Hallo zusammen,
die Suchfunktion des Forums spuckte nicht wirklich brauchbare Threads aus, daher frage ich mal selbst:
Kann mich jemand aufklären wann / warum-mal-schon / warum-mal-nicht die Einverständniserklärung des Arbeitgebers zur Ableistung einer Übung benötigt wird bzw. wann eben nicht?
Scheinbar benötige ich zu mancher Anmeldung RDL die EVE des AG zur Ableistung einer Üb und zu mancher scheinbar nicht bzw. wird nicht gefordert?
Es geht vermutlich darum, ob die Zuziehung zu einer dienstlichen Veranstaltung oder zu einer Übung (Reservistendienstleistung) erfolgen soll. Bei DVags gibt es keinen Einkommensersatz nach Unterhaltssicherungsgesetz und kein ruhendes Arbeitsverhältnis nach Arbeitsplatzschutzgesetz. Man muss für DVags also ggf. Urlaub nehmen und bekommt keinen Einkommensausgleich etc. Darum wendet der Bund gern DVags an, wo es geht. Deren Dauer ist aber in der Regel auf drei Tage beschränkt.
Theorie : Ist geregelt in der Regelung A2-1300/0-0-2 "Die Reserve" , Pkt 2.1.4.5 Information und Zustimmung der Arbeitgeberseite/des Dienstherrn
Praxis : Es ist dabei aber zu beachten :
https://www.bundeswehrforum.de/forum/index.php?msg=749463