Da es zu o.g. Thema auch immer wieder unterschiedliche Aussagen gibt...
Hier einmal die aktuellen Vorgaben aus der Regelung A1-2014/0-6000 "Lärmschutz am Arbeitsplatz"
Version 4 , vom 09.05.2025
"7.4 Arbeitsmedizinische Vorsorge für Reservistendienst Leistende nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
7.4.1 Allgemeines
714. Während eines Reservistendienstes sind Reservistendienst Leistende nach dem IV. Abschnitt
des Soldatengesetztes (SG) Beschäftigte im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 ArbSchG.
715. In den beiden folgenden Fällen (Abschnitte 7.4.2 und 7.4.3) prüft der bzw. die für die jeweilige
Dienststelle Beauftrage für Reservistenangelegenheiten des Übungstruppenteils, ob die bzw. der
Reservistendienst Leistende über einen Nachweis einer aktuellen arbeitsmedizinischen Pflichtvorsorge
verfügt. Die hierfür erforderlichen Informationen holt sie bzw. er, im Falle von beorderten Reservistinnen
und Reservisten beim zuständigen Beorderungstruppenteil, im Falle von unbeorderten Reservistinnen
und Reservisten beim zuständigen Landeskommando, ein.
716. Der Übungstruppenteil führt ferner die Nebenakte ,,Vorsorgekartei" für diesen Personenkreis und diesen Zeitraum.
7.4.2 Tätigkeit mit Lärmexposition bereits zum Beginn des Reservistendienstes
717. Sofern die Reservistendienst Leistenden bereits zu Beginn des Reservistendienstes in entsprechenden
Lärmbereichen eingesetzt werden oder ihre Tätigkeit mit entsprechenden
Lärmexpositionen verbunden ist, die die oben genannten Grenzwerte erreichen oder überschreiten,
sind die jeweils Betroffenen für die Pflichtvorsorge zu einer, dem Reservistendienst vorgeschalteten,
Dienstlichen Veranstaltung (DVag, § 81 SG) nach dem fünften Abschnitt des SG zuzuziehen. Zuständig
für die Veranlassung sowie für die Durchführung ist der Übungstruppenteil.
7.4.3 Tätigkeit mit Lärmexposition im Laufe des Reservistendienstes
718. Soweit diese in Lärmbereichen eingesetzt werden oder ihre Tätigkeit mit entsprechenden
Lärmexpositionen verbunden ist, die die Grenzwerte gemäß ArbMedVV, Anhang Teil 3 (1) erreichen
oder überschreiten, ist, vor Aufnahme der entsprechenden Tätigkeit, eine arbeitsmedizinische
Pflichtvorsorge Lärm durchzuführen.
719. Sofern die vorbezeichneten Voraussetzungen erst im Laufe des Reservistendienstes
eintreten, muss die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge vor Aufnahme dieser entsprechenden Tätigkeit
im Rahmen des Reservistendienstes nach dem vierten Abschnitt des SG durch den Übungstruppenteil
veranlasst und durchgeführt werden.
7.5 Arbeitsmedizinische Vorsorge für Reservistendienstleistende nach dem fünften Abschnitt des Soldatengesetzes
7.5.1 Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge Lärm für beorderte Reservistinnen und Reservisten
720. Beorderte Reservistinnen und Reservisten, die an einer DVag mit Lärmexposition teilnehmen
möchten, müssen vor der Teilnahme der bzw. dem für die Veranstaltung jeweils Verantwortlichen den
Nachweis über die erbrachte Vorsorge vorlegen. Der zuziehende Truppenteil überprüft dabei das
Vorliegen eines Nachweises sowie die dort enthaltenden Angaben auf Ihre Richtigkeit und Gültigkeit.
721. Sofern im Rahmen der Prüfung festgestellt wird, dass die Pflichtvorsorge Lärm noch
durchzuführen ist, erfolgt diesbezüglich seitens des zuziehenden Truppenteils eine Meldung an den
jeweils zuständigen Beorderungstruppenteil. Dieser hat anschließend die arbeitsmedizinische
Pflichtvorsorge, hilfsweise in einer vorgeschalteten DVag, zu veranlassen und durchzuführen.
722. Weitere Nach-Vorsorgen sowie die Nebenakte ,,Vorsorgekartei" für diesen Personenkreis
werden durch den Beorderungstruppenteil geführt.
7.5.2 Arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge Lärm für unbeorderte Reservistinnen und Reservisten
723. Bei der Teilnahme nicht beorderter Reservistinnen und Reservisten an einer DVag nach dem
fünften Abschnitt des SG, die mit einer Lärmexposition verbunden ist, kommt die arbeitsmedizinische
Pflichtvorsorge Lärm gemäß dem Erlass BMVg IUD II 4 – 47-40-00/05 vom 13. September 2017 nicht zur Anwendung.
Gleichwohl ist auch bei Schießausbildungsvorhaben im Rahmen von DVag auf andere Weise
sicherzustellen, dass dem Arbeits- und Gesundheitsschutz nicht zuletzt unter Fürsorgegesichtspunkten
mit Belehrungen/Unterweisungen über die Gefährdungen bei Schießlärm und die Anwendung der zur
Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung während der DVag sowie mit entsprechender
Dienst- und Fachaufsicht Rechnung getragen wird."
Ergänzend für alle Soldaten:
"8 Besondere Problembereiche
8.1 Schießlärm
801. Beim Schießen und Sprengen ist immer der vorgeschriebene Gehörschutz von allen
Beteiligten zu tragen. Dies gilt auch bei der Verwendung von Darstellungs- und Manövermunition.
Extrem laute Waffen 27 dürfen nur mit Gehörschutz oder Gehörschutzkombinationen mit einem
Knalldämmwert größer oder gleich 37 dB geschossen werden. Dabei sind zusätzliche Gefährdungen,
die sich z. B. durch Einschränkungen der Kommunikationsfähigkeit beim Schießen ergeben können,
durch den Einsatz geeigneter Schutzausstattung zu vermeiden. Diese ist im Rahmen der
Gefährdungsbeurteilung festzulegen und bereitzustellen.
802. Die Lärmbelastung beim Schießen und der erforderliche Gehörschutz sind nach dem in Anlage
10.1 beschriebenen Verfahren zu ermitteln.
27 Einteilung der Lärmquellen gemäß der Lärmschutzdatenbank zu dieser AR (siehe Anlage 10.1)."