung von Sportstätten mit Familienangehörigen und vonb Vereinen
Beitrag von: dsossna am 06. März 2025, 14:27:11
Ich bin mittlerweile a.D. und würde gerne am Standort Lechfeld die Schwimmhalle als Reservist nutzen. Seid Corona wird allerdings vom Kasernen Kommandanten eine strickte Linie gefahren und allen außer aktiven Soldaten wurde die Nutzung der Sportstätten untersagt. Andere Standort erlauben die Nutzung ihrer Sportstätten für Vereine. Ich bin auch im Vorstand einen Schwimmvereins und würde die Schwimmhalle auch gerne für unsere Kinder und Jugendlichen gerne nutzen. Leider wurden bisher alle Anfragen abgelehnt. Aus meiner aktiven Zeit weiß ich jedoch, dass die Mitnutzung von Sportstätten der Bundeswehr in einer Vorschrift geregelt ist. Ich alte ZDV 3/10 Sport in der Bundeswehr hat meine ich schon so einen Passus gehabt. Kann mir hier jemand behilflich sein und mir die entsprechende Vorschrift nennen. Oder mir einen Ansprechpartner nennen, der hier behilflich sein kann. Durch Corona ist die Schwimmausbildung von Kinder sehr schlecht geworden und jetzt haben wir Anfragen über Anfragen für Kurse für Anfängerschwimmer.
Titel: Antw:Nutzung von Sportstätten mit Familienangehörigen und vonb Vereinen
Beitrag von: Pericranium am 20. März 2025, 15:04:03
Ohne Gewähr:
Die alte Vorschrift und die neue Zentralrichtlinie regeln die Mitnutzung ziviler Einrichtungen durch die Bundeswehr, aber nicht die Nutzung militärischer Sportstätten durch Zivilisten.

Und ich sehe da auch keine Chance auf Erfolg. Der Kasernenkommandant hat da den Hut auf und wenn er nein sagt, dann ist das meiner Meinung nach zu akzeptieren. Ein Anspruch von Zivilisten gegenüber der Bw wäre mir in der Hinsicht auch fremd.
Titel: Antw:Nutzung von Sportstätten mit Familienangehörigen und vonb Vereinen
Beitrag von: IGEL am 03. April 2025, 12:39:33
Das regelt die A1-1800/0-6570 Die Liegenschaften der Bundeswehr

Es besteht auch im Rahmen freier Kapazitäten grundsätzlich kein Anspruch Dritter auf Gestattung
einer Mitbenutzung.

Anhang Teil A Nr. 12.15 enthält die Richtlinien zur Mitbenutzung von Schwimmhallen und
Freibädern mit Wassererwärmungsanlagen der Bundeswehr durch Dritte