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Fragen und Antworten => Reserve => Thema gestartet von: ROAadw2021 am 12. Juni 2025, 10:21:03

Titel: Reservist / Beginn RDL Uhrzeit / Anfahrt vorher (Versicherungsschutz)
Beitrag von: ROAadw2021 am 12. Juni 2025, 10:21:03
Moin,

unter Kameraden stellten wir uns zuletzt eine Frage, die ich als sehr wichtig erachte.
Wir haben nur begrenzt Zugriff auf interne Vorschriften bzw. sind wir im Umgang damit nicht erfahren genug.

Beispiel:
Zur RDL soll man sich laut Heranziehung um 06:00 Uhr spätestens melden.
Die Anfahrt zur RDL beginnt logischerweise vorher, um pünktlich zu sein. Ist man bereits ab 00:00 Uhr des Tages an dem die RDL beginnt als Soldat versichert?
Kann man die geltenden Zeiten irgendwo hieb- und stichfest in Erfahrung bringen?

Ich würde diese Unklarheit gerne beseitigen.

Vielen Dank an die Fachleute hier im Forum!
Titel: Antw:Reservist / Beginn RDL Uhrzeit / Anfahrt vorher (Versicherungsschutz)
Beitrag von: F_K am 12. Juni 2025, 10:28:07
Statusfragen im Bereich "Soldat" gelten immer "Tagesweise".

Die Anfahrt bzw. Unfälle dabei sind also ein "Wegeunfall" und man wird per UTV "versichert".

Anmerkung:

Immer daran denken - die "großen" Risiken sind NICHT "Unfall" - sondern Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit, und ggf. "Leben" - diese sind allgemeines Lebensrisiko und SELBER zu versichern - hier bitte entsprehend beraten lassen.
Titel: Antw:Reservist / Beginn RDL Uhrzeit / Anfahrt vorher (Versicherungsschutz)
Beitrag von: ROAadw2021 am 12. Juni 2025, 11:39:31
Vielen Dank für die schnelle Antwort!
Es gilt also 00:00H des betreffenden Tages, an dem die RDL für einen Reservisten beginnt.

Kann man das in einer Verwaltungsvorschrift nachlesen?
Titel: Antw:Reservist / Beginn RDL Uhrzeit / Anfahrt vorher (Versicherungsschutz)
Beitrag von: F_K am 12. Juni 2025, 12:26:15
Sicherlich - Quelle kenne ich jetzt nicht.
Titel: Antw:Reservist / Beginn RDL Uhrzeit / Anfahrt vorher (Versicherungsschutz)
Beitrag von: wolverine am 12. Juni 2025, 13:37:20
Zentralrichtlinie A2-1300/0-0-2

Ziffer 2.1.5.3

2.1.5.3 Beginn des Wehrdienstverhältnisses bei Dienstleistungen gemäß § 60 Soldatengesetz
2071. Das Wehrdienstverhältnis beginnt mit dem im Heranziehungsbescheid genannten Diensteintrittszeitpunkt (§§ 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3, 72, 73 SG)21.

21 Als Wehrdienst gilt gemäß § 81 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) auch das Zurücklegen des mit dem
Wehrdienst zusammenhängenden Weges zur und von der DSt (Ort der im Heranziehungsbescheid genannten
DSt).
Titel: Antw:Reservist / Beginn RDL Uhrzeit / Anfahrt vorher (Versicherungsschutz)
Beitrag von: ROAadw2021 am 12. Juni 2025, 14:30:00
@ alle
Danke