Auszüge
"Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Militärischen Sicherheit in der Bundeswehr
A. Problem und Ziel
Ziel ist es, die Bundeswehr zu stärken und die Militärische Sicherheit zu erhöhen. Die Bundeswehr ist vermehrt Angriffsziel von Sabotage und Spionage. Zudem gilt es weiterhin, Extremisten aus der Bundeswehr zu entfernen, um die Funktionsfähigkeit der Bundeswehr in Gänze zu stärken. Politisch motiviertem Extremismus und Terrorismus ist mit allen zu-lässigen Mitteln des demokratischen Rechtsstaates entgegenzutreten. Ebenso ist die zu-nehmende Bedrohung durch Spionageaktivitäten und Cyber-Attacken fremder Staaten auf die Bundeswehr wirksam abzuwehren. Dies alles gelingt nur mit zeitgemäßen Fähigkeiten für den Militärischen Abschirmdienst. Der Militärische Abschirmdienst muss in der Lage sein, seine Aufgaben mittels wirksamer Befugnisse effektiv und zuverlässig zu erfüllen. Auch mit der Aufstellung einer Brigade in Litauen geht ein neues Bedrohungsszenario für die Bundeswehr und ihre Angehörigen einher. Hier gilt es, die Bundeswehr auch durch sich selbst zu schützen.
Das Gesetz über den Militärischen Abschirmdienst wird den Vorgaben aus mehreren Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Recht der Sicherheitsbehörden, insbesondere denjenigen vom 26. April 2022 zum bayerischen Verfassungsschutzgesetz und vom 17. Juli 2024 zum hessischen Verfassungsschutzgesetz nicht gerecht. Erforderlich ist unter anderem die Vorgabe von Eingriffsschwellen bei erheblichen Grundrechtseingriffen und die Einführung einer unabhängigen Kontrolle von bestimmten Maßnahmen des Militärischen Abschirmdienstes.
Das Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz) sieht Regelungen und Verfahren vor, die nicht der aktuellen Bedrohungslage für die Bundeswehr und einem notwendigen personellen Aufwuchs der Bundeswehr entsprechen. So wurde zum 1. Juli 2017 in § 37 Absatz 3 des Soldatengesetzes eine Soldateneinstellungsüberprü-fung mit Verweis in das Sicherheitsüberprüfungsgesetz geschaffen, die einen nunmehr noch stärkeren Personalaufwuchs behindert. Auch die im Sicherheitsüberprüfungsgesetz möglichen Reisebeschränkungen werden der Gefahrenlage, der sich die Angehörigen der Bundeswehr ausgesetzt sehen, nicht gerecht. Eine Konzentrierung auf sicherheitsempfind-liche Tätigkeiten, die den Schutz von Geheimnissen und Geheimnisträgern bezwecken, greift zu eng. Es liegen Erkenntnisse vor, dass Angehörige der Bundeswehr – unabhängig von der Frage, wo sie eingesetzt werden und ob sie eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben – einer gesteigerten Bedrohungslage durch fremde Mächte ausgesetzt sind.
Durch die grundlegend veränderte Sicherheitslage sieht sich die Bundeswehr zunehmend auch mit Sabotagehandlungen und Ausspähversuchen an und in ihren Liegenschaften konfrontiert. Mit einer maßvollen Erweiterung der Befugnisse im Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen soll daher die Sicherheit militärischer Bereiche vor derartigen Angriffen verbessert und auch hierdurch die Funktionsfähigkeit der Streitkräfte gewährleistet werden."
"Artikel 2 Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundeswehr (Bundeswehr-Schutz-Gesetz - BwSchutzG)
Artikel 4 Änderung des Sicherheitsüberprüfungsgesetz
Artikel 6 Änderung der Soldatensicherheitsüberprüfungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Gesetzes über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch
Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie zivile Wachpersonen"
"Artikel 2
Gesetz zur Stärkung des personellen Schutzes in der Bundes-wehr
(Bundeswehr-Schutz-Gesetz – BwSchutzG)
Titel 1
Unterstützte Verfassungstreueprüfung
§ 1 Personenkreis
(1) Für Personen, die auf Grund freiwilliger Verpflichtung erstmalig in ein Wehrdienstverhältnis berufen werden sollen,
ist vor dem Beginn des Wehrdienstverhältnisses eine unterstützte Verfassungstreueprüfung durchzuführen.
§ 2 Inhalt der unterstützten Verfassungstreueprüfung
Im Rahmen der unterstützten Verfassungstreueprüfung werden Informationen zur Bewertung herangezogen,
ob die betroffene Person Gewähr dafür bietet, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung
im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.
§ 4 Durchführung
(1) Die betroffene Person hat
1. ihre Beziehungen zu verfassungsfeindlichen Organisationen zu erklären,
2. die Adressen sämtlicher eigener Internetseiten sowie die Mitgliedschaften in sozialen Netzwerken im Internet
einschließlich der verwendeten Benutzernamen mitzuteilen sowie
3. eine Ablichtung eines amtlichen Identitätsdokuments zu überlassen."
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"Unterabschnitt 2
Reisebeschränkungen
§ 7 Personenkreis
Die Regelungen dieses Unterabschnitts gelten für alle Beschäftigten des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 8 Reiseanzeigen, Zustimmungsvorbehalt, Reiseverbot
(1) Beschäftigte des Bundesministeriums der Verteidigung können verpflichtet werden, Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten,
für die eine Gefährdungslage besteht, rechtzeitig vorher anzuzeigen.
(2) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine erhebliche Gefährdungslage besteht, können unter einen Zustimmungsvorbehalt gestellt werden.
(3) Privatreisen in und durch Regionen oder Staaten, für die eine besonders erhebliche Gefährdungslage besteht, können verboten werden."
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"Artikel 7
Änderung des Reservistengesetzes
Das Reservistengesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3a wird gestrichen."
Gesetz über die Rechtsstellung der Reservisten (Reservistengesetz - ResG)
§ 3a Sicherheitsüberprüfung auf Grund einer Beorderung oder bei Heranziehung zu einer Dienstleistung mit oder ohne vorherige Beorderung