Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: Sandra.Schmitz am 02. April 2025, 10:28:23

Titel: Abwesenheit über 6 Wochen pro KJ in SAP erfasst??
Beitrag von: Sandra.Schmitz am 02. April 2025, 10:28:23
Hallo liebe Forenmitglieder,

mein PersFw hat mir gestern erzählt, dass Abwesenheiten durch verletzungen, oder grundsätzlich KzH von über 6 WOchen pro Kalenderjahr, in SAP erfasst werden. Gibt es hierüber eine Vorschrift? Oder Anweisung? Es wäre dann wohl die BA 90/T2, aber leider finde ich im Regelungsportal nichts dazu...

LG
Sandra
Titel: Antw:Abwesenheit über 6 Wochen pro KJ in SAP erfasst??
Beitrag von: LwPersFw am 02. April 2025, 11:16:35
Zitat von: Sandra.Schmitz am 02. April 2025, 10:28:23Hallo liebe Forenmitglieder,

mein PersFw hat mir gestern erzählt, dass Abwesenheiten durch verletzungen, oder grundsätzlich KzH von über 6 WOchen pro Kalenderjahr, in SAP erfasst werden.
Gibt es hierüber eine Vorschrift? Oder Anweisung? Es wäre dann wohl die BA 90/T2, aber leider finde ich im Regelungsportal nichts dazu...

LG
Sandra

Die in PersWiSys noch zu findende Erstellungsmöglichkeit der ungültigen Änderungsmeldung T2 ist nicht mehr zu verwenden.

Änderungen sind über sog. Geschäftsvorfälle (GV) zu erfassen.

Ein Geschäftsvorfall (GV) ist ein konkretes Ereignis dienstlicher oder persönlicher Art, das im Personalmanagement der Bundeswehr
nach vorgegebenen Regeln bearbeitet wird (z. B. Versetzung und Eheschließung). In der Regel ist mit der Bearbeitung u.a. eine
Dateneingabe im PersWiSysBw verbunden, die am Ort der Entstehung erfolgt.

Die aktuellen Beschreibungen der GV sind auf der Informationsplattform HP Pers (Sharepoint-Seite) im IntranetBw veröffentlicht.

Ausschließlich die dort genannten Sachverhalte sind für die jeweils zutreffenden Personenkreise Zivil bzw. Militärisch zu erfassen.


Und z.B. für den genannten Sachverhalt findet sich dort u.a. der GV 0226 - der aber ausschließlich für Zivilbeschäftigte Anwendung findet.
Und die Pflege erfolgt nur durch die zuständige zivile Stelle in der Bw.