Hallo zusammen,
Abschnitt:
E Angaben zu abgeschlossenen und beziehungsweise oder schwebenden Straf- und Disziplinarverfahren
Wurden Sie in einem Strafverfahren rechtskräftig verurteilt (Strafbefehl oder Urteil)?
Ja/Nein
Im Bewerberbogen ab 2024 gibt es keine gesonderten Hinweise mehr, außer die Möglichkeiten der Informationsbeschaffung der BW.
An die Juristen:
Diese Frage ist rechtlich einwandfrei, obwohl die Angabe weitere Ermittlungen zur Folge haben könnte? Thema: Vollständige Resozialisierung. Beispiel: Straftat vor über 5 Jahren und keinerlei Einträge mehr vorhanden. Weder im BZR noch ZStV.
Mit der wahrheitsgemäßen Beantwortung der Frage wird man ggf. die weitere Ermittlungen und Akteneinsicht provozieren.
Steht diese Frage nicht im Widerspruch zu:
§53 BZRG Abs.1.2
Hat man bei Verneinung den Straftatbestand des Einstellungsbetrugs dannn erfüllt?
Berücksichtigt der Rechtsberater bei wahrheitsgemäßer Angabe (ohne rechtliche Grundlage) überhaupt die Tilgungsfristen oder geht es diesem in erster Linie nur um die charakterliche Eignung und damit um den konkreten Inhalt der Strafakte(n)?
Kurz: Eine vollumfängliche Resozialisierung ist bei einem Straftatbestand in Deutschland nicht möglich.
Also mir wurde erklärt beim
Gespräch mit dem Berater das Sachen die aus dem BZR gelöscht wurden nicht angegeben werden müssen.. und ganz ehrlich, vom blödsinn den ich vor 20 Jahren angestellt hatte und entsprechend lange aus dem BZR raus ist hätte ich weder Aktenzeichen noch sonst irgendwas...
Das sind Spekulationen und keine rechtsverbindliche Antwort. Die Frage wurde ja mit Absicht angepasst im aktuellen Bewerbungsbogen ohne zusätzliche Hinweise und später bei einer SÜ wird dann Einstellungsbetrug unterstellt?
Maßgeblich ist
"Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG)
§ 53 Offenbarungspflicht bei Verurteilungen
(1) Verurteilte dürfen sich als unbestraft bezeichnen und brauchen den der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren, wenn die Verurteilung
1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein Führungszeugnis nach § 32 Abs. 3, 4 aufzunehmen oder
2. zu tilgen ist.
(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden."
In den Hinweisen zum Bewerbungsbogen über den Fragestellungen wird ausdrücklich auf den Absatz 2 des § 53 verwiesen.
In diesem Fall kann der Bewerber nicht die Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 in Anspruch nehmen.
Die Rechte aus Absatz 1 Nr. 2 sind davon nicht betroffen!
Sonst hätte der Gesetzgeber formuliert:
"(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf unbeschränkte Auskunft haben, können Verurteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1 Nr. 1 und 2 herleiten, falls sie hierüber belehrt werden."
Hat er aber NICHT !
Also muss man genau prüfen ob im persönlichen Fall Absatz 1 Nr. 1 oder 2 zutreffend sind.
Und trifft Nr 2 zu, muss keine Angabe erfolgen.
Im Zweifel sollte man sich hier juristischen Rat einholen, um sicherzustellen das die Tilgung wirklich zutrifft.
Ja, vielen Dank für die Erläuterung. Bestimmte Nuancen habe ich so nicht im Fokus gehabt.
Wie oft willst du denn noch deine Frage stellen, du hast doch 2022 bereits Antworten darauf bekommen. Es geht dir wohl nicht wirklich um eine Beantwortung, sondern um was genau?
Die Frage wurde für mich abschließend beantwortet.
Ralf:
Ich bin der Meinung, dass hier ehrliche Bewerber größere Nachteile zu erwarten haben, bis hin zur endgültigen Disqualifikation.
Die Hinweise bezüglich der Tilgung wurden nicht grundlos entfernt. Der aktuelle Bewerberbogen somit verschärft, im Sinne der Interessen vom Dienstherrn.
Trotzdem wird es ein gut informierter Teil durchs Raster schaffen, hier stellt sich die Frage, ob man dem ehrlichen "reumütigen" nicht doch den Einstellungsbonus gewähren sollte. Nur das sind wie immer Wunschvorstellungen meinerseits...