Hey zusammen,
ich arbeite seit vielen Jahren als Facharbeiter (Messfacharbeiter) im Qualitätsmanagement bei einem großen Automobilzulieferer. Jetzt überlege ich, für 7 Monate den freiwilligen Wehrdienst (FWDL) bei der Bundeswehr zu machen.
Meine große Frage: Kann ich meine aktuelle Stelle behalten bzw. danach wieder dorthin zurückkehren?
Wird so eine Abwesenheit vom Arbeitgeber grundsätzlich toleriert oder gibt es rechtliche Grundlagen, die mir die Rückkehr sichern?
Vielleicht hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht?
Danke euch im Voraus!
Ja, ist gesetzlich geregelt.
Zitat von: F_K am 28. Juli 2025, 20:07:25Ja, ist gesetzlich geregelt.
Danke für die Antwort. Mir ist es nur wichtig dass ich danach nicht zB in die Produktion versetzt werde weil meine Stelle anderweitig besetzt wurde.
Zitat von: teddywestside am 28. Juli 2025, 20:23:23Zitat von: F_K am 28. Juli 2025, 20:07:25Ja, ist gesetzlich geregelt.
Danke für die Antwort. Mir ist es nur wichtig dass ich danach nicht zB in die Produktion versetzt werde weil meine Stelle anderweitig besetzt wurde.
Kann mir die Frage noch jemand beantworten? Ist ausschlaggebend für meine Entscheidung.
Nein, weil das ja deine Firma betrifft und nicht die Bw, du kannst alles Nachlesen im Arbeitsplatzschutzgesetz, was dein AG beachten muss.
Zitat von: Ralf am 29. Juli 2025, 15:14:50Nein, weil das ja deine Firma betrifft und nicht die Bw, du kannst alles Nachlesen im Arbeitsplatzschutzgesetz, was dein AG beachten muss.
§ 6 ArbPlSchG – NachteilsausgleicH
,,Nimmt ein Arbeitnehmer nach Grundwehrdienst oder Wehrübung wieder seine Arbeit auf, darf ihm in beruflicher oder betrieblicher Hinsicht kein Nachteil entstehen."
Wer kann mir bei der Frage helfe? Ich will mich ungern an die Personalabteilung wenden um keine schlafenden Hunde zu wecken.
Wie wäre es, dort freundlich anzufragen, ob die Firma staatsbürgerliches Engagement unterstützt?
Kein Nachteil ist doch eine deutliche Ansage.
Ich wiederhole mich: Es wird dir hier keiner sagen, ob es ein Nachteil ist, wenn du stattdessen in der Produktion eingesetzt werden würdest. Da kannst du noch 5 mal nachfragen. Das würden im Zweifel wohl Arbeitsgerichte im nachhinein festlegen müssen.
Zitat von: F_K am 29. Juli 2025, 15:34:05Wie wäre es, dort freundlich anzufragen, ob die Firma staatsbürgerliches Engagement unterstützt?
Kein Nachteil ist doch eine deutliche Ansage.
In der Firma kocht es momentan, an meinem Standort sollen zB bis ins Jahr 2028 2000 Stellen abgebaut werden, ich will keine Aufmerksamkeit auf eine vielleicht mögliche Abwesenheit lenken, mich trotzdem so gut wie möglich absichern.
Zitat von: Ralf am 29. Juli 2025, 15:54:25Ich wiederhole mich: Es wird dir hier keiner sagen, ob es ein Nachteil ist, wenn du stattdessen in der Produktion eingesetzt werden würdest. Da kannst du noch 5 mal nachfragen. Das würden im Zweifel wohl Arbeitsgerichte im nachhinein festlegen müssen.
Anscheinend ist es so, dass ich in der gleichen Entgeldgruppe versetzt werden darf, die Produktion wäre somit für mich ausgeschlossen. Wie vorher schon geschrieben, ich will in der aktuell schwierigen Zeit keinen Unmut sähen.
Naja, oder man stellt dich dann ,,vorübergehend" bei deinem alten Gehalt in der Produktion ab, weil die Person, die deine Position übernommen hatte, den Job so gut macht, dass man bei dir nun erst einmal gucken muss, wo du langfristig eingesetzt werden kannst.
Was ich damit sagen will: Dir wird niemand im Vorfeld sagen können, was passiert. Eine Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen unabhängig des Wehrdienstes ist möglich - § 2 Abs. 2 S. 2 ArbPlSchG.
Zitat von: xnos am 29. Juli 2025, 16:32:58Naja, oder man stellt dich dann ,,vorübergehend" bei deinem alten Gehalt in der Produktion ab, weil die Person, die deine Position übernommen hatte, den Job so gut macht, dass man bei dir nun erst einmal gucken muss, wo du langfristig eingesetzt werden kannst.
Was ich damit sagen will: Dir wird niemand im Vorfeld sagen können, was passiert. Eine Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen unabhängig des Wehrdienstes ist möglich - § 2 Abs. 2 S. 2 ArbPlSchG.
Danke. Die Antwort schmeckt mir zwar nicht aber hilft mir weiter.