Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Finanzen => Thema gestartet von: AntonZ1975 am 16. April 2025, 16:20:53

Titel: Frage zur Beteiligung
Beitrag von: AntonZ1975 am 16. April 2025, 16:20:53
Guten Tag,

Ich habe einmal eine Frage und zwar habe ich eine Holding-Gmbh (nicht operativ tätig), bei der ich Geschäftsführer bin. Diese Holding verwaltet hat Beteiligungen an drei anderen Unternehmen.

Muss ich diese ebenfalls bei der Bundeswehr angeben? Ich selbst bin nicht tätig in den anderen Unternehmen und muss auch als Geschäftsführer der Gmbh nichts machen bis auf die Steuererklärung am Ende des Jahres unterschreiben.

Danke schonmal :)
Titel: Antw:Frage zur Beteiligung
Beitrag von: Ralf am 16. April 2025, 16:36:37
Ich empfehle, die A-1400/12 dazu zu lesen.
Ist die Tätigkeit entgeltlich?
Hier mal ein paar Auszüge daraus. Du wirst nicht drumherumkommen, dich dort einzulesen.
ZitatUnentgeltliche Nebentätigkeiten der Dienst Leistenden sind genehmigungsfrei, sofern kein Fall
des § 99 Abs. 1 Satz 2 BBG bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 SG vorliegt.
Eine Nebentätigkeit ist entgeltlich, wenn für sie eine Vergütung (d. h. jede Gegenleistung in
Geld oder geldwerten Vorteilen) gezahlt wird, die über Leistungen nach § 4 Abs. 2 BNV hinausgeht.
Aufsichtsratstätigkeiten fallen grundsätzlich unter § 99 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BBG bzw.
§ 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SG.
...
Und daraus ergibt sich dann, ob sie genehmigungs- oder anzeigepflichtig ist-
Titel: Antw:Frage zur Beteiligung
Beitrag von: AntonZ1975 am 16. April 2025, 21:29:50
Die Nebentätigkeit ist unentgeltlich, ich zahle mir kein Gehalt aus und erhalte auch kein Geld/geldwerten Vorteil durch die Holding.

Lediglich über die Gewinnausschüttung der Firma erhalte ich das Geld (Kapitalerträge, also so wie Aktien/Dividenden).
Titel: Antw:Frage zur Beteiligung
Beitrag von: Ralf am 17. April 2025, 05:51:29
Dann ist sie wahrscheinlich nur anzeigepflichtig. Genaueres sagt die Vorschrift aus.