Wenn bei Ihnen eine WDB anerkannt wurde, stehen Ihnen während der Dienstzeit die Leistungen gemäß § 28 Absatz 2 BwHFV zu.
"(2)
1Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung
oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine
notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr.
2Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben:
1.
während einer kombinierten Inanspruchnahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;
2.
bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher bezogenen Pflegegeldes während einer tage- oder stundenweise Verhinderungspflege
bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeitpflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt;
3.
Pflegehilfsmittel können durch Truppenärztinnen und Truppenärzte sowie durch Fachärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden."
Lesen Sie auch einmal dieses Thema...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=744535Notieren Sie dann ergebende Fragen ... und machen dann einen entsprechenden Beratungstermin bei dem für Sie zuständigen Sozialdienst...
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=752248