Bundeswehrforum.de

Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: MatBew´ler am 15. Mai 2025, 10:07:50

Titel: Pflegegrad und WDB
Beitrag von: MatBew´ler am 15. Mai 2025, 10:07:50
Grüß euch,

bin neu hier und hätte mal ne frage.

Habe aufgrund einer Ärztlichen Prophylaxe Maßnahme einen Schaden davon getragen.

-WDB zuerkannt GdS 0
-Pflegegrad I dauerhaft
-GdB 20 dauerhaft

zusätzlich gibt´s viele Diagnosen (von da Reha usw)

Pflegegrad und WDB wurden schon in Verbindung gebracht, deswegen beziehe ich Pflegekostenerstattung nach §59a BBesGes.

bin SaZ.

Aktuell in der Wiedereingliederung mit MSG Befreiung usw.


Evtl hat jemand für mich noch nen Tipp / Info ob oder was es noch für Möglichkeiten gibt außer "ZeKos".

Ich frage aus dem Grund, da ich die Kombination aus Pflegegrad und WDB auch nur durch einen riesigen Zufall erfahren habe, also dass man sowas machen kann.


vielen dank schon mal in die Runde
Titel: Antw:Pflegegrad und WDB
Beitrag von: LwPersFw am 15. Mai 2025, 12:36:22
Wenn bei Ihnen eine WDB anerkannt wurde, stehen Ihnen während der Dienstzeit die Leistungen gemäß § 28 Absatz 2 BwHFV zu.

"(2)
1Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung
oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine
notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr.

2Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:

1.
während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;

2.
bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege
bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;

3.
Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden."


Lesen Sie auch einmal dieses Thema...  https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=744535


Notieren Sie dann ergebende Fragen ... und machen dann einen entsprechenden Beratungstermin bei dem für Sie zuständigen Sozialdienst...

https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=752248