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Fragen und Antworten => Dienstunfähig -Wehrdienstbeschädigung - Behinderung => Thema gestartet von: Tornado2505 am 03. September 2025, 11:00:11

Titel: WDB & Einsatz Weiterverwendung
Beitrag von: Tornado2505 am 03. September 2025, 11:00:11
Guten Tag in die Runde,

Was mich die ganze Zeit schon beschäftigt und keiner mir so richtig die Frage beantworten kann zum Einsatz weiter Verwendungsgesetz. Und zwar ich hatte 2021 den Einsatz im
Ahrtal bei Bergung von Material, Menschen usw. Schluss endlich hatte ich dadurch eine PTBS.. der WDB Antrag ist schon am laufen und alle Beweise bezüglich dessen sind auch vorhanden. Jetzt kommt die Frage, wird das Einsatz weiter Verwendungsgesetz nur bei Soldaten die im AUSLAND gedient haben und krank wurden eingesetzt oder auch Soldaten die im Katastrophenschutz im Inland aktiv waren und dort krank wurden?

Dazu finde ich nichts, keine Information garnichts
Titel: Antw:WDB & Einsatz Weiterverwendung
Beitrag von: F_K am 03. September 2025, 11:43:33
https://www.gesetze-im-internet.de/svg_2025/__87.html

Dies ist keine Rechtsberatung - nach meinem Verständnis ist für einen "Einsatzunfall" schon ein (bewaffneter, mandatierter) Auslandseinsatz notwendig.

Im Inland ist der Soldat über die "normalen" WDB Regelungen abgesichert.

Gute Besserung.
Titel: Antw:WDB & Einsatz Weiterverwendung
Beitrag von: LwPersFw am 03. September 2025, 14:07:05
Zitat von: Tornado2505 am 03. September 2025, 11:00:11Jetzt kommt die Frage, wird das Einsatz weiter Verwendungsgesetz nur bei Soldaten die im AUSLAND gedient haben und krank
wurden eingesetzt oder auch Soldaten die im Katastrophenschutz im Inland aktiv waren und dort krank wurden?


Auszug A1-1340/110-5000 Einheitliche Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und der Einsatzunfallverordnung

"101. Einsatzgeschädigte nach § 1 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes (EinsatzWVG) sind
Soldatinnen und Soldaten sowie im Bundesdienst stehende Beamtinnen, Beamte, Richterinnen,
Richter, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (mit Ausnahme der bei deutschen Dienststellen im
Ausland eingestellten Ortskräfte) sowie Helferinnen und Helfer des Technischen Hilfswerks (THW), die
eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall erlitten haben. (...)

102. Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn während einer besonderen Auslandsverwendung oder einer
Verwendung im Ausland mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage ein Dienstunfall im Sinne des
§ 27 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) oder § 31 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) eintritt. (...)"



Eine Besonderheit stellt nur der Fall des § 87 Abs. 2 letzter Satz SVG dar.

"Einem Einsatzunfall gleichgestellt ist ein Unfall, der durch die Erhebung oder
Auswertung von Video-, Bild- und Tondokumenten aus einem Einsatzgebiet erlitten wurde."


Hier wurden die entsprechenden Auswerter mit einbezogen, wobei die Auswertung ja auch örtlich im Inland erfolgen kann.

Hier ist die Entscheidung BMVg P III 3 einzuholen, ob der jeweilige Einzelfall als Einsatzunfall gilt. (C-1461/15)


Titel: Antw:WDB & Einsatz Weiterverwendung
Beitrag von: Tornado2505 am 03. September 2025, 14:22:07
Inwiefern darf ich das jetzt verstehen ich lese halt nur Ausland... könnte es sein das ein Einzelfall zu Stande kommt, oder sehe ich dass falsch? Ist ja kein physischer Unfall gewesen sondern eine Schädigung durch den Einsatz für den Dienstherren. Was ja im Katastrophen Schutz ja als Einsatz gesehen wird?
Titel: Antw:WDB & Einsatz Weiterverwendung
Beitrag von: F_K am 03. September 2025, 14:35:12
@ Tornado:

Grundsätzlich ist ein AUSLANDEINSATZ für einen EINSATZunfall "notwendig" - so sehen es das Gesetz und die internen Vorschriften vor.

Eine Verwendung (um nicht den Begriff "Einsatz" zu verwenden) im INLAND im Rahmen von Amtshilfe liegt nicht innerhalb dieser gesetzlichen Definition.

Es geht beim Auslandseinsatz ja um die tatsächliche Gefahr durch gegnerische Waffenwirkung oder terroristische Anschläge mit extrem gesteigerter Gefahr, deswegen werden ja Soldaten eingesetzt.

Die Gefährdungen, die durch den "normalen" Dienst im Inland entstehen können (hier aus Leistungen im Rahmen der Amtshilfe) sind als Wehrdienstbeschädigungen zu behandeln.