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Fragen und Antworten => Militärische Bewerbung, Laufbahnen, Verwendungen, Karriere => Thema gestartet von: Newbie209 am 03. Mai 2025, 20:59:26

Titel: AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: Newbie209 am 03. Mai 2025, 20:59:26
Hallo zusammen, aus gegebenem Anlass bitte ich um Auskunft, was die aktuelle Hochstufung der AfD als gesichert rechtsextrem für aktive Soldaten bedeutet?

Bin bei mir im lokalen AfD Kreisverband Schriftführer, also aktives Mitglied.

Bei der Bundeswehr bin ich aktuell Oberleutnant.

Über meine Parteimitgliedschaft wissen einige Kameraden Bescheid, aus dem direkten Führungsstab jedoch nicht.

Hab ich die Pflicht meine Mitgliedschaft zu melden oder wie sollte man da jetzt am besten vorgehen?

Bitte keine politische Diskussion über die Einstufung oder die Mitgliedschaft an sich, das wäre super.

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: F_K am 03. Mai 2025, 21:51:16
Nein.

However - ist es "clever" in einer gesichert rechtsextremen Partei zu sein, wenn man geschworen hat, Recht zu verteidigen?
Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: LwPersFw am 04. Mai 2025, 11:05:36

Sie müssen sich halt überlegen was und wie Sie es tun...

Lesen Sie einmal das komplette Thema hier:

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=690412

U.a. den Beitrag #2

sowie den Beitrag #26.

Dort die Ausführungen des BVerwG welche Pflichten alle Soldaten haben bestimmte Sachverhalte umgehend melden zu müssen, wenn sie sich nicht selbst der Gefahr der Bestrafung aussetzen wollen.

Wir leben in einer Demokratie mit vielen Freiheiten und das ist gut so!

Aber jeder Staat setzt seinen Bürgern auch Grenzen.

Wer diese überschreitet, muss mit den möglichen Konsequenzen leben.


Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: Tippgeber am 04. Mai 2025, 13:59:34
Es wäre vor Rechtskraft der Entscheidung sicherlich sehr unklug seitens der Bundeswehr gegen AfD Mitglieder vorzugehen.

Aktuell ist nicht mal die Entscheidung hinsichtlich eines extremistischen Verdachtsfalls rechtskräftig. Das Innenministerium konnte das leider nicht mehr abwarten.

Es wäre trotzdem angebracht ihr Amt aufzugeben, eine Mitgliedschaft allein sollte nicht ausreichend sein für eine Entlassung.

Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: F_K am 04. Mai 2025, 22:03:10
Nunja - Rechtskraft hin oder her,
Der Himmel ist oft blau, Wasser ist nass und die AFD ist rechtsextrem - da braucht es kein Gutachten zu - um einfache Sachverhalte festzustellen.
Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: Thufir am 05. Mai 2025, 23:50:32
@FK: Ihre Meinung ist Ihnen unbenommen, ebenso wie die Meinung eines Bundesamtes (hier: für Verfassungschutz).

Sobald wir vom Level "Meinung" einer Privatperson oder eines Teiles der Exekutive zum Level "rechtskräftiges Urteil" der Judikative gekommen sind, können wir in Bezug auf Konsequenzen für ansonsten nicht deutlich hervortretende Mitglieder einer Partei weiter reden. Sollte eines Tages das Level "rechtskräftiges Verbotsurteil des BVerfG" erreicht sein, erübrigt sich das Reden.
Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: F_K am 06. Mai 2025, 06:56:15
@ Thufir:

Zum Tatzeitpunkt gibt es NIE ein rechtskräftiges Urteil - niemals - das ist Rechtsstaat.

Unabhängig davon gibt es Straftaten - und Höcke ist ein Nazi - die AFD rechtsextrem.

Dies ist keine "Meinung" - sondern Tatsache bzw. Tatsachenbehauptung.
Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: LwPersFw am 06. Mai 2025, 07:11:13
Zitat von: Thufir am 05. Mai 2025, 23:50:32Sollte eines Tages das Level "rechtskräftiges Verbotsurteil des BVerfG" erreicht sein


Dies ist nicht erforderlich um ggf. im Einzelfall gegen einen Soldaten dienstrechtlich vorzugehen.

Die Einstufung durch den Verfassungsschutz ist von möglichen Klagen der AfD unabhängig in Kraft. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2025/pressemitteilung-2025-05-02.html


Und vor diesem Hintergrund sei auf das verwiesen, was sich, von jedem Soldaten unterschrieben, in seiner Grundakte befindet:

Auszug:

"2.Erklärung

Ich bin über meine Pflicht zur Verfassungstreue und darüber belehrt worden, dass meine Teilnahme an Bestrebungen,die gegen
die freiheitlich demokratische Grundordnung oder gegen ihre grundlegenden Prinzipien gerichtet sind, mit den Pflichten von Beamtinnen und
Beamten, Soldatinnen und Soldaten sowie Tarifbeschäftigten unvereinbar ist. Aufgrund der mir erteilten Belehrung erkläre ich hiermit, dass
ich meine Pflicht zur Verfassungstreue stets erfüllen werde, dass ich die Grundsätze der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne
des Grundgesetzes bejahe und dass ich bereit bin, mich jederzeit durch mein gesamtes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen
Grundordnung im Sinnes des Grundgesetzes zu bekennen (als Beamtin/ Beamter, Soldatin oder Soldat zusätzlich: und für deren Erhalt einzutreten).

Ich versichere ausdrücklich, dass ich in keiner Weise Bestrebungen unterstütze, deren Ziele gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung oder gegen eines ihrer grundlegenden Prinzipien gerichtet sind."[/i]




Und es sei an die letzten, verschärfenden Änderungen des § 46 Soldatengesetz erinnert.

(über § 55 Absatz 1, § 58h Absatz 1 und § 75 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 auch anzuwenden für SaZ und FWDL)

Was hat der Gesetzgeber damit verfolgt:

Auszug aus der Begründung

"Voraussetzung der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten oder einer Soldatin auf Zeit
oder eines Soldaten auf Zeit ist unter anderem die Eigenschaft als Deutscher im Sinne des Artikels 116 GG, das Gewährleisten des
jederzeitigen Eintrittes für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und die charakterliche,
geistige und körperliche Eignung (§ 37 Absatz 1). Steht fest, dass die Soldatin oder der Soldat Bestrebungen verfolgt, die den in
Satz 1 genannten Prinzipien zuwiderlaufen, besteht die erhebliche Gefahr, dass sie oder er bei sich bietender Gelegenheit ihre
oder seine Funktion, Befugnisse und militärische Ausbildung gegen den Dienstherrn und damit gegen die Bundesrepublik Deutschland
richten wird. Damit zerbricht die für das Fortbestehen des Treueverhältnisses zwingend erforderliche Vertrauensgrundlage.
Ein Verbleiben im Dienstverhältnis kann die militärische Ordnung und die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte ernstlich beeinträchtigen.

Mit der Änderung soll sichergestellt werden, dass Soldatinnen und Soldaten unabhängig von ihrem Status und ihrer Dienstzeit
aus dem Dienstverhältnis entlassen werden, wenn sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben und sich
dies zum Zeitpunkt der Entlassungsentscheidung auf die militärische Ordnung oder das Vertrauen der Allgemeinheit in die
Funktionsfähigkeit der Bundeswehr auswirkt.
Dem hieraus resultierenden Bedürfnis der Streitkräfte, ihre ureigene Funktionsfähigkeit aufrecht zu erhalten soll der neu
geschaffene Entlassungstatbestand Rechnung tragen.

Hinsichtlich des Begriffs der Bestrebungen wird auf die Legaldefinition in § 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) verwiesen.
Das Verfolgen einer verfassungsfeindlichen Bestrebung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat als Einzelperson aktiv, durch eine
eigene Handlung, in dem Wissen um die Tatsachen, aus denen sich die Verfassungsfeindlichkeit ergibt, die Bestrebung vorantreibt.
Eine in der Vergangenheit abgeschlossene Verfolgenshandlung ist ebenfalls tatbestandsmäßig.
Da die Legaldefinition in § 4 BVerfSchG im Hinblick auf den Aufgabenbereich des Bundesverfassungsschutzes einen relativ weiten Anwendungsbereich
umfasst, ist der Tatbestand auf schwerwiegende Handlungsweisen einzugrenzen. Es sollen damit nur solche Verfolgenshandlungen erfasst werden,
die das Ausmaß eines schweren Dienstvergehens erreichen. Regelmäßig wird in einer schwerwiegenden Verfolgenshandlung auch die Begehung eines
schweren Dienstvergehens liegen. Die Verwirklichung des neu geschaffenen Entlassungstatbestandes setzt aber nicht voraus, dass zugleich
die Voraussetzungen für das Vorliegen eines schweren Dienstvergehens vorliegen müssen. Die Voraussetzung der in ,,schwerwiegender Weise"
zu verfolgenden Bestrebungen" wahrt die Verhältnismäßigkeit des Eingriffs insbesondere bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie bei
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit ab einer Dienstzeit von vier Jahren. Bei diesem militärischen Personal ist das Dienstverhältnis
auf Grund ihres Status (Berufssoldatin und Berufssoldat) oder auf Grund ihrer längeren Dienstzeit bereits verfestigt, so dass höhere
Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen als bei Soldatinnen und Soldaten, deren Dienstverhältnis nicht in dieser
Weise verfestigt ist.
Verfolgt die Soldatin oder der Soldat mindestens eine der vorgenannten schwerwiegenden Bestrebungen nicht als Einzelperson, sondern indem
sie oder er sich einem Personenzusammenschluss mit entsprechenden Zielen (zum Beispiel als Mitglied eines Vereins oder einer sonstigen Gruppe)
anschließt oder diesen zumindest auf sonstige Weise unterstützt, so ist dies ebenso tatbestandsmäßig. Ein Unterstützen einer verfassungsfeindlichen
Bestrebung liegt vor, wenn die Soldatin oder der Soldat bewusst objektiv vorteilhafte Handlungen für diesen Personenzusammenschluss vornimmt.
Die Unterstützungshandlung muss nachdrücklich erfolgen, darf also nicht dem Bagatellbereich zuzuordnen sein."



Es wird also immer eine Prüfung im Einzelfall sein.
Diese kann aber eben negativ ausfallen und zu Konsequenzen führen ... und dafür bedarf es nicht erst eines Verbots der AfD.



Titel: Antw:AfD gesichert Rechtsextrem - Was nun?
Beitrag von: Stabshauptmann am 06. Mai 2025, 14:32:59
War es nicht so dass der MAD bei der Jugendorganisation der AFD tätig wurde, bzw. aufgefordert hat die Mitgliedschaft zu melden. Dies erfolgte doch nach der erfolgten Einstufung.
Analog wäre es jetzt am MAD zu handeln.
Ich weiß allerdings nicht, ob zu dem Zeitpunkt der Aufforderung durch den MAD noch Rechtsmittel gegen die Einstufung der Jugendorganisation liefen.